Ob Einkünfte als künstlerisch oder gewerblich einzustufen sind, ist zumindest teilweise schwer zu definieren. Da künstlerische und gewerbliche Tätigkeiten steuerlich unterschiedlich behandelt werden, ist eine Definition aber erforderlich.
Der BFH definiert das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt. Dabei muss eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Das Wesen der Kunst wird auch als freie schöpferische Gestaltung verstanden, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch eine bestimmte Formensprache zum Ausdruck gebracht werden. Bei Mitwirkungen an Fernsehsendungen kommt es somit darauf an, wie diese Tätigkeit zu bewerten ist. Hierbei ist in erster Linie auf die konkrete Tätigkeit abzustellen.
Praxis-Beispiel: Das Konzept der Sendung gründete darauf, dass Menschen von einem Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Die Sendungen folgen einem stets gleichbleibenden Aufbau. Der Kläger unterhielt sich als „Experte“ im Rahmen seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern über dessen persönliche Umstände und kommentierte diese Gespräche sowie Äußerungen der Teilnehmer. Dabei nutze er insbesondere auch seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern. Der Kläger lenkte die Gespräche mit den Teilnehmern planmäßig entsprechend der Sendungsstruktur. Die Vergütung des Klägers erfolgte ausschließlich durch den Produzenten.
In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung als “Einkünfte aus selbständiger Arbeit“. Entsprechend seiner Rechtsauffassung gab er keine Gewerbesteuererklärung für diese Tätigkeit ab. Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit des Klägers hingegen als gewerbliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.
Das Finanzgericht ging ebenfalls von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Das Finanzgericht führt aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Leistung in das Endprodukt der Sendung einfloss und damit einen praktischen Nützlichkeitswert hatte. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Sendung „X“ stellt jedoch keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Seine Mitwirkung an der Sendung wird dahingehend beschrieben, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Diese Einschätzung wird vom Finanzgericht geteilt.
Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, in der Sendung er selbst zu sein und in dieser Eigenschaft den anderen Teilnehmern zu helfen. Seine nach dem Sendungskonzept vorgegebene Aufgabe besteht darin, die an der Sendung teilnehmenden Menschen zu unterstützen. Dem Kläger gelingt es zumindest erfolgreich den Eindruck zu vermitteln, dass er eine empathische Persönlichkeit ist. Es ist offenkundig, dass der Kläger als Sympathieträger und Identifikationsfigur für den Erfolg des Sendeformats maßgeblich mitverantwortlich ist.
Vorliegend hat Der Kläger zwar die Wirklichkeit nicht kopiert, weil es für seine Unterstützung als Experte in der Sendung keine Vorlage gab. Er hat selbst durch sein Verhalten die Wirklichkeit medienwirksam gestaltet, nämlich eine Interaktion mit ihm als Experten und den Teilnehmern geschaffen. Die vom Kläger mit seiner Tätigkeit geschaffene Wirklichkeit enthält jedoch keinen Abstraktionsgrad.
Wie die Tätigkeit im Rahmen der Künstlersozialversicherung zu werten ist, spielt für die steuerrechtliche Bewertung keine Rolle. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geht von einem anderen Kunstbegriff aus, wobei keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt wird.
Bayern hat am 16.6.2023 (wie angekündigt) Verfassungsklage gegen die Erbschaftsteuer eingereicht. Ziel der Normenkontrollklage gegen die Erbschaftsteuer ist, dass die Freibeträge erhöht werden „Jeder müsse sein Elternhaus erben können, ohne dass die Steuer ihn zum Verkauf zwingt.“ Die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise sind massiv gestiegen, ohne dass das ErbStG angepasst wurde.
Jetzt muss das BVerfG darüber entscheiden, ob die auseinandergehende Schere zwischen Freibeträgen, die seit 14 Jahren unverändert sind, und den drastisch steigenden Immobilienpreisen eine Korrektur erforderlich machen. Es soll verfassungsrechtlich überprüft werden, ob gesetzlich eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer erforderlich sind.
Die Erbschaftsteuer steht in voller Höhe den Ländern zu, daher sollten diese über die Ausgestaltung entscheiden. Bayerns Klage zielt deshalb auch auf eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Bayern moniert, dass sich der Wert bei Grundstücken bundesweit sehr unterschiedlich entwickelt haben und dadurch einzelne Länder benachteiligt seien. Bundeseinheitliche Freibeträge und Steuersätze seien unfair und würden nicht den regionalen Verhältnissen gerecht.
Konsequenz: Wie das Verfahren vor dem BVerfG ausgehen wird, ist offen. Dennoch macht es Sinn, gegen Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen.
