Eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen. Voraussetzung ist, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Das gilt auch für Verkäufe über die Internetplattform eBay. Wird mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht nur privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen. Der eBay-Verkäufer tritt dann wie ein gewerblicher Händler auf.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer im Sinne des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist hierbei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Praxis-Beispiel: Eine Steuerpflichtige war vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit hatte sie begonnen, bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände einzukaufen und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anzubieten. Sie hat dabei im ersten Jahr bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 € generiert, im Folgejahr waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 €, im dritten Jahr erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 €, im nächsten Jahr führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 € durch. Im letzten Jahr waren es 260 Auktionen mit Einnahmen von 80.000 €. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Steuerpflichtige 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet.
Die Steuerpflichtige hat für diese Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und wurde somit steuerlich nicht veranlagt. Bei Kontrollen durch die Steuerfahndung ermittelte die Finanzverwaltung die Höhe der Einnahmen. Da die Steuerpflichtige keine Gewinnermittlungen vorgelegt hatte, hat das Finanzamt die Betriebsausgaben in Höhe 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt. Gegen die Steuerbescheide hat die Steuerpflichtige Klage erhoben.
Stellt man auf das Gesamtbild der Verhältnisse wie die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens der Klägerin, die Höhe der erzielten Entgelte durch die eBay-Auktionen, die Beteiligung am Markt und die Anzahl der ausgeführten Umsätze ab, so war die Steuerpflichtige nach Auffassung des Finanzgerichts mit Gewinnerzielungsabsicht gewerblich tätig und trat auch als Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuerrechts auf. Die Steuerpflichtige ist als eBay Mitglied bei der Veräußerung von Gegenständen des privaten Lebensbedarfs nachhaltig tätig geworden und hat sich wie ein Händler am Markt verhalten. Sie hat dabei die Ankäufe und Verkäufe planmäßig getätigt, was allein schon der Umstand verdeutlicht, dass sie es sich wegen Platzmangels nicht erlauben konnte, die im Rahmen von Haushaltsauflösungen erworbenen Sachen selbst zu behalten.
Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden, sodass das Finanzgericht im vorliegenden Fall die Schätzung von Betriebsausgaben mit 60 % der Nettoumsätze für gerechtfertigt hielt.
Hinweis: Das Verfahren ist unter Az. X R 26/18 beim BFH anhängig, der nunmehr entscheiden muss, ob und wann ein über viele Jahre nachhaltig ausgeübter Handel mit Gebrauchsgegenständen als gewerblich einzustufen ist. Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.
Unternehmer bzw. Arbeitnehmer können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig.
Aber! Die Höchstgrenze von 1.000 € monatlich betrifft nur die Kosten der "reinen" Unterkunft. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung, d.h. die Abschreibung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Es sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer identisch sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Anschrift, der Name und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers anzugeben sind, sodass es möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer führte steuerpflichtige Umsätze (Vertrieb von Hard- und Software) aus. Er machte aus Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG Vorsteuerbeträge geltend. Diesen Rechnungen lagen Lieferungen von Computerzubehör und Spielekonsolen zugrunde. Die Lieferungen wurden allerdings abgewickelt, indem ihm durch die A-AG Angebote unterbreitet wurden. Die Ware wurde dann entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Unternehmers geschickt oder von ihm selbst vom Lager der A-AG abgeholt. Der Unternehmer hatte dabei ausschließlich Kontakt mit einer Person, die er seit 1982 kannte und die sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A-AG. Nach Ansicht des Finanzamts waren die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG Nichtunternehmer (= missing trader), die als sog. "buffer" (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG.
Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, muss die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Abzug der Umsatzsteuer, die in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesen ist, grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.
Die Angaben in einer Rechnung sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug zu kontrollieren. Das setzt zwingend die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. Denn nur so ist eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen.
Im vorliegenden Fall ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG nicht möglich. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, weil es an der notwendigen Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller fehlt. Bei diesen Rechnungen fehlt die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern T-GmbH und F-GmbH & Co. KG.
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 €. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Praxis-Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht gewährten die Steuerermäßigung jedoch nicht, weil es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, die bei der Mutter und nicht bei dem Steuerpflichtigen entstanden sind.
Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.
Hinweis: Auf die Frage, ob die Mutter die Aufwendungen bei sich als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, ist der BFH nicht eingegangen, weil es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung war. Dieser Aspekt sollte aber immer dann geprüft werden, wenn sich die Aufwendungen bei der unterstützten Person auswirken würden.
Liegt aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vor, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehbar. Veräußert der Steuerpflichtige anlässlich der Beendigung seiner doppelten Haushaltsführung die Wohnung am Beschäftigungsort, kann er eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer unterhielt zusammen mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand. Der Arbeitnehmer wohnte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit an seinem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung hatte er gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau zwei (Fest-)Darlehen bei der Sparkasse aufgenommen. Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkaufte er die Eigentumswohnung und leistete für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.333,87 €. Er beantragte die Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Zu den Unterkunftskosten am Beschäftigungsort zählen u.a. die Miete sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung u.Ä. und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten. Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle der Miete die Abschreibung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen, soweit diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten, hier der Schuldzinsen, bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens.
Die Vorfälligkeitsentschädigung steht im Zusammenhang mit der Veräußerung der Eigentumswohnung und nicht mit der doppelten Haushaltsführung. Durch die Veräußerung wurde der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehensaufnahme überlagert bzw. ersetzt. Soweit dieser Veräußerungsvorgang steuerbar ist, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts einzustellen. Ist der Veräußerungsvor-gang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit geltend gemacht werden.
Wird die gewinnmindernde Ausbuchung eines unbesicherten Konzerndarlehens nach § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert, ist diese Korrektur der Einkünfte entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht nach Art. 9 Abs.1 OECD-MustAbk gesperrt.
Praxis-Beispiel: Der Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, betrifft das Jahr 2005. Es geht um eine deutsche GmbH, die für eine belgische Tochtergesellschaft ein nicht besichertes Verrechnungskonto führte. Nachdem die belgische Tochtergesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten war, verzichtete die GmbH auf ihre Forderung aus dem Verrechnungskonto und buchte diese Forderung in ihrer Bilanz gewinnmindernd aus. Das Finanzamt neutralisierte diese Gewinnminderung jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Bisher ging der BFH für Sachverhalte, die einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterliegen, davon aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auf sog. Preisberichtigungen beschränke, wohingegen die Neutralisation der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen sei (sog. Sperrwirkung). Der BFH beurteilt dies nunmehr anders und hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Zwar könne der BFH nicht mehr klären, ob es sich wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da die gewinnmindernde Ausbuchung durch die deutsche GmbH jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren sei. Die fehlende Besicherung stelle eine nicht fremdübliche (Darlehens-) Bedingung dar. Eine Beschränkung auf sog. Preisberichtigungen lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entnehmen. Auch das Unionsrecht stehe der Korrektur der Einkünfte nicht entgegen.
Hinweis: Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.