Steuernews

Kombination von Urlaub mit Geschäftsreise

Unternimmt ein Arbeitnehmer eine gemischte Geschäftsreise, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Arbeitnehmer unternimmt die Geschäftsreise auf Anordnung seines Arbeitgebers, der auch die Kosten der Geschäftsreise übernimmt.
  • Der Arbeitnehmer unternimmt eine Geschäftsreise außerhalb seiner Arbeitszeit und trägt die Aufwendungen selbst. Er kann seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Kombiniert der Arbeitnehmer, der die Aufwendungen selbst trägt, seine auswärtige Tätigkeit mit einem privaten Urlaub, dann teilt er seine Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, die sowohl den privaten als auch den betrieblichen Teil der Reise betreffen, nach dem Verhältnis der Zeiten auf, die auf den privaten und den betrieblichen Aufenthalt entfallen.

Beauftragt der Unternehmer seinen Arbeitnehmer, für ihn einen beruflichen Termin wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten immer zu 100% lohnsteuerfrei erstatten. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer den beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Es spielt keine Rolle, ob der private Teil der Reise kürzer oder länger ist als der berufliche Teil.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schickt seinen Arbeitnehmer zu einer Konferenz über E-Mail-Marketing, die von Montag bis Freitag in Miami (Florida) stattfindet. Der Arbeitnehmer reist bereits am Sonntag mit dem Flugzeug an. Im Anschluss an diese Konferenz macht er 2 Wochen Urlaub in Naples (Florida). Er fliegt anschließend wieder nach Deutschland zurück.
Ergebnis: Der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer die Flugkosten (Hin- und Rückflug) uneingeschränkt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Er wendet seinem Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil zu und muss auch nicht kontrollieren, ob der Arbeitnehmer seinen beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

Immer dann, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmer beauftragt, die Reise zu unternehmen, bringt die Kombination mit Urlaub keinen Nachteil. Das muss auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist. Auch wenn Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen sich überschneiden, kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer einzustufen ist. Steuerlich ist er dann wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln.

Arbeitnehmerreise mit freien Tagen zwischen den geschäftlichen Terminen
Es handelt sich allerdings insgesamt um einen geschäftlichen Termin, wenn zwischen mehreren Terminen freie Tage liegen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen beruflichen Termin unterbrechen muss und dadurch mehrere freie Tage entstehen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schickt seinen Arbeitnehmer nach Boston, um dort mit einem amerikanischen Unternehmer über den Verkauf von Maschinen zu verhandeln. Der amerikanische Unternehmer lässt das Angebot prüfen, was 2 Tage dauert. Nach Beginn der 2. Verhandlungsrunde legt der amerikanische Unternehmer seine Bedingungen vor, unter denen er den Vertrag abschließen möchte. Jetzt muss der deutsche Arbeitnehmer diese Vorschläge in Deutschland prüfen lassen, was wiederum 2 Tage dauert. Erst dann können die Verhandlungen abgeschlossen werden. Anschließend fliegt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück.
Die freien Tage hat der Arbeitnehmer genutzt, um sich Boston anzusehen. Da die verhandlungsfreien Tage nicht vermeidbar waren, ist auch die Wartezeit betrieblich veranlasst. Es handelt sich also insgesamt um eine betriebliche Reise, auch wenn der Arbeitnehmer die freien Tage genutzt hat, um Sehenswürdigkeiten in der Umgebung zu besuchen.

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Medikamente ohne Rezept: keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die der Steuerpflichtigen zwangsläufig aufwendungen muss, kann er als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierbei hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass ihm Aufwendungen z. B. im Krankheitsfall zwangsläufig entstanden sind. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist der Nachweis durch die Verordnung bzw. das Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Da die Kläger keine Verordnungen vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die Anerkennung ab. Die von den Klägern im Laufe des Verfahrens eingereichten Nachweise stellen keine nachträglichen Verordnungen dar, weil den eingereichten Unterlagen kein rückwirkender Bezug zu entnehmen ist.

Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Eine Verordnung in diesem Sinne ist ein formalisierter Nachweis, der für jedes einzelne Präparat geführt werden muss. Eine lediglich pauschale Bescheinigung genügt nicht. Zwar kann eine Verordnung auch nachträglich ausgestellt werden. Allerdings muss sich auch eine nachträgliche Verordnung konkret auf die einzelnen Medikamente beziehen.

Vor diesem Hintergrund ist der Abzug für die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Rechtsberatungskosten, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, sind nicht von der Erstattung der Krankheitskosten abzuziehen. Dies würde dazu führen, dass Rechtsberatungskosten indirekt als außergewöhnliche Belastung abgezogen würden. Rechtsberatungskosten sind nur in Ausnahmefällen abziehbar und dürfen hier nicht von der Erstattung abgezogen werden.

Fazit: Eine Saldierung mit dem anzurechnenden Vorteil kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch die Rechtsberatungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Im vorliegenden Fall würden – eigentlich einem Abzugsverbot unterliegende Rechtsberatungskosten – durch eine Saldierung im Wege der Vorteilsanrechnung zu außergewöhnlichen Belastungen transformiert. Dies steht der gesetzgeberischen Wertung entgegen und ist daher abzulehnen.

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Handwerkerleistung: Vorsicht bei freiwilliger Vorauszahlung

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige vor Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen eine freiwillige Vorauszahlung leistet.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger erhielten mit Datum vom 18.10.2022 ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage. Das Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag von 15.645,30 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 1.344,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung auf dem Angebot ist datiert auf den 24.10.2022. Ein weiteres Angebot ebenfalls mit Datum vom 18.10.2022 bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Dieses Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.984,33 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung hierfür ist datiert auf den 16.04.2023.

Jeweils am 19.12.2022 überwiesen die Kläger einen Betrag von 1.066,24 € (Verwendungszweck Heizungsanlage) sowie einen Betrag in Höhe von 4.176,11 € (Verwendungszweck Sanitäranlage) insgesamt also 5.242,35 € an den Handwerker. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen von insgesamt 5.724 € geltend, darin waren die Zahlungen an den Handwerker enthalten. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuerermäßigung zu gewähren.

Das Finanzgericht hat den steuerlichen Abzug der Handwerkerleistungen abgelehnt. Es handelt sich zwar um Aufwendungen, die dem Grunde nach als Handwerkerleistungen begünstigt sind. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 €. 

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Unstreitig ist, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Handwerkerleistungen handelt. Diese sind auch nicht vorrangig als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Aber: Für die geltend gemachten Handwerkerleistungen haben keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Dass eine bereits geleistete Zahlung später in der Rechnung angerechnet wird, bedeutet nicht, dass eine Rechnung für diese Vorauszahlung vorliegt.

Die Verrechnung einer bereits geleisteten Zahlung in einer Rechnung ist nicht gleichbedeutend mit einer Rechnung für diese Vorauszahlung. Eine „Nachbesserung“ der Rechnungen (= nachträgliche Erstellung) für die jeweilige Vorauszahlung ist nicht möglich, weil Rechnungen über die Vorauszahlung nicht vergessen wurden, sondern schlicht nicht angefordert worden sind. 

Fazit: Die Steuerermäßigung ist auf Arbeitskosten begrenzt. Das bedeutet auch, dass die Leistungen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, tatsächlich erbracht worden sind. Da in 2022 keine Leistung erbracht wurde und auch keine Rechnung über Vorauszahlungen erstellt wurde, scheidet eine Steuerermäßigung aus.

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Umsatzsteuer: Lieferung von Strom an Mieter

Bei der Lieferung von Strom, den der Wohnraum-Vermieter über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, ist die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abzurechnen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Der Kläger hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der Kläger rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" abgeschlossen. Danach kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen habe. Der Arbeitspreis je Kilowattstunde ist marktüblich.

