Kindergeld kann grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn ein Dienstverhältnis besteht, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin beantragte für ihre Tochter, die ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss, Kindergeld. Zum 1.1.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung des Kindergelds während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch ab, weil es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden kindergeldrechtlich dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Insoweit dienen der Vorbereitung auf ein Berufsziel alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht.
Im vorliegenden Fall überwog allerdings der Erwerbscharakter. Denn das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Tochter im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.
Gutscheine werden aus den unterschiedlichsten Anlässen, auch zu Weihnachten, als Geschenk verwendet. Umsatzsteuerlich gibt es hier Differenzierungen, die man unbedingt beachten sollte. Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Seit 2019 unterscheidet das UStG zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen.
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststeht, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Konsequenz: Ein Einzweck-Gutschein unterliegt unmittelbar der Umsatzsteuer. Das heißt, dass die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern ist, sofern sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.
Praxis-Beispiel (Mehrzweck-Gutschein): Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 €. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht näher bezeichnetes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7% und 19% Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden werden muss (Buchungssatz: Kasse/Bank an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).
Praxis-Beispiel (Einzweck-Gutschein): Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19% unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 €. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 € Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19% unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (Buchungssatz: Kasse/Bank an Erlöse 19% USt.). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine wertmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen bzw. eine Ware zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen (Buchungsvorschlag: Verrechnungskonto an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).
Hinweis: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der für Speisen und Getränke eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil für Speisen und Getränke unterschiedliche Steuersätze gelten. Bis zum 31.12.2023 unterliegt die Abgabe von Speisen mit 7% und die Abgabe von Getränken mit 19% der Umsatzsteuer.
Ein Verkäufer, der auf mehreren hundert Auktionen im Jahr Waren über „ebay" veräußert, übt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit aus.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.
Der BFH hat entschieden, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG handelt. Die Umsätze der Klägerin unterliegen daher der Umsatzsteuer. Der BFH hat den Fall dennoch an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grund dafür ist, dass das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob hier die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden ist. Das Finanzgericht muss daher die fehlenden Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen.
Bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert, ist die Differenzbesteuerung anwendbar. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände ohne Umsatzsteuer geliefert wurden. Das ist der Fall, wenn - wie hier - die Gegenstände im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen erworben wurden. Konsequenz ist, dass der steuerpflichtige Umsatz sich nicht nach dem Verkaufspreis richtet, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.
Hinweis: Die Differenzbesteuerung kann auch angerwendet werden, wenn Aufzeichnungen über Einkäufe fehlen, weil die Aufzeichnungspflichten nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Der Einkaufpreis ist dann zu schätzen. Fazit: Wird die Differenzbesteuerung angewendet, führt dies zu einer deutlichen Minderung der Umsatzsteuer.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Oktober 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2022 12.12.2022
Zusammenfassende Meldung
25.11.2022
Sozialversicherung
28.11.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.11.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
15.11.2022
Für den Monat November 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.12.2022 10.01.2023
Zusammenfassende Meldung
27.12.2022
Sozialversicherung
28.12.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.12.2022
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Eine GbR, die ausschließlich Grundstücke verwaltet und vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und übt somit keine gewerbliche Tätigkeit aus. Betreibt dieselbe GbR zusätzlich eine Photovoltaikanlage, handelt es sich insoweit um eine gewerbliche Tätigkeit. Überschreitet die gewerbliche Tätigkeit bestimmte Bagatellgrenzen, werden alle Einkünfte als gewerblich eingestuft (= Abfärberegelung), auch wenn aus der gewerblichen Tätigkeit der GbR Verluste entstehen.
Praxis-Beispiel: Eine GbR bestehend aus zwei Gesellschaftern, die je zur Hälfte beteiligt sind, verwaltet und vermietet Grundstücke zur Erzielung von Überschüssen. Auf einem der vermieteten Objekte errichtete die GbR eine Photovoltaikanlage. Die GbR erwirtschaftete sowohl aus der Vermietung der Grundstücke als auch aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage Verluste. Für 2012 reichte die GbR eine Gewinnermittlung für die Photovoltaikanlage und eine Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt behandelt alle Einkünfte als gewerblich, weil der Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerblich ist, und dies auf die vermögensverwaltende Tätigkeit angefärbt habe (§ 15 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Die GbR beantragte, anstelle laufender gewerblicher Gesamthandseinkünfte nur solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 19.775 € festzustellen. Alternativ für den Fall, dass die Ausgliederung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf eine zweite (beteiligungsidentische) GbR abgelehnt wird, sind laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.19.775 € und laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 6.561 € festzustellen.
Eine abfärbende Wirkung einer bestimmten originär gewerblichen Tätigkeit kann nicht eintreten, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer eigenen zweiten (ggf. auch beteiligungsidentischen) Personengesellschaft ausgeübt wird (sog. Ausgliederungsmodell). Hier wurden jedoch die vermögensverwaltende und die gewerbliche Tätigkeit von derselben GbR ausgeübt. Die Verträge im Zusammenhang mit der Anschaffung, Finanzierung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind unter der Bezeichnung und im Namen der GbR abgeschlossen worden.
