Bei der Vermietung von Wohnungen sind gemäß § 21 Abs. 2 EStG drei Varianten zu unterscheiden, die Auswirkungen auf die Höhe des Werbungskostenabzugs haben. Die tatsächliche Miete beträgt
weniger als 50% der ortsüblichen Miete: Es darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht.
mindestens 66% der ortsüblichen Miete: Die Vermietung der Wohnung gilt als voll entgeltlich, sodass die Werbungskosten voll abziehbar sind.
50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete: Seit 2021 ist zu prüfen, ob auf Dauer ein Totalüberschuss (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzunehmen ist. Ist dies der Fall, sind die Werbungskosten von Anfang an uneingeschränkt abziehbar. Ist dies nicht der Fall, können die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden.
Konsequenz: Vergleichsmaßstab ist das Verhältnis zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlichen Miete. Entscheidend ist somit, welche Miete als ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Der BFH hat entschieden, dass die ortsübliche Miete vorrangig mithilfe des Mietspiegels zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20). Eine im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung ist kein vorrangiger Maßstab für die Ortsüblichkeit. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, darf die ortsübliche Marktmiete z. B. mithilfe eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden, wobei jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig ist.
Die Ableitung der ortsüblichen Miete aus dem örtlichen Mietspiegel entspricht dem Gesetzeszweck. Der örtliche Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglicht. Es widerspricht der gesetzlichen Regelung, wenn bei einer Miete, die innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegt, im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre. Ein Mietspiegel trägt mit seiner Mietpreisspanne der Tatsache Rechnung, dass für vergleichbare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von Mieten typisch ist. Die Schwankungsbreite im Mietspiegel stellt sicher, dass jeder Mietzins in der ortsüblichen Marktmiete berücksichtigt ist.
Die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der Betriebskosten-Verordnung umlagefähigen Kosten festzustellen. Danach ist die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.
Hinweis: Es empfiehlt sich, die tatsächliche Miete so zu vereinbaren, dass der volle Werbungskostenabzug sichergestellt ist. Die Berechnung des Grenzwerts sollte nicht zu knapp ausfallen, um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten sollen abgemildert werden. Die Bundesregierung hat nunmehr ein weiteres Entlastungspaket in Aussicht gestellt, mit dem umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und soziale Unterstützung auf den Weg gebracht werden sollen. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld sowie steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um die Entwicklung bei den Energiepreisen zu dämpfen. Unter anderem handelt es sich um folgende Punkte:
Häusliches Arbeitszimmer: Die bisher befristete Regelung werden verlängert und verbessert.
Midi-Job: Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1.10.2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr ab dem 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € angehoben werden. Dadurch werden die Arbeitnehmer entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen. Die Anhebung der Grenze auf 2.000 € für Arbeitnehmer mit geringem monatlichem Einkommen bringt also eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).
Verlängerung Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.
Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7% wird verlängert, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen bis zu 3.000 €: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmern einen Betrag von bis zu 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Der Arbeitgeber soll allerdings nicht verpflichtet werden, derartige Sonderzahlungen zu leisten.
Unternehmenshilfen: Es wird ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können. Außerdem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden. Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen werden bis zum 31.12.2022 verlängert (momentane Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission). Konkrete Daten liegen zurzeit noch nicht vor.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.
Praxis-Beispiel: Der Kläger war als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Auch die Leistungen der Sportförderung sind durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Eine sportliche Betätigung ist im Ausgangspunkt zwar nicht dem einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen. Die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge bedingen sich wechselseitig.
Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie weisen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen sind nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden sind, kommt ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat August 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.09.2022 10.10.2022
Zusammenfassende Meldung
26.09.2022
Sozialversicherung
28.09.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.09.2022
Für den Monat September 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2022 10.11.2022
Zusammenfassende Meldung
25.10.2022
Sozialversicherung
27.10.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.10.2022
Einkommensteuer-Vorauszahlung
12.09.2022
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Eine Kapitalgesellschaft kann keinen Vorsteuerabzug aus Leistungen beanspruchen, die unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen.
Praxis-Beispiel: Die Ehefrau eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Sie vermietete an die GmbH ein Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks sowie die beiden Garagenstellplätze. Auf die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet.
Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte die Prüferin den Abzug von Vorsteuern aus den Rechnungen für bestimmte Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers nicht an. Hierbei handelte es sich um den Einbau einer Lüftung, von Rollläden eines Netzwerks und von Modulen sowie der Erneuerung der Elektroinstallation. Die GmbH beantrage für die Umsatzsteuernachzahlungen, die sich aus den Vorsteuerkürzungen ergaben, die Aussetzung der Vollziehung.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung gewichtige Gründe vorhanden sind, die zu einer Unsicherheit bei der Beurteilung von Rechtsfragen führen oder zu einer Unklarheit bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug problemlos in Anspruch nehmen. Es reicht sogar eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, weil der Vorteil, der einem Dritten (hier: dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau) zugewendet wird, nicht als nebensächlich zu werten ist. Vielmehr wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt. Die GmbH hat nicht dargelegt, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich bzw. unerlässlich war, um ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehlt jeder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Fazit: In dieser Situation scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt.
Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (= Betrachtungszeitraum) eine Tarifermäßigung beantragen. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) entfällt, höher als die Summe der fiktiv ermittelten tariflichen Einkommensteuer, ist die innerhalb des Betrachtungszeitraums die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt.
Bei der Tarifermäßigung nach § 32c EStG handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe. Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige (bzw. die Steuerpflichtigen) die Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums erfüllen muss.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Anspruch auf die Tarifermäßigung entsteht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe unschädlich ist.