Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Unter anderem muss in der Rechnung die "Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände" bezeichnet sein. Nach der EU-Richtlinie müssen Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke die "Art der gelieferten Gegenstände" enthalten – ohne den Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires kaufte seine Waren stets in großen Mengen und überwiegend zu Preisen im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich ein. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte das Unternehmen Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen geltend, in denen die Artikel lediglich mit Angaben wie "Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli" bezeichnet waren. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung keine "handelsübliche Bezeichnung" darstelle. Damit seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt. Der BFH gewährte allerdings (anders als das Finanzgericht) die Aussetzung der Vollziehung und rief den EuGH an, um klären zu lassen, welche Anforderungen im Verhältnis zum EU-Recht erfüllt werden müssen.
Der Verweis auf die handelsübliche Bezeichnung kann weitere Angaben erfordern, die über die bloße Angabe der „Art des gelieferten Gegenstands“ hinausgeht. Damit liegt möglicherweise ein Widerspruch zum EU-Recht vor. Nach Auffassung des BFH ist es daher klärungsbedürftig, ob der Klammerzusatz auf die handelsübliche Bezeichnung über die Vorgaben des EU-Rechts hinausgeht.
Laut EuGH müssen Rechnungen nur die Angaben enthalten, die sich aus der EU-Richtlinie ergeben. Die Mitgliedstaaten dürfen den Vorsteuerabzug nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig machen. Der Verweis auf die handelsübliche Bezeichnung darf somit keine Angaben erfordern, die über das Unionsrecht hinausgehen. Der EuGH muss nunmehr entscheiden, ob und inwieweit ein Vergleich zwischen der konkret bestellten und gelieferten und in Rechnung gestellten Ware erforderlich ist. Die nach EU-Recht erforderliche Leistungsbeschreibung bedeutet beispielsweise nicht, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.
Hinweis: Hier handelte es sich um das Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Die Entscheidung über die Rechtsfrage selbst liegt derzeit beim Finanzgericht. Allerdings wird die Entscheidung in der Hauptsache letztendlich vom Urteil des EuGH abhängig sein.
Landwirte, die Zimmer und/oder Ferienwohnungen auf ihrem Bauernhof vermieten, erzielen entweder gewerbliche Einkünfte, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gewerbliche Einkünfte liegen nach den Einkommensteuerrichtlinien (R 15.5.Abs. 13) vor,
wenn der Landwirt vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereit hält oder
wenn er unterhalb dieser Grenzwerte den Feriengästen außer dem Morgenfrühstück mindestens eine Hauptmahlzeit gewährt. Liegen die Voraussetzungen für gewerbliche Einkünfte nicht vor, gehören die Erträge aus der Überlassung der Zimmer an Feriengäste entweder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nur vor, wenn das Zimmer bzw. die Wohnung (mit dem anteiligen Grund und Boden) aus dem Betriebsvermögen (steuerpflichtig) entnommen wurde. Wurde eine Ferienwohnung auf einem Grundstück errichtet, das zum Privatvermögen gehört, sind die Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Eine Einlage des privaten Grundstücks in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen ist nicht möglich, da die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern. Das gilt auch, wenn die Zimmer oder die Wohnung auf zugekauften, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden errichtet wurde oder einschließlich Grund und Boden erworben wurde.
Die Vermietung gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Zimmer bzw. die Wohnung dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoss für Feriengäste hergerichtet bzw. ausgebaut wird und die Wohnung und der zugehörige Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen worden ist. Die Räumlichkeiten gehören dann zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen. Es ist unerheblich, ob diese Wirtschaftsgüter bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zuzuordnen sind.
Führt der Landwirt keine Aufzeichnungen über die mit der Zimmervermietung zusammenhängenden Betriebseinnahmen und/oder -ausgaben, ist der Gewinn sachgerecht zu schätzen (z. B. nach der Richtsatzsammlung). Ermittelt der Landwirt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, sind die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer und Wohnungen bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns einzubeziehen. Ein Abzug von Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen ist nicht möglich.
Umsatzsteuer: Die Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Wird zusätzlich Verpflegung gewährt, ist insoweit der Regelsteuersatz anzuwenden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wertet die öffentliche Werbung und auch die Angebote im Internet zum „Urlaub auf dem Bauernhof“ aus.
Der Eigentümer kann Aufwendungen (z. B. Abschreibung und Zinsaufwendungen) für sein Grundstück, das mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten belastet ist, regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen. Das gilt immer dann, wenn das Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und von seiner Tante ein bebautes Grundstück zu Miteigentum in Höhe von je 50 %. Die Mutter und die Tante behielten sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Mutter und Tante vermieteten das Grundstück gemeinschaftlich. Bei dem Objekt handelt es sich um ein bebautes Grundstück in zentraler Innenstadtlage. Das Gebäude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Der Kläger erwarb von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchbelasteten Grundstück. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für diesen Grundstücksanteil eine Abschreibung von 1.674 € sowie Schuldzinsen in Höhe von 6.900 € als vorab entstandene Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten. Es ist jedoch ein Indiz, dass der Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen fehlen kann. Konsequenz ist, dass die BFH-Rechtsprechung regelmäßig davon ausgeht, dass der Eigentümer Aufwendungen für sein Grundstück, das mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten belastet ist, nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen kann, weil ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. Außerdem bestehen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs.
Der Mutter und der Tante standen ein lebenslänglicher Nießbrauch je zur Hälfte zu. Beide haben das Grundstück auch gemeinschaftlich vermietet. Damit war der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben. Das Finanzgericht hat keine Umstände festgestellt, wonach im Streitjahr ein Ende der Nutzung durch die Mutter und die Tante absehbar war oder verbindlich zugesagt gewesen wäre.
Der BFH hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der "Nummer der Rechnung" in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Er hat daher den EuGH insoweit um Klärung gebeten.
Praxis-Beispiel: Eine in Österreich ansässige Spedition hat dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal einen Vergütungsantrag elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.
Der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige muss einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u.a. Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller u.a. alle in Art. 8 der EU-Richtlinie geforderten Angaben gemacht hat.
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe einer Referenznummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermögliche. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei deshalb allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Spedition nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll insbesondere geklärt werden, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der EU-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2018 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich auch dann geltend machen, wenn und soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht ausübt, Gewinne zu erzielen. Das Finanzgericht muss nun im Nachgang feststellen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
Der BFH hat entschieden, dass eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich auch für das (inländische) Steuerverfahren zu erfüllen ist. Nach § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dadurch werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten überführt. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich dadurch der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann. Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden.
Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Der BFH hat entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist.