Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist
steuerlich als Wirtschaftsgut auszuweisen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben,
Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 10 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Handelsrechtlich ist also die Abschreibung über 10 Jahre der Normalfall. Wenn plausible Gründe für eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren vorliegen, ist es durchaus möglich, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte ergeben. Das heißt, dass der Unternehmer im Anhang erläutern muss, dass eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend der steuerlichen Vorgabe plausibel ist.
Bei einer dauerhaften Wertminderung kann der Geschäfts- oder Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden. Zuschreibungen sind später nicht mehr möglich. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Ein selbstgeschaffener Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts darf aber nicht ausgewiesen werden.
Ein entgeltlicher Geschäfts- und Firmenwert ist ein Vermögensgegenstand, der in Handels- und Steuerbilanz auszuweisen ist. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. Handelsrechtliche und steuerliche Handhabung stimmen hierbei überein.
Ergeben sich unterschiedlich hohe Abschreibungssätze führen sie zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind.
Strebt ein Kind das Berufsziel "Diplom-Ingenieur bzw. Master-Studiengang Maschinenbau" an und bewirbt sich direkt nach Abschluss seines Bachelorstudiums für ein Masterstudium und tritt dieses zum nächstmöglichen Termin an, ist von einer Erstausbildung auszugehen. Der Tatbestand der erstmaligen Berufsausbildung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Praxis-Beispiel: Der Sohn absolvierte im Fach Maschinenbau („Bachelor of Engineering“) im April 2015 sein Bachelorexamen. Er schloss am 12.02.2015 bei einer Firma einen Dienstvertrag ab, in dem er sich zu einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden verpflichtet hat. Nachdem er sein Zeugnis am 26.06.2015 erhielt, bewarb er sich an der Fachhochschule, um dort einen „Master of Engineering“ (Verbundstudiengang Maschinenbau (M.Eng.)) zu erhalten. Studienvoraussetzung bei der Fachhochschule ist u.a. der Abschluss eines Bachelorstudiengangs in technisch orientierten Studiengängen mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5. Diese Anforderungen waren erfüllt. Das Masterstudium hat er im September 2015 begonnen. Voraussichtliches Ende des Masterstudiums war im Herbst 2018. Die Mutter beantragte bei der Kindergeldkasse für ihren Sohn rückwirkend ab Mai 2015 Kindergeld. Die Kindergeldkasse lehnte diesen Antrag ab.
Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Daher muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ein Bachelorstudium und ein Masterstudium können auch dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet und eine Erklärung/Behauptung abgegeben wird, kann ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags darstellen - mehr aber auch nicht. Es ist ausreichend, wenn die wesentlichen Sachverhaltsumstände spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind.
Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen war. Das vom Sohn nach Abschluss seines Bachelorabschlusses aufgenommene Masterstudium stellt – so das Finanzgericht – einen Teil seiner Erstausbildung dar. Die Erlangung des Master-Studiengangs Maschinenbau war als Äquivalent des abgeschafften Diplom-Ingenieurstudienganges das Berufsziel des Sohnes. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die beiden Studiengänge im direkten Anschluss erfolgt sind. Denn der Sohn hat sich unmittelbar nach Erhalt seines Abschlusszeugnisses im Juni 2015 zur nächstmöglichen Bewerbungsfrist am 15.07.2015 bei der Fachhochschule zwecks Beginn seines Masterstudiengangs beworben und dieses angetreten.
Hinweis: Obwohl sie zugelassen war, wurde keine Revision eingelegt. In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 3796/16) entschieden, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Beim BFH sind eine Reihe von Verfahren anhängig, bei denen es darum geht, wann von einer einheitlichen Berufsausbildung auszugehen ist. Erst wenn alle diese Verfahren insgesamt abgeschlossen sind, ist eine Gesamtbeurteilung möglich.
Auswirkungen: Für die Gewährung von Kindergeld ist es vorteilhaft, wenn von einer einheitlichen Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Handelt es sich um zwei Ausbildungsabschnitte, ist die erste Berufsausbildung mit dem Abschluss des Bachelorstudiums abgeschlossen. Bei den Kosten, die für das Masterstudium anfallen, handelt es sich dann um Fortbildungskosten, die der Student als Werbungskosten geltend machen kann.
Die Bundesregierung treibt den Abbau von Bürokratie mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III weiter voran, um damit die Wirtschaft zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Entbürokratisierung des Steuerrechts und der konsequenten Nutzung der Digitalisierung. Im Steuerrecht sind folgende Änderung geplant:
Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Die Abschreibungsdauern für digitale Innovationsgüter sollen verkürzt werden, weil angesichts des schnellen technischen Fortschritts eine Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen geboten ist.
Die Regelung, dass Existenzgründer im Gründungs- und Folgejahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer monatlich abgeben müssen, soll abgeschafft werden.
Die Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung wird auf 600.000 € angehoben, um diese mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung zu harmonisieren.
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll auf 1.000 € angehoben werden bei gleichzeitiger Abschaffung der Sammelposten.
Es soll ein Verrechnungsmodell bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden.
Es soll eine objekt-/sachbezogene Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen eingeführt werden.
Die Meldefristen der „zusammenfassenden Meldung“ und der „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ werden harmonisiert.
Neben Vereinfachungen im Bereich digitaler Meldungen sollen weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Hierbei handelt es sich z.B. um die
Flexibilisierung der Arbeitszeit zugunsten der Gastronomie im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie,
Anhebung der Minijob-Grenze von 450 € (seit 2013 unverändert) auf 500 €,
Dynamisierung der Minijob-Grenze im Hinblick auf Mindestlohnentwicklung, damit nicht bei jeder Erhöhung eine Neuberechnung der Arbeitsstunden erforderlich wird und
Möglichkeit, dass Steuerpflichtige zeitnah eine vorausgefüllte Steuererklärung nutzen können, die alle Informationen enthält, die dem Finanzamt elektronisch vorliegen.
Wann welche Maßnahmen umgesetzt werden, lässt sich allerdings derzeit noch nicht absehen.
Detaillierte Regelungen darüber, wie Bareinnahmen aufgezeichnet werden müssen, sind weder im HGB noch in den Steuergesetzen enthalten. In § 146 Abs. 1 AO heißt es lediglich, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind und die Kasseneinnahmen täglich festgehalten werden sollen. Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob
er seine Warenverkäufe manuell (mit einer offenen Ladenkasse) oder
mit einer elektronischen Registrierkasse oder
mit einer PC-Kasse erfasst.
Es ist niemand zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse verpflichtet. Wer bisher nur eine offene Ladenkasse geführt hat, kann diese auch weiterhin führen wie bisher. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das zu ändern. Es ist sogar möglich, dass der Unternehmer von der bisherigen elektronischen Kasse zur offenen Ladenkasse wechselt. Die Finanzverwaltung kann niemanden verpflichten, eine elektronische Kasse zu führen.
Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Bareinnahmen, die in einer offenen Ladenkasse ohne Registrierkasse erfasst werden, erfordert einen täglichen Kassenbericht. Der Kassenbericht muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Münzen aufzulisten. Das heißt, es reicht aus, wenn der Kassenbericht auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.
Wichtig! Bei der offenen Ladenkasse müssen Kassenberichte erstellt werden Entscheidet sich der Unternehmer für die offene Ladenkasse, muss er unbedingt einen täglichen Kassenbericht erstellen, mit dem er die Einnahmen eines Tages rechnerisch ermittelt. Eine tägliche Bestandsaufnahme ist also wichtig und muss auch sorgfältig dokumentiert werden. Das Kassenbuch reicht bei einer summarischen Ermittlung der Einnahmen nicht aus. Ohne Registrierkasse müssen also die eingenommenen Beträge gezählt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld in einer Kassette oder einem anderen Behälter aufbewahrt wird. Am Ende eines Tages wird der Bestand gezählt. Der Tagesendbestand ist gleichzeitig der Anfangsbestand des folgenden Tages.
Kreditkarten- und EC-Kartenumsätze müssen getrennt von baren Umsätzen aufgezeichnet werden. Nutzen die Kunden des Unternehmers die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Giro-Karte abzuwickeln, handelt es sich insoweit nicht um Barzahlungen. Unbare Zahlungen dürfen aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht im Kassenbuch erfasst werden. Werden unbare Zahlungen erfasst, dann bedeutet dies, dass immer das Risiko besteht, dass der Betriebsprüfer Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vornimmt. Wie die Situation zu würdigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei einem Kassenbuch ist es erforderlich, alle Bargeldbewegungen zeitnah und vollständig zu erfassen. Es muss dann auch alles, was bar eingenommen oder ausgegeben wird, im Kassenbuch stehen. Unverzichtbar sind folgende Angaben:
Bareinnahmen,
Barausgaben,
Privatentnahmen,
Privateinlagen,
Abhebungen vom Bankkonto zur Einlage in die Kasse und
Entnahmen zwecks Einzahlung bei der Bank.
