Das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt eines Steuerpflichtigen und seiner Familie ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, sodass Aufwendungen für einen Umzug grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar sind. Sie können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sodass private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.
Praxis-Beispiel: Die Kläger sind ein Ehepaar. Der Ehemann war als angestellter Teil-Projektleiter für ein Unternehmen über deren Vermögen Anfang 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er wickelte dennoch weiterhin ein Projekt für seinen Arbeitgeber ab. Seine tägliche Arbeit erforderte dabei zu 60% Tätigkeiten mit Telefonaten/Meetings und zu 40% ruhigere Tätigkeiten (Lesen/Anfertigen von Berichten). Der Kläger arbeitete vor Mitte März 2020 nur in Ausnahmefällen zu Hause. Ab Januar 2020 nutzte er den privaten PKW und den öffentlichen Nahverkehr zu etwa gleichen Teilen. Zu Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 musste der Kläger seine Arbeitsmaterialien aus dem Büro seines Arbeitgebers abholen und ab diesem Zeitpunkt zu Hause arbeiten. Das Büro des Arbeitgebers war gänzlich geschlossen. Dies blieb so, bis der Kläger zum 30.6.2020 das Unternehmen verließ. Im Juli 2020 begann der Kläger eine Tätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber, ohne dort einen festen Arbeitsplatz zu haben. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche im Arbeitszimmer und einmal wöchentlich in den Räumen seines neuen Arbeitsgebers.
Die Ehefrau arbeitet an vier Tagen in der Woche im Homeoffice und an einem Tag im Büro. Das Büro ihres Arbeitgebers blieb geöffnet, ein Betretungsverbot gab es nicht. Allerdings war Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie dringend empfohlen. Beide Kläger benötigten für ihre Tätigkeit einen großen Bildschirm. Mit Beginn des Homeoffices Mitte März 2020 nutzen die Kläger den Esstisch nicht nur als Esstisch der Familie, sondern zudem als Schreibtisch. Dort war indes nur Platz für einen großen Bildschirm. Auch sonst konnte ein solcher in der Wohnung nicht aufgestellt werden. Da die Klägerin in ihrer Arbeit zudem durch die vielen Telefonate des Klägers gestört wurde, wechselten sie sich nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war nur möglich, weil beide in gewissem Maße die Arbeitszeit frei einteilen konnten. Die Kläger gingen davon aus, dass die Corona-bedingten Einschränkungen länger dauern würden, und suchten im April 2020 nach einer Wohnung, die es ihnen ermöglichen würde, zwei Arbeitszimmer einzurichten.
Die Kläger zogen im Juli 2020 in eine neue Wohnung um, die 110 m² groß ist (Wohn-/Esszimmer (28,15 m²), Küche (6,56 m²), zwei Arbeitszimmer (je 10,57 m²), Kinderzimmer (10,57 m²) und Schlafzimmer (15,29 m²). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten ab.
Das Finanzgericht erkannte den Werbungskostenabzug an. Zwar reicht allein der Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermöglicht, nicht aus, um davon auszugehen, dass der Umzug aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist. Aufgrund des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen ist. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, ist anders als bei einem Umzug aus einem konkreten beruflichen Anlass (Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) nicht beruflich veranlasst.
Fazit: Entscheidend ist, ob objektiv Umstände festzustellen sind, die auf eine typische berufliche Veranlassung schließen lassen. Das ist hier der Fall, weil die Arbeitsbedingung, die der Gesetzgeber dem Arbeitsbereich zuordnet, den Klägern durch den Umzug erheblich erleichtert wurden.
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszuüben hat.
Praxis-Beispiel: Ein Hafenarbeiter ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen tätig. Der Kläger erklärte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Danach verpflichtete er sich "nach Bedarf gegebenenfalls zu entsprechenden Arbeiten in einer anderen Abteilung, Betriebsstätte oder in einem Beteiligungsunternehmen des Arbeitgebers einsetzen zu lassen". Außerdem gab der Kläger "sein unwiderrufliches Einverständnis sich auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Hafeneinzelbetrieben einsetzen zu lassen". In seiner Steuererklärung gab der Kläger Fahrten von seiner Wohnung zu dem Hafenzugang als Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an und begehrte den Ansatz der Entfernungspauschale von 2.509,20 €. Für die Fahrten innerhalb des Hafengeländes machte er die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von (6.708 km x 0,30 €/km =) 2.013 € geltend. Das Finanzamt veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. Er legte Einspruch ein und beantragte, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt anstelle der (ursprünglich beantragten) Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten in Höhe von 5.018,40 € anzusetzen seien, weil er im Hafengebiet keine erste Tätigkeitsstätte gehabt habe.
Für die Wege des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt ebenfalls die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze anzusetzen, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszuüben hat. Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von der Vorschrift folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden.
Fazit: Der Kläger wurde nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund (tagesaktueller) Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von (vier) Kunden seines Arbeitgebers tätig. Somit liegt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Klägers auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befinden, kommt es insoweit nicht an.
Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer Darlehensforderung, die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbucht ist, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, ist der fremdübliche Zinssatz zu schätzen. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz zugrunde gelegt wird, bei dem die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen geteilt (halbiert) wird.
Praxis-Beispiel: Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der GmbH als Betriebsgesellschaft). Ab dem Jahr 2000 führte die GmbH in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zum Einzelunternehmer gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Einzelunternehmer der GmbH Beträge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte. Besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.