Die vom BFH entwickelte Geringfügigkeitsgrenze für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften ist zu beachten. Danach liegt eine umqualifizierende Wirkung nicht vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß ist. Das ist der Fall, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3% der Gesamtnettoumsätze (relative Grenze) der Personengesellschaft und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 € im Feststellungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Die GbR hat aus der gewerblichen Tätigkeit Nettoumsätze von 8.472 € erzielt. Diese Umsätze machten 7,46% der Gesamtnettoumsätze von 113.484 € aus. Sie blieben zwar unterhalb der absoluten Umsatzgrenze von 24.500 €, überschritten aber deutlich die relative Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze. Damit tritt die umqualifizierende Wirkung ein.
Hinweis: Es sollte unbedingt vermieden werden, dass Personengesellschaften, die freiberuflich oder vermögensverwaltend tätig sind, zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Für die gewerbliche Tätigkeit sollte eine eigene, zweite (ggf. auch beteiligungsidentische) Personengesellschaft gegründet werden (Ausgliederungsmodell), die über ein eigenes Bankkonto verfügt und auch im Übrigen unabhängig auftritt.
So ist z. B. auch Vorsicht bei Ehegatten geboten, wenn sie Immobilen vermieten, die ihnen gemeinsam gehören. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen kann auch dann zu einer gewerblichen Infektion führen. Unklar ist zurzeit, wie sich die Steuerfreistellung des Betriebs von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ab dem 1.1.2023 auswirken wird. Die Steuerfreiheit gilt auch für Einnahmen aus mehreren Anlagen bis max. 100 kW (peak).
Tipp: Mit einer Ausgliederung ist man jedenfalls auf der sicheren Seite.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Gesellschafter einer GmbH eine Entschädigungszahlung erhalten, die den Gewerbebetrieb der GmbH betrifft. Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, dass der GmbH die Möglichkeit genommen wurde, selbst eine Entschädigungsvereinbarung zu treffen. Das heißt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nur anzunehmen, wenn der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.
Praxis-Beispiel: Für einen geplanten Ausbau der Bundesautobahn wurden Grundstücksflächen benötigt, die von der GmbH für ihr Bauunternehmen genutzt wurden. Von den 5.314 m², die die GmbH nutzte, wurden 2.914 m² wegen eines drohenden Enteignungsverfahrens an die Bundesstraßenverwaltung verkauft. Diese Fläche verteilte sich auf zwei Grundstücksparzellen, die unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Ein Grundstück gehörte den Gesellschaftern je zur Hälfte; das andere Grundstück gehörte einem Gesellschafter zu 50% und zwei anderen Personen je 25%. Die Grundstücke wurden der GmbH bisher für deren Betrieb unentgeltlich überlassen.
Die Entschädigungssumme belief sich auf 634.898 €, die sich wie folgt zusammensetzte: Finanzierung Mehrausgaben für Ersatzbetriebsflächen Eigentum 49.428 €; Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht 14.895 €; Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen 15.899 €; Herrichten der Ersatzbetriebsflächen 231.768 €; Versetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen 43.260 €; Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung 279.648 €.
Die Entschädigungssumme wurde auf ein privates Konto überwiesen. Die Steuererklärungen der GmbH enthielten keine Angaben zur Entschädigungszahlung. Das Finanzamt behandelte die für den Straßenausbau gewährte Entschädigungszahlung, die die Gesellschafter der GmbH für die Grundstücke erhielten, die lediglich von der GmbH genutzt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen, weil die Gesellschafter einen Schadenersatz erhalten hätten, der bei der GmbH als dem operativ tätigen Betriebsunternehmen durch die Betriebsverlagerung eingetreten sei.
Der BFH hat dem Finanzgericht widersprochen, weil die Gesellschafter die drohende Enteignung ihrer Grundstücke genutzt haben, um eine privatautonome Vereinbarung mit Deutschland abzuschließen. Der Vermögensbereich der GmbH, der eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen könnte, wäre durch den Abschluss dieser Vereinbarung nur dann berührt worden, wenn die Gesellschafter der GmbH die Chance vorenthalten hätten, eine eigene Entschädigungsvereinbarung abzuschließen.
Im vorliegenden Fall ist es nicht zu einer Enteignung gekommen, sondern nur zum Abschluss eines enteignungsbezogenen Vertrags. Der GmbH standen somit keine gesetzlichen Ansprüche zu, sodass sich auch nicht die Frage stellt, ob der Ersatzanspruch der Gesellschafter auch Schadenspositionen der GmbH beinhaltete, die einen Herausgabeanspruch begründen könnten. Fazit: Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur dann vorliegen, wenn bei der Durchführung einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter zusätzlich auch ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch der GmbH zugestanden hätte. Davon ist aber nicht auszugehen.
Die GmbH war bei der Entschädigung nicht als Hauptberechtigte beteiligt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Enteignungsbehörde ein eigenes Recht der Klägerin, z. B. ein Nutzungsrecht am Grundstück, enteignet hätte. Hier ging es aber nur darum, das Grundeigentum der Gesellschafter zum Zwecke des Straßenbaus zu enteignen. Das Entschädigungsrecht gewährt hier nur dem Hauptberechtigten den Anspruch auf Entschädigung der Enteignungsfolgeschäden.
Die GmbH hätte eine Entschädigung nur unter der Voraussetzung erhalten können, wenn ihr das Nutzungsrecht nicht durch ein neues Recht ersetzt worden wäre. Im Streitfall hat aber die Klägerin ein neues Nutzungsrecht erhalten. Hinzu kommt, dass die GmbH hinsichtlich der Nutzung der "alten" Grundstücke keine gesicherte Rechtsposition hatte.