Da das Kassenbuch alle Bargeldbewegungen eines Betriebs beinhaltet, müssen die Zahlungsein- und -ausgänge einzeln in ihrer zeitlichen Reihenfolge zeitnah (i. d. R. täglich) ins Kassenbuch eingetragen werden.
Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Veranstaltung können die Aufwendungen dem Anlass entsprechend aufgeteilt werden (Grundsatzentscheidung des BFH vom 21.9.2019, GrS 1/06). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein bestimmter Teil der Aufwendungen bei einer Firmenfeier beruflich veranlasst ist, dann kann dieser Anteil geschätzt werden. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn Schwierigkeiten bestehen, den betrieblichen Anteil der Aufwendungen eindeutig zu ermitteln.
Praxis-Beispiel: Im Garten des Partners einer Rechtsanwaltskanzlei fanden regelmäßig Veranstaltungen statt. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Eingeladen wurden ausschließlich Männer. Die Kanzlei machte Aufwendungen für diese sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend, weil nach ihrer Auffassung die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient haben. Die Aufwendungen seien daher voll abzugsfähig. Das Finanzgericht Düsseldorf gewährte den Betriebsausgabenabzug zur Hälfte. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Es bestanden Schwierigkeiten bei der eindeutigen Quantifizierung des beruflich veranlassten Anteils der Gäste, die zu den Herrenabenden erschienenen sind. Es konnte nicht eindeutig ermitteln werden, welche der eingeladenen Gäste tatsächlich erschienen sind. Aus den Einladungen ist erkennbar, dass verschiedene Mandanten, Geschäftskontakte und Personen des öffentlichen Lebens ausweislich der Anrede in den Einladungskarten auch aufgrund einer persönlichen Veranlassung eingeladen wurden. Auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts ist die Schätzung eines hälftigen Betriebsausgabenabzugs weder realitätsfremd noch unmöglich.
Fazit: Ist bei einer Firmenfeier ein bestimmter Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, dann kann dieser Anteil geschätzt werden, selbst wenn Schwierigkeiten bestehen, den genauen Umfang zu ermitteln.
Ein Gewerbebetrieb setzt eine selbständige und nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Formale Handlungen, wie etwa eine Gewerbeanmeldung, sind für die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb ebenso wenig maßgeblich wie die subjektive Beurteilung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen.
Praxis-Beispiel: Der Bruder des Klägers teilte der Verwaltung mit, dass dieser gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht versteuert habe. Nachfolgend kam die Steuerfahndungsstelle der Finanzverwaltung zum Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2010 eine gewerbliche Tätigkeit als Stuckateur und Gerüstverleiher ausgeübt und hieraus bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Da keine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet wurden, sind die Umsätze und Gewinne an Hand der Ausgabenüberhänge einer Bargeldverkehrsrechnung geschätzt worden. Dabei sind die Lebenshaltungskosten berechnet und tatsächlich bar gezahlte diverse Kosten (einschließlich Baukosten) an Hand von Rechnungen und Quittungen zusammengestellt worden. Die Reingewinne sind im oberen Rahmen der Richtsatzsammlung vom wirtschaftlichen Umsatz (netto) berechnet worden, da die Auftraggeber/Bauherren das Material direkt beim Baustoffhändler bezahlt haben und keine Löhne für angestellte Arbeiter angefallen sind. Die Steuern wurden entsprechend dieser Berechnung festgesetzt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt aus, dass Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, weil die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden sind. Die Verpflichtung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen besteht auch bei der Ermittlung des Gewinns im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
Fehlen Aufzeichnungen oder sind sie sachlich unrichtig, kann eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung ist eine Schätzungsmethode, die bei richtiger Anwendung so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der ermittelten Fehlbeträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind. Die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, aber steuerpflichtigen Einnahmen stammen.
Die sog. Bargeldverkehrsrechnung ist als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, um seine Lebenshaltungskosten in Form der privaten Geldanlage und des privaten Konsums zu bestreiten. Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben.