Steuernews

Spenden bei Schenkung unter Ehegatten

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Praxis-Beispiel:
Der kurz darauf verstorbene Ehemann hatte seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss jetzt aufklären, ob der Ehemann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann ist ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen ist, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist. Auch kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

Hinweis: Dieses Urteil ist insoweit von Bedeutung, als sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs äußert. Hierbei geht es um die Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit und die wirtschaftliche Belastung. Dadurch wird die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflusst werden.

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Ferienwohnungen: Verlustabzug

Wer unbewegliches Vermögen vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die steuerbare Tätigkeit ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, wie z. B. mehrere Ferienwohnungen an verschiedene Feriengäste, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, ist ebenfalls objektbezogen zu beurteilen.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar hatte ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen erworben, die im Zeitpunkt der Anschaffung dauerhaft vermietet waren. Nachdem die Mietverträge beendet worden waren, haben sie die Objekte instandgesetzt und anschließend als Ferienwohnung vermietet. Die Eheleute machten Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt und auch das Finanzgericht nicht anerkannten, weil keine Absicht vorläge, Einkünfte zu erzielen. Das Finanzgericht hat für die beiden im Zweifamilienhaus gelegenen Ferienwohnungen, von denen jede für sich ein eigenes "Objekt" der Vermietungstätigkeit der Eheleute darstellt, eine gemeinsame Überschussprognose durchgeführt und damit keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, ob der Tatbestand der Einkünfteerzielung hinsichtlich dieser Ferienobjekte vorliegt oder nicht.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf, weil es die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nicht zutreffend überprüft hatte. Bis zur Auflösung der ursprünglichen Mietverhältnisse war die Absicht der Eheleute, Einkünfte zu erzielen, nicht zu prüfen, weil die Objekte dauerhaft vermietet waren. Für eine auf Dauer angelegte Vermietung gilt die Vermutung, dass die Einkünfteerzielungsabsicht auch während der nachfolgenden Leerstandszeiten vorhanden war, wenn das Objekt betriebsbereit gemacht bzw. saniert und anschließend tatsächlich vermietet wird.

Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und einer sich anschließenden Sanierungsphase „eine andere Form der Vermietung“ aufzunehmen (wie z. B. die Nutzung als Ferienimmobilie), ist der subjektive Tatbestand der Einkünfteerzielung „zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten“. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Der BFH geht davon aus, dass das Vermieten einer Ferienwohnung mit einer auf Dauer angelegten Vermietung vergleichbar ist, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr (bis auf ortsübliche Leerstandszeiten) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerpflichtige die Auslastung der Ferienwohnung durch die Kombination von wechselnder Ferienvermietung und wochen- oder monatsweiser Überlassung an Dienstreisende, Messebesucher, Montagearbeiter oder andere "Kurzzeitmieter" zu steigern beabsichtigt.

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Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung

Google ist eine Suchmaschine, die eine herausragende Rolle eingenommen hat. Viele Unternehmen nutzen Google Ads (früher: Adwords) um über die Suchmaschine für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen und Produkte zu werben (Search Engine Advertising). Da sich der europäische Firmensitz von Google in Irland befindet, erfolgt die Gewinnbesteuerung in Irland und nicht am Firmensitz der Kunden, die Google Ads nutzen.

Betriebsprüfer aus München haben die Onlinewerbung als Entgelt für die „Nutzung der Algorithmen von Google“ eingestuft und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für anwendbar erklärt. Danach unterliegen Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten stammen, bei beschränkt Steuerpflichtigen einer 15%igen Quellensteuer. Hierzu gehört insbesondere die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Konsequenz wäre, dass deutsche Unternehmen, die Werbung über Google Ads machen, verpflichtet sind, die 15% als Quellensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen wurde jetzt auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht, wonach endgültig feststeht, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

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Firmen-Fahrrad: Überlassung an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch für private Fahrten, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist Folgendes zu beachten:

Steuerfreie Überlassung: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, dann muss der private Nutzungsanteil seit dem 1.1.2019 nicht mehr als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst werden. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sodass Gehaltsumwandlungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Wichtig! Das betriebliche Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sein.

