Steuernews

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist der Unterfall eines Reihengeschäfts. Mit der Behandlung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann eine Besteuerung in einem anderen EU-Staat vermieden werden. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem gemäß § 25 b Abs. 2 UStG beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft die Steuerschuldnerschaft vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuerschuld vom ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer = Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht, sodass eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entfällt.

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Um von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ausgehen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
•    Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
•    Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
•    Die drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich erfasst sein (jeder Unternehmer in einem anderen Land der EU).
•    Der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen und
•    der Gegenstand der Lieferung darf nur befördert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Fazit: Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wenn der letzte Abnehmer den Liefergegenstand abholt oder abholen lässt.

Sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt, können bei der Abwicklung Erleichterungen beansprucht werden. Die rechtliche Beurteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unternehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Lieferung ausgeführt wird (= Abgangsmitgliedsstaat), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
  • Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsland, in das der Gegenstand gelangt (Mitgliedsland, in das geliefert wird) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Besteuerung wird allerdings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwischenhändler führt in dem EU-Staat, in das der Gegenstand geliefert wird, eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Die Steuerschuld geht vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischenhändler keine Steuerschuld im anderen Mitgliedsland entstehen kann.
  • Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann der letzte Abnehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Ergebnis: Beim Zwischenhändler entsteht keine Umsatzsteuerschuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Der Zwischenhändler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusammenfassenden Meldung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer Ö aus Österreich bestellt bei D in Deutschland eine Maschine für netto 4.000 €. D wiederum bestellt diese Maschine für 3.000 € bei seinem Vorlieferanten B in Belgien. B versendet die Maschine durch eine Spedition unmittelbar an Ö in Österreich. D rechnet mit Ö ab und B mit D. 

B aus Belgien ist der Unternehmer, der die Maschine versendet. Diese bewegte Lieferung ist dem Unternehmer D zuzurechnen. Ort der Lieferung ist Belgien, weil die Versendung in Belgien beginnt. B führt in Belgien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

D ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zuzurechnen, weil hier die Versendung endet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb wird gemäß § 25 b Abs. 3 UStG nicht besteuert. Verwendet D seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, findet gemäß § 3 d Satz 2 UStG auch in Deutschland kein innergemeinschaftlicher Erwerb statt, weil dieser bereits in Österreich nicht besteuert wird. Er ist allerdings verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung abzugeben.

Die zweite (ruhende) Lieferung führt D an Ö aus. Der Lieferort liegt am Zielort in Österreich (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG), weil dort die Versendung endet. Die Lieferung muss von Ö in Österreich versteuert werden. Konsequenz: D wird in Österreich steuerlich nicht erfasst.

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Steuertermine August 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


12.08.2024
10.09.2024

Zusammenfassende Meldung 26.08.2024
Sozialversicherung 29.07.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.08.2024

 

Für den Monat August 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2024
10.10.2024
Zusammenfassende Meldung 25.09.2024
Sozialversicherung 28.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 15.08.2024 (*in Bayern 16.08.)

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2024 beginnen: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und die
  • beweglich, abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden. Für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, muss jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut, das in den Sammelposten eingestellt wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Aufzeichnungspflichten: Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein besonderer Sammelposten gebildet wird, in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen, soll ab 2025 entfallen.

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Krankenversicherung: Abziehbare Basisversicherung

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung können zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, der Höhe nach nicht unbeschränkt abziehen. Das gilt auch im Falle freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute, die zusammenveranlagt werden. Der Kläger bezog in den Streitjahren Arbeitslohn. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Klägerin und die beiden gemeinsamen volljährigen Kinder sind als Familienangehörige beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Die Kläger haben für sich und ihre Kinder Verträge über eine Zusatzkrankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Das Finanzamt berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Beiträge zu den privaten Krankenversicherungen ordnete das Finanzamt unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ein. Da der Höchstbetrag aber schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung überschritten war, ergab sich für die Beiträge zu den privaten Zusatzkrankenversicherungen kein weiterer Sonderausgabenabzug.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beiträge zu den privaten Zusatzkrankenversicherungen in vollem Umfang abziehbar seien. Die privaten Zusatzkrankenversicherungen seien für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die einzige Möglichkeit, auf dasselbe Versorgungsniveau zu kommen wie Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen. Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen seien besser abgesichert als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen. Daher müsse hierfür Niveau maßgebend sein, das sich aus dem Basistarif der privaten Krankenversicherungen ergebe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. 

