Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln, wenn dieses nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens sind laut BMF als Kaptaleinkünfte zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen eigenen Anschaffungsvorgang dar.
Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird.
Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.
Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Absicht, Einkünfte zu erzielen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung als Kapitaleinkünfte.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens als privates Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.
Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb von einem Jahr in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste, die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen.
Fazit: Wenn also die Erträge aus dem Fremdwährungskonto als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, ist die Bank verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt über die Existenz diese Fremdwährungskontos informiert wird.
Das Finanzgerichts Köln hat die Einkünfte einer Ärzte-GbR, die ein Corona-Testzentrum betrieben haben, als freiberuflich eingestuft und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb im Jahr 2020 ein Testzentrum zur Erkennung des Corona-Virus, außerhalb der regulären Praxisräume der beteiligten Ärzte. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Aktivitäten des Testzentrums als gewerbliche Einkünfte zu betrachten seien, da die Tests außerhalb der regulären Praxisräume durchgeführt wurden und auch von nicht-medizinischem Personal hätten durchgeführt werden können.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner (Y GbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzentrum selbst vor. Erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.
Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamtes des Kreises in Betrieb genommen, um das Infektionsgeschehen in den Arztpraxen positiv zu beeinflussen, da erkrankte Personen durch die beteiligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen mussten. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden über Gebührenordnung der Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG durch den Betrieb des Testzentrums erziele, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.
Das Finanzgericht entschied, dass die von den Ärzten durchgeführten Corona-Tests als diagnostische Vorstufe ihrer medizinischen Praxis anzusehen sind und somit als freiberufliche Tätigkeit gelten. Das Gericht betonte, dass die Tests auf Wunsch der Gesundheitsbehörden durchgeführt wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, und dass die beteiligten Ärzte ihre medizinische Expertise nutzten, um die Tests durchzuführen. Daher wurden die Einkünfte aus dem Testzentrum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert.
Das Finanzgericht Urteil stellt heraus, dass der Kontext und die Art der ausgeführten Tätigkeiten sowie die Beteiligung qualifizierter medizinischer Fachkräfte entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte aus selbständigee Arbeit sind. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, sodass die Möglichkeit zur Revision zugelassen wurde.
Der Bundesrat hat dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:
kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch 8 statt bisher 10 Jahre aufbewahrt werden,
eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
digitale Steuerbescheide.
Ausfertigung und Verkündung: Der Bundesrat hat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Die Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann haben sich getrennt, woraufhin der Ehemann einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht stellte. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Unterhalt für die bei der Klägerin lebenden gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhalt für die Klägerin. Den Zugewinnausgleich regelten die Eheleute dahingehend einvernehmlich, dass die Klägerin ein vermietetes Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung erhielt. Daraufhin erwarb sie ein weiteres Mehrfamilienhaus, aus dem sie Vermietungseinkünfte erzielte. Ferner war sie in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf tätig, wobei die Beschäftigungsverhältnisse zunächst befristet waren.
Nachdem eine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt nicht getroffen werden konnte, klagte die Klägerin diesen im laufenden Scheidungsverfahren in Höhe von ca. 1.500 € monatlich ein. Ihr Ehemann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen. Das Amtsgericht schied die Ehe, nahm einen Versorgungsausgleich vor und sprach der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von knapp 600 € zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der nacheheliche Unterhalt auf 900 € mit einer längeren Befristung belief. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Finanzamt lehnte die zunächst von der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten gesamten Kosten des Scheidungsprozesses ab. Im Rahmen des Klageverfahrens begrenzte die Klägerin ihren Antrag auf die auf den Unterhalt entfallenden Prozesskosten. Im ersten Rechtsgang gab der 1. Senat des Finanzgerichts Münster der Klage mit Urteil vom 9.12.2020 statt, weil er die Kosten als Werbungskosten der Klägerin, die die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte, ansah. Dem folgte der BFH nicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das Finanzgericht Münster zurück.
Das Finanzgerichts Münster hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, weil die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht eingreift, wonach Prozesskosten nur ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung ist das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich.