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dieser geldwerte Vorteil kann mithilfe der 1%-Regelung bewertet werden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens sind bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils anzurechnen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass eine Zuzahlung, die in einer Summe erfolgt, auf den Zeitraum zu verteilen ist, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Das Finanzamt legte die zu der Zeit vertretende Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde und ermittelte die private Nutzung vom vollen Betrag und minderte dann den privaten Nutzungsanteil um den Betrag der Zuzahlung, maximal bis zum Betrag von 0 €. Dem Widersprach das Finanzgericht. Über die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. beim BFH: VI R 18/18) wurde bisher noch nicht entschieden. Es geht hier um die Frage, wie
die in einer Summe geleistete Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens
der dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen wird,
bei Anwendungen der 1%-Regelung anzurechnen ist,
wenn vereinbart worden ist, dass die Zuzahlung gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden soll.
Aber! Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre Formulierung in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 geändert. Danach können nunmehr Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens, der auch zur privaten Nutzung überlassen wird, auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig verteilt werden, wenn darüber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht. Die Minderung des geldwerten Vorteils ist dann entsprechend vorzunehmen.
Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zahlung des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr sowie in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis auf 0 € angerechnet werden. Bei Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.
Hat der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung vereinbart, wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber bei der Umsatzsteuer nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln. Ergebnis: Die umsatzsteuerliche Behandlung weicht von der lohnsteuerlichen Behandlung ab.
Allerdings wird es bei der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten (1%-Methode) ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte nach der 1%-Methode sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Diese Berechnung findet auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Da Leistungen des Arbeitnehmers dann beim Arbeitgeber als umsatzsteuerfreies Entgelt zu behandeln sind, muss die Buchung entsprechend vorgenommen werden. Die Zahlungen des Arbeitnehmers sind daher als "umsatzsteuerfreie Einnahmen" zu buchen. Die Zahlungen, die umsatzsteuerfrei sind, erhöhen den Gewinn und müssen entsprechend gebucht werden. Dabei kann z. B. das Konto "Sonstige betriebliche Erträge" verwendet werden.
Die Situation sieht jedoch anders aus, wenn der Arbeitnehmer Teile der Kfz-Kosten übernimmt, wie z. B. die Benzinkosten. In diesem Fall wird kein Nutzungsentgelt gezahlt.
Praxis-Beispiel: Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 €) überlassen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens bewertet der Unternehmer nach der 1%-Methode. Er hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die Benzinkosten insgesamt aus der eigenen Tasche zahlt. Im laufenden Jahr sind insgesamt 2.400 € Benzinkosten angefallen. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus:
Privater Nutzungsanteil nach der 1%-Methode 30.000 € x 1% = 300 € x 12 =
3.600,00 €
vom Arbeitnehmer gezahlte Benzinkosten
2.400,00 €
privater Nutzungsanteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist
1.200,00 €
Die Umsatzsteuer ist aus dem Betrag von 1.200 € mit 19/119 herauszurechnen =
Es gehört zu den Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (= sogenanntes Statusfeststellungsverfahren).
Praxis-Beispiel: Ein Journalist war als Chefredakteur zunächst mehrere Jahre bei einem Verlag angestellt. Nach einer Vertragsänderung war er nicht mehr als Chefredakteur tätig, sondern nur noch für die Erstellung von redaktionellen Beiträgen zuständig. Die DRV Bund stellte fest, dass es sich bei der Tätigkeit auch nach der Vertragsänderung um eine abhängige Beschäftigung handelt. Dagegen klagten der Journa-list und der Verlag.
Das Hessische Landessozialgericht stufte die Tätigkeit als nicht sozialversicherungspflichtig ein. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten ist sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als Selbstständiger möglich. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dadurch könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitenden bestehen. Dazu gehörten Mitarbeitende, „die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken“.
Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen, sondern nur noch für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein sechsmal jährlich erscheinendes Magazin zuständig. Zudem arbeite er überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn, sondern nach einer vereinbarten Pauschale. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden.
Fazit: der Journalist war weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert, wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge für die Zeitschrift zwingend erforderlich war. Darauf ist bei Vertragsgestaltungen zu achten.
Wenn jemand mit einer Erwerbstätigkeit beginnt, ist vorgesehen, dass ihm ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt wird (§ 138 Abs. 1 AO). Die Finanzverwaltung hat nunmehr für kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Es wird darauf verzichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuzeigen, soweit es sich um Unternehmer handelt,
die ausschließlich kleine Photovoltaikanlagen betreiben, die ab dem 1.1.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind und
die in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage ausgerichtet sind, bei denen ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwendet wird bzw. sich die Tätigkeit auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie gelten diese Regelungen mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen eine derartige Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde und sich die Tätigkeit auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt.
Aber! In Einzelfällen können die örtlich zuständigen Finanzämter (soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint) gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.