Einstufung eines Fahrrads als Kfz: Ob ein Fahrrad als Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Erfassen des geldwerten Vorteils: Erfolgt die private Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung grundsätzlich mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen.

Erfassen des geldwerten Vorteils, wenn die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 erfolgt: Bei der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad nur mit Muskelkraft bewegt werden kann oder ob es sich um ein E-Bike handelt.
Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, kommt es nicht an. Wurde das betriebliche Fahrzeug jedoch bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die private Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.

E-Bike, das als Kfz einzustufen ist: Handelt es sich um ein E-Bike, das als Kfz einzustufen ist, dann gelten die Regelungen, die bei der Überlassung eines Firmenwagens anzuwenden sind. Somit ist bei der privaten Nutzung von „Kfz-E-Bikes“, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlassen wurden oder werden, bei Anwendung der 1%-Regelung nur die Hälfte des Bruttolistenpreises (bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) anzusetzen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 ein „Kfz-E-Bike“, das er im Dezember 2018 gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2019 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 2 = 2.300 € x 1% = 23 € im Monat.

Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Sat 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.

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Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern

Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Übertragungsweg darstellt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miteigentümer des 1. Grundstücks, das ihnen ihre Mutter am 20.12.2002 unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen hatte. Am 12.8.2010 übertrug die Mutter unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs das 2. Grundstück auf die Schwester des Klägers. Die Mutter verpflichtete die Schwester ihren hälftigen Anteil an dem 1. Grundstück (Miteigentumsanteil) unentgeltlich auf den Bruder zu übertragen. Der Bruder muss sich diesen Erwerb auf seinen Pflichtteilsanspruch bei dem Tod der Mutter anrechnen lassen. Das Finanzamt setzte für den hälftigen Verkehrswert von 144.000 € Grunderwerbsteuer fest, weil Erwerbe unter Geschwistern nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Hiergegen richtete sich die Klage.

Erwerbe zwischen Eltern und Kindern sind vollständig von der Grunderwerbsteuer befreit, unabhängig davon, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Erwerbe handelt. Die von einem Elternteil durch Auflage in einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag angeordnete unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von dem mit der Auflage beschwerten Kind auf das erwerbende Kind stellt sich als abgekürzter Weg einer unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils von dem Elternteil auf das erwerbende Kind dar. Liegt ein beachtlicher Grund für den gewählten Übertragungsweg vor, handelt es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, wenn die Gestaltung nicht aus steuerlichen Gründen gewählt wurde.

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Kindergeld bei Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung

Für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Das heißt, der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung des Kindes im Vordergrund steht. Wenn aber von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, die neben einer Berufstätigkeit ausgeübt wird, entfällt der Kindergeldanspruch.

Praxis-Beispiel:
Die volljährige Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre auf. Hierzu gehörte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Bachelor-Abschluss. Anschließend vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein Vollzeitarbeitsverhältnis, das ab Oktober 2015 begonnen hat.

Daneben begann die Tochter ab September 2015 ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldzahlung ab. Begründung: Die Tochter habe mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen. Die Tochter ist daher während des Masterstudiums einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, die den Kindergeldanspruch ausschließt. Das Finanzgericht ging davon aus, dass Bachelor- und Masterstudium eine einheitliche Erstausbildung seien, sodass der Umfang der daneben ausgebübten Erwerbstätigkeit keine Rolle spielt.

Der BFH lehnte den Kindergeldanspruch ab. Es können zwar auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden.

Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das Kind sich nach dem ersten Abschluss weiterhin in einer Ausbildung befindet, die die hauptsächliche Tätigkeit darstellt oder ob die bereits aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Als Anzeichen für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung spricht, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung ausgerichtet ist. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis nur den ersten Abschluss erfordert, weist auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Ein Kindergeldanspruch besteht dann nicht.

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