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung machte der Kläger, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete, Vorsteuerbeträge geltend, in denen die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten war. Das Finanzamt ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu, weil es annahm, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handle.

Fazit: Der BFH hat entschieden, dass bei der Lieferung von Strom eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Für die Lieferung von Strom an Wohnungsmieter besteht nach § 42a EnWG ein Kopplungsverbot, sodass die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein darf. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, kann es sich bei der Stromlieferung nicht um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handeln.

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Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Korrektur

Wird über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft abgerechnet, muss in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäfts vorliegt und der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet. Fehlt dieser Hinweis, kann die Rechnung über das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft zwar korrigieret werden. Aber eine nachträgliche Korrektur der Rechnung entfaltet keine Rückwirkung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Er besaß für Polen das alleinige Vertriebsrecht für Maschinen der Hersteller aus Deutschland, Belgien und der Tschechischen Republik. Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, geliefert. Die Versendung erfolgte entweder durch den Kläger oder den Hersteller, jeweils unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch die Endkunden verwendeten jeweils die USt-Identifikationsnummern ihres Ansässigkeitsstaates.

Während einer Betriebsprüfung kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass innergemeinschaftliche Reihengeschäfte vorliegen, bei denen die Beförderung oder Versendung jeweils nur einer Lieferung zugeordnet werden können. Das waren jeweils die Lieferungen der Hersteller an den Kläger. Der Ort der Lieferungen liege jeweils im Abnehmerstaat, wo die Beförderung oder Versendung geendet habe (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Dort hätte sich der Kläger jeweils für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren und seine Umsätze aus den Lieferungen an die Kunden erklären müssen. Der Kläger hätte dort zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müssen und den Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Zugleich habe der Kläger die Waren in Deutschland innergemeinschaftlich erworben. Die Prüfer nahmen an, dass der Kläger von der Vereinfachungsregel des § 25b UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) keinen Gebrauch gemacht habe. Denn dafür hätte der Kläger in der Rechnung an den letzten Abnehmer auf das Dreiecksgeschäft und die übergegangene Steuerschuldnerschaft hinweisen müssen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Der Kläger erteilte daraufhin berichtigte Rechnungen und übermittelte berichtigte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Er meldete in seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen entsprechenden Umsatzsteuervergütungsanspruch an. Das Finanzamt erkannte die Rückwirkung der berichtigten Rechnungen nicht an.

Um von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ausgehen zu können, müssen gemäß § 25 b Abs. 1 UStG die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
  • Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
  • Die drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich erfasst sein (jeder Unternehmer in einem anderen Land der EU).
  • Der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen.
  • Er darf nur befördert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt, können bei der Abwicklung Erleichterungen beansprucht werden. Die rechtliche Beurteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unternehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Lieferung ausgeführt wird (= Abgangsmitgliedsstaat), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
  • Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsland, in das der Gegenstand gelangt (Mitgliedsland, in das geliefert wird) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Besteuerung wird allerdings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwischenhändler führt in dem EU-Staat, in das der Gegenstand geliefert wird, eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geht die Steuerschuld vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischenhändler keine Steuerschuld im anderen Mitgliedsland entstehen kann. 

Ergebnis: Beim Zwischenhändler entsteht keine Umsatzsteuerschuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Der Zwischenhändler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusammenfassenden Meldung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Fazit: Der Zwischenhändler und der letzte Abnehmer müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Er stellt für den letzten Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und muss darauf hinweisen, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt, für das der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 14a Abs. 7 UStG). Da eine spätere Korrektur keine Rückwirkung hat, fallen Zinsen an, die durch ein korrekte Abrechnung hätten vermieden werden können.

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Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2023 basiert (LINK zur Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023). Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten bedeuten
Die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl den Durchschnittswert:

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

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