Ein Teil des ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei auszubuchen und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen verdeckten Gewinnausschüttung zu neutralisieren. Im Übrigen sei die verdeckte Gewinnausschüttung (= zinslose Überlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 % zu bewerten. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Gewährt die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft für ihren Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt, das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist.
Das Finanzgericht hat darüber zu entscheiden, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist. Das Finanzgericht muss bei der Ermittlung des "fremdüblichen" Preises allerdings beachten, dass es häufig nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung von dem günstigsten Vergleichspreis auszugehen. Der BFH hat für Fälle, in denen eine Gesellschaft für ihren angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemessung des angemessenen Zinssatzes den als "Margenteilungsgrundsatz" bezeichneten Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das Finanzgericht ohne Rechtsfehler orientiert hat.
Die Teilung der Marge beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit auf einem Erfahrungssatz, den der BFH als fremdübliches Verhalten auch für das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt. Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der "Kreditvergabesituation" allein an dem erzielbaren Habenzins als Vergleichsmaßstab und in der "Kreditaufnahmesituation" allein an dem vom Kreditnehmer hinzunehmenden Sollzins zu orientieren.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Mai 2023:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.06.2023 10.07.2023
Zusammenfassende Meldung
26.06.2023
Sozialversicherung
26.05.2023
Lohnsteuer-Anmeldung
12.06.2023
Für den Monat Juni 2023:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.07.2023 10.08.2023
Zusammenfassende Meldung
25.07.2023
Sozialversicherung
28.06.2023
Lohnsteuer-Anmeldung
10.07.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q2 2023)
12.06.2023
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Eine Dinner-Show ist ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste. Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung, die als Gesamtleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Leistung unterlag dem Grunde nach insgesamt dem Regelsteuersatz, weil die Menü-Begleitung nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterlag. Aber! Infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 zumindest bis zum 31.12.2023 auch für die Menü-Begleitung, sodass die komplexe Leistung nun mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen muss. Alles andere widerspräche dem Sinn der Regelungen zum ermäßigten Steuersatz und somit dem Ziel der Gesetzgebung.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der "Dinner-Show", die aus den Bestandteilen "Varieté-Aufführung" und "Menü-Begleitung" besteht, um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt. Getränke wurden gesondert in Rechnung gestellt. Da infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes für die Menü-Begleitung ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz gelte, müsse auch die komplexe Gesamtleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, weil alles andere dem Sinn der Regelungen zum ermäßigten Steuersatz widersprechen würde. Das Finanzamt wendete hingegen den Regelsteuersatz an.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz im Wege der erweiternden Auslegung insgesamt auf die Leistung "Dinner-Show" anzuwenden ist. Unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil der Steuersatz von 7%
sowohl für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für Theatervorführungen, Konzerte und vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler gilt
als auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Die künstlerischen und artistischen Elemente und das mehrgängige Menü verbinden sich zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang. Eine Aufspaltung ist angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show ebenso lebensfremd wie die Annahme, das Menü sei eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü. Show und Menü sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung kann die Leistung nur insgesamt in Anspruch genommen werden. Der Besucher will Show und Menü zusammen erleben und genießen. Es geht um die Verbindung beider Elemente.
Fazit: Ein Ausschluss einer komplexen Leistung von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stellt zumindest dann einen Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Regelung dar, wenn die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gleichwertiger Bestandteil der Leistung neben einem weiteren Leistungsbestandteil ist, der seinerseits dem ermäßigten Steuersatz unterläge, wenn dieser den Hauptbestandteil der komplexen Leistung bildete.
Hinweis: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: XI B 3/23). Die endgültige Entscheidung des Finanzgerichts bleibt daher abzuwarten.
Die Nutzungsdauer eines Firmen-Pkw beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt jedoch nur für neue Fahrzeuge. Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs geschätzt werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der BFH die Nutzungsdauer für neue Fahrzeuge von 6 Jahren, so wie sie in der amtlichen Abschreibungstabelle ausgewiesen ist, für die Rechtsprechung nicht als verbindlich ansieht. Bei einer normalen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km hält er eine Nutzungsdauer von 8 Jahren für angemessen, was einer jährlichen Abschreibung von 12,5% entspricht. Die 8-jährige Nutzungsdauer entspricht nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung somit einer Fahrleistung von 120.000 km.
Für gebrauchte Pkw gibt es keine festen Regeln, nach denen die verbleibende Nutzungsdauer ermittelt werden kann. Die verbleibende Restnutzungsdauer ist bei Erwerb eines gebrauchten Pkw neu zu schätzen. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkw kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 6 bzw. 8 Jahren ergeben. Bei der Beurteilung der verbleibenden Nutzungsdauer sind folgende Kriterien zu beachten:
Pkw-Typ, z. B. ohne oder mit E-Antrieb,
Alter des Fahrzeugs, jährliche Fahrleistung und
betriebstypischer Einsatz.
Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen ist sicherlich das Batteriesystem. Es stehen zurzeit keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können.
Beim Kauf eines gebrauchten Elektro-Fahrzeugs ist der aktuelle Zustand der Batterie ein wesentlicher Faktor, weil diese eines der wesentlichen und teuersten Bestandteile ist. Da es inzwischen Möglichkeiten gibt, die Qualität der Batterie zu testen, macht es Sinn, diesen Test vor dem Kauf eines Elektro-Fahrzeugs durchführen zu lassen. Dadurch sind nicht nur teure Reparaturen vermeidbar, vielmehr lässt sich dadurch auch die voraussichtliche Nutzungsdauer besser bestimmen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu liegt bisher noch nicht vor.