Der BFH hat entschieden, dass die Annahme der Kläger, dass die gesetzliche Krankenversicherung das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau nicht erreicht, falsch ist. Nach § 32 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ist gerade die gesetzliche Krankenversicherung sozialhilferechtlicher Standard. Die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge kann sich daher nur nach dem Mindestaufwand des Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Versicherungssystem richten und muss sich deshalb an den jeweiligen Regeln zur Beitragsbemessung orientieren.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil es objektiv an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, die der Senat dem Beschwerdevorbringen im Wege der Auslegung entnommen hat, fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht auf Grundlage der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getan hat. Somit ist die Rechtslage eindeutig. Beiträge zur doppelten Absicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Versorgungsniveaus sind objektiv nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist.

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Differenzbesteuerung: PKW-Kauf zum Ausschlachten

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 37/15) entschieden, dass die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er durch Zerlegung eines zuvor erworbenen Gebrauchtwagens gewonnen hat. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer von Privatpersonen Altfahrzeuge erworben, diese ausgeschlachtet und die Einzelteile weiter veräußert. Hierauf wendete er die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, der Unternehmer habe die Umsätze aus der Weiterveräußerung der durch Zerlegen der Altfahrzeuge gewonnenen Einzelteile der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Dem ist der BFH unter Hinweis auf das EuGH-Urteils vom 18.1.2017 jedoch nicht gefolgt. Dem EuGH-Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass Ersatzteile verkauft wurden, die aus Altfahrzeugen entnommen wurden, welche entweder von Privatpersonen oder von einer Versicherungsgesellschaft angekauft wurden. Laut EuGH sind gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen stammen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, Gebrauchtgegenstände im Sinne der Differenzbesteuerung. Nach EU-Recht sind Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind.

Das bedeutet Folgendes: Erwirbt ein Wiederverkäufer z.B. nach einem Totalschaden endgültig stillgelegte Fahrzeuge, dann sind für die Prüfung,

  • ob die Fahrzeuge als Gebrauchsgegenstände angesehen und
  • ob darauf die Differenzbesteuerung angewandt werden kann,

nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs an andere Personen erneut verwendbar sind. Insoweit kann auch ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug als Gebrauchtgegenstand unter die Regelung der Differenzbesteuerung fallen. Hierbei sind die Bestandteile zu berücksichtigen, die erneut verwendbar sind.

Das gilt auch, wenn der Wiederverkäufer die Teile nicht aus dem endgültig stillgelegten Fahrzeug entnommen hat, das er erworben hat, um seinerseits die Teile wiederzuverkaufen, sondern das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand „zum Ausschlachten“ wiederverkauft hat, d.h. für eine weitere Verwendung der Teile dieses Fahrzeugs als Ersatzteile.

Fazit: Endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmen zum „Ausschlachten“ verkauft, ohne dass er die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen hat, stellen Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der EU-Richtlinie dar, wenn sie

  • zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, so dass sie in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet werden können, und
  • zum anderen feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

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Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, soll nunmehr erneut und modifiziert verlängert werden. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20% und
  • die ab dem 1.1.2025 bis zum 31.12.2029 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% (Entwurf des SteFeG) abgeschrieben werden dürfen.

Ab 2025 wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung wieder mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer wird im Januar 2025 einen Kopierer für netto 4.900 € anschaffen, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2025 4.900,00 €
Abschreibung maximal 25% von 4.900 € = 1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.675,00 €
Abschreibung 2026: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buchwert am 31.12.2026 2.756,25 €
Abschreibung 2027 689,06 €
Buchwert 31.12.2027 2.067,19 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in den vorgenannten Zeiten anschafft oder herstellt, hat er die Wahlzwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Hinweis: Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

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