Steuernews

Reise-/Bewirtungskosten: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde befristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Die Absenkung erfolge zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie wurde nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb bis zum 31.12.2023

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Brunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die 

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

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Neue Sachbezugswerte für 2023

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2023. Der Monatswert im Jahr 2023 für die Verpflegung steigt von 270 € auf 288 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 56 € auf 60 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 114 € (2022: 107 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2023 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen 
•    auf ein Frühstück 2,00 € (2022: 1,87 €) und
•    auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,80 € (2022: 3,57 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2023 auf 265 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 159,00 €, bei 3 Beschäftigten auf 132,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 106,00 €. 

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 225,25 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 119,25 €, bei 3 Beschäftigten auf 92,75 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 66,25 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unzutreffend wäre.

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Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Bei Sachleistungen, die üblicherweise als Geschenke zugewendet werden und nicht zu einer wesentlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen, handelt es sich um Aufmerksamkeiten. Diese gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer. Zu den Aufmerksamkeiten gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Hierzu gehören auch Sachzuwendungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeitnehmer (also auch mehrfach), die der Arbeitgeber ihm bzw. seinen Angehörigen aus persönlichem Anlass überreicht, wie z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit oder bei einem Firmenjubiläum. Zu den üblichen Sachgeschenken gehören z. B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs usw.

Bei Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, ist zu prüfen, ob es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Es kommt darauf an, ob er diese Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an seine Arbeitnehmer abgibt oder ob es sich um eine übliche Beköstigung ohne besonderen Anlass handelt. Unbelegte Backwaren (Brötchen, Croissants, Rosinenbrötchen usw.) mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne (BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17). Das heißt, es handelt sich hierbei um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind.

Überlässt der Arbeitgeber die Mahlzeiten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, ist von einem überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen. Ein überwiegend betriebliches Interesse liegt vor, wenn der Arbeitsablauf durch die Einnahme von Mahlzeiten wenig beeinträchtigt wird. Der Wert der Mahlzeit je Arbeitnehmer und Anlass darf allerdings nicht mehr als 60 € betragen (R 19.6 Abs. 2 LStR). Mahlzeiten gehören z. B. nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung oder bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung erhält (R 8.1 Abs. 8 LStR).

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als übliche Beköstigung überlässt, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Als übliche Beköstigung einzustufen sind z. B. die Bewirtung auf einer Geschäftsreise oder das Frühstück, das der Arbeitgeber anlässlich einer Geschäftsreise seines Arbeitnehmers übernimmt, indem er ihm die Kosten für Übernachtung mit Frühstück erstattet. Handelt es sich um eine übliche Beköstigung, kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen den Wert der Mahlzeit mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzen (Werte für 2023: Mittag- bzw. Abendessen 3,80 € und Frühstück 2,00 €).

Der Arbeitgeber kann den Wert der Mahlzeiten nur dann mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzen, wenn die Abgabe der Mahlzeit von ihm veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist (R 8.1 Abs. 8 LStR). Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Mahlzeiten unmittelbar bezahlt oder ob er Arbeitnehmern die Kosten erstattet. Der Arbeitgeber kann den Sachbezugswert auch von der Verpflegungspauschale abziehen, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Geschäftsreise zusteht. In dieser Situation bezahlt der Arbeitnehmer sein Essen selbst, sodass er den Wert der Mahlzeit nicht als Arbeitslohn versteuern muss.

Hinweis: Bei der 60-€-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird der Grenzwert auch nur geringfügig überschritten, muss der Arbeitgeber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unterwerfen und nicht nur den übersteigenden Betrag.

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Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung

Bei Grundstücken liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft) vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind bzw. die Kinder im Zeitpunkt der Veräußerung steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat im Jahr 2016 mit der Veräußerung einer Wohnung einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Weil die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung von den leiblichen Kindern der Klägerin bewohnt worden ist, ging die Klägerin davon aus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag. Da zwei der 3 Kinder bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatten, verneinte das Finanzamt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, weil die Wohnung (teilweise) unentgeltlich an Dritte überlassen wurde. Dritte in diesem Sinne sind auch die Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (mehr) besteht, was nach Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall ist.

Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bewohnt. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann sich auch auf mehrere Wohnungen beziehen, wenn sich der Haushalt einer Familie auf mehrere Örtlichkeiten verteilt, z. B. auf einen Familienwohnsitz und einen doppelten Haushalt am Ort der Berufstätigkeit und/oder einen weiteren Haushalt am Studienort von einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist somit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. 

Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung aber nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor. Der BFH hält daher auch die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch Kinder für schädlich, wenn diese einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Konsequenz: Die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres Kind, das wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, führt dazu, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr vorliegt.

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Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

Weihnachtsfeiern können wieder stattfinden, auch wenn die Corona-Krise noch nicht ganz überstanden ist. Steht die Teilnahme an der Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist immer der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Hinweis: Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Nur Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 

Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Weihnachtsfeier als virtuelle Veranstaltung: Weihnachtsfeiern können zwar wieder als Präsenzveranstaltung stattfinden. Es handelt sich aber auch um Betriebsveranstaltungen, wenn der Unternehmer aus Vorsicht auf eine virtuelle Veranstaltung ausweicht. Konsequenz muss daher sein, dass dann auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, weil eine Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern in dieser Form sinnvoll ist, um das Betriebsklima zu verbessern.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmern insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier (also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei.

Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) teilnehmen konnten. Das gilt entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier.

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Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte

Im Jahresabschluss können bei der Bewertung von Feldinventar und der stehenden Ernte standardisierte Werte (nach dem BMEL) angesetzt werden. Die standardisierten Werte sind im April 2022 aktualisiert worden. Die erstmalige Anwendung dieser aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung 

  • im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder 
  • im Wirtschaftsjahr 2022

bei dem Feldinventar bzw. der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen. Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar bzw. die gesamte stehende Ernte. 

Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80% dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25% der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Landwirt bewirtschaftet alleine (ohne Arbeitnehmer oder fremde Dienstleister) 100 Hektar (ha) landwirtschaftlich genutzte Fläche. Auf 60 ha wird im Wirtschaftsjahr 2021/2022 Winterweizen und auf 40 ha Roggen angebaut. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli 2021 und endet am 30. Juni 2022. Der Landwirt ermittelt den Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Absatz 1 EStG. 

Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der bisherigen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 492 € und pro Hektar Roggen 412 €, insgesamt somit:

60 ha x 492 € = 29.520 €
40 ha x 412 € = 16.480 €
Feldinventar bisher: 46.000 € 

Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der neuen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 612 € und pro Hektar Roggen 508 €, insgesamt somit:

60 ha x 612 € = 36.720 €
40 ha x 508 € = 20.320 €
Feldinventar neu: 57.040 € 

 Aufgrund der neuen Bewertungsmethode des Feldinventars entsteht eine Bestandserhöhung von 11.040 €, die den Gewinn entsprechend erhöht. Der Gewinn, der durch diese Bestandserhöhung entsteht, wird in Höhe von 80% in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt, somit in Höhe von 8.832 €. Die Rücklage ist in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage, also mit 2.208 €, gewinnerhöhend aufzulösen.

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