Bei der Prüfung ist das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung deutlich über dem Existenzminimum gelegen. Dabei ist die Arbeitskraft der Klägerin einzubeziehen, obwohl sie lediglich über befristete Arbeitsstellen verfügt hat, denn es sei ihr aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung gelungen, nahtlos eine neue Anstellung zu finden. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht letztlich offengelassen, ob auch die Mietobjekte, die als Kapitalanlagen der Klägerin anzusehen sind, ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen.
Das BMF hat nach dem Entwurf seines Schreibens vom 13.6.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) zur E-Rechnung jetzt sein (vorläufig) abschließendes Schreiben veröffentlicht. Die bereits erläuterten grundlegenden Ausführungen haben sich nicht geändert. Die folgenden zusätzlichen Punkte sind von besonderer Bedeutung:
Verträge als Rechnung Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten. In diesen Fällen ist zwischen der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und der Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung zu unterscheiden. Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, kann der zugrunde liegende Vertrag als ergänzende Angabe in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Zu den Folgezeiträumen brauchen Änderungen der erstmaligen E-Rechnung erst zu erfolgen, wenn sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben ändern (z. B. bei einer Mieterhöhung).
End- oder Abschlussrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Statt einer Endrechnung kann auch eine Abschlussrechnung erteilt werden.
Derzeit sind die Anforderungen an eine Endrechnung noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung darstellbar. Es bietet sich in den fraglichen Fällen daher an, stattdessen eine Abschlussrechnung zu stellen. Es wird aber vor dem Hintergrund der noch bestehenden technischen Einschränkungen nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der gesonderte Versand einer besonderen Zusammenstellung ist bei einer E-Rechnung hingegen nicht möglich.
In Fällen einer Änderung der Bemessungsgrundlage ist auch bei einer E-Rechnung eine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich. Die E-Rechnung muss in derartigen Fällen daher nicht berichtigt werden. Dies betrifft z. B. nachträglich abgerechnete Rabatt- oder Bonusvereinbarungen auf Grundlage von Jahresabnahmemengen. In derartigen Fällen ist gem. § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 UStG in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, dass eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts besteht. Hierfür ist ein eindeutiger Verweis auf den Vertrag ausreichend. Die Belegaustauschpflicht in Fällen einer Änderung der Bemessungsgrundlage besteht nur in den in § 17 Absatz 4 UStG bezeichneten Fällen. Ein Beleg im Sinne von § 17 Absatz 4 UStG kann, muss aber nicht als umsatzsteuerliche Rechnung (und damit ggf. als E-Rechnung) ausgestellt werden.
Der BFH hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung für alleinerziehende Eltern im Wechselmodell nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt.
Praxis-Beispiel: Der Fall betraf einen alleinerziehenden Vater, der im Jahr 2015 ein paritätisches Wechselmodell für die Betreuung seines Kindes praktizierte und Anspruch auf eine teilweise steuerliche Entlastung für Alleinerziehende, Kinderbetreuungskosten und Kindergeld geltend machte.
Der BFH bestätigte, dass Kinderbetreuungskosten nur als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich von der betreffenden Person getragen wurden. In diesem Fall hatte die Mutter des Kindes die gesamten Kosten getragen, weshalb der Vater keinen Anspruch auf den Abzug hatte. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende nur einem Elternteil zugewiesen werden kann, selbst im paritätischen Wechselmodell. Dies ist durch die Notwendigkeit der Vereinfachung und Standardisierung im Steuerrecht gerechtfertigt.
Der Vater hat keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, da das steuerfreie Existenzminimum des Kindes bereits durch das gezahlte Kindergeld abgedeckt war. Der BFH betonte, dass die Eltern untereinander bestimmen können, wer die steuerliche Entlastung bzw. das Kindergeld erhält, aber in diesem Fall gab es keine solche Vereinbarung. Das Urteil bestätigt die bestehenden Regelungen und unterstreicht die Notwendigkeit klarer Absprachen zwischen Eltern in vergleichbaren Situationen.