Steuernews

Kapitalgesellschaft: Geschäftsführer als ständiger Vertreter

Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter beurteilt werden kann. Die Eigenschaft als ständiger Vertreter führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses Unternehmen keine Betriebsstätte im Inland unterhält.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt beurteilte eine luxemburgische Aktiengesellschaft als beschränkt steuerpflichtig, weil deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese Aktiengesellschaft anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Damit sei der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen. Das Finanzgericht sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.

Ständiger Vertreter im Sinne des Steuerrechts ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei den Sachweisungen dieses Unternehmens unterliegt. Bisher war umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt. Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach deutschem Zivilrecht handelt ein Unternehmen selbst, wenn seine Organe für das Unternehmen tätig werden. Konsequenz ist, dass nach dem Zweck des Gesetzes und nach seinem Wortlaut grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein können, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.

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Staffeltarif bei der Erbschaftsteuer

Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. Werden Vorerwerbe einbezogen, können Nachteile entstehen, die durch den gesetzlich vorgeschriebenen Härteausgleich kompensiert werden. Damit werden Nachteile, die durch Progressionssprünge entstehen können, abschließend geregelt.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erhielt im Wege der Schenkung am 13.7.2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 %, der sich aus der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt.

Der Steuerpflichtige beantragte die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für einen Teilbetrag von 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 € der Steuersatz von 11 % zur Anwendung kommen solle. Dies entspreche der Berechnung, wie sie der BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen anwendet habe. Nach seiner Berechnung ergebe sich dann eine Schenkungsteuer von 24.148 €.

Das ErbStG lässt eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht zu. Die Erwägungen des BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen sind auf den Tarif des ErbStG nicht anwendbar. Wäre die Berechnungsweise des Steuerpflichtigen zutreffend, würde die Härteregelung im ErbStG leerlaufen. Die darin angelegte Deckelung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % des die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrags könnte niemals erreicht werden. Eine Auslegung des Gesetzes, mit der eine weitere Vorschrift des Gesetzes jeglichen Anwendungsbereich verlieren würde, kann jedenfalls keine zutreffende Auslegung des Gesetzes sein.

Der BFH hält den gesetzlich vorgesehenen Tarif in Verbindung mit dem Härteausgleich für verfassungsgemäß. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei der Begrenzung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % um einen Steuersatz handelt, der nicht auf den gesamten Erwerb, sondern nur auf Teilbeträge des gesamten Erwerbs anzuwenden ist. Der Durchschnittssteuersatz kann niemals die im ErbStG genannten Prozentsätze übersteigen.

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7 oder 19% USt bei Pflanzenlieferungen

Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%, während Gartenbauarbeiten als sonstige Leistung mit 19% zu versteuern sind. Bildet aber die Lieferung von Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, dann handelt es sich insgesamt um eine 19%ige sonstige Leistung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen, das Garten- und Landschaftsbau betreibt, vereinbarte mit der F-GmbH (F) für das Bauvorhaben "X-Gärten" die Durchführung sämtlicher Leistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" gegen eine Pauschalvergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Im Preis nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen, diese sollten vom Bauherrn F zur Verfügung gestellt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Vertrag ergänzt, wonach das Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen zusätzlich auch das "Liefern und Einsetzen der Pflanzen, inkl. Anwachsgarantie“ übernahm. Das Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen berechnete für die Pflanzenlieferungen die Umsatzsteuer mit 7% und für die Gartenanlage mit 19%. Das Finanzamt ging jedoch von einer einheitlichen Dienstleistung aus, die es mit 19% der Umsatzsteuer unterwarf.

Entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind. Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

Eine einheitliche Leistung ergibt sich daraus, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept, bei dem eine „selbständige Gartenanlage“ geschaffen wird, als eine einheitliche Dienstleistung zu beurteilen ist, die mit 19% der Umsatzsteuer unterliegt.

Es können zwar jeweils selbständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers gehe dann weder die sonstige Leistung des Einpflanzens in der Pflanzenlieferung noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf. Etwas anderes gilt jedoch, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges "Drittes", nämlich eine gärtnerische Anlage, geschaffen wird.

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Tango und Umsatzsteuer

Nach EU-Recht sind Unterrichtseinheiten umsatzsteuerfrei, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen. Die Steuerfreiheit umfasst Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Es stellt sich somit die Frage, welche Anforderungen an den steuerfreien Schulunterricht zu stellen sind, den ein Privatlehrer nach der EU-Richtlinie steuerfrei erteilen kann.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige ist insbesondere als Tanzlehrerin tätig. Sie erteilte Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Steuerpflichtige mit dem von ihr erteilten Tangounterricht keine steuerfreien Leistungen erbracht habe. Eine Steuerfreiheit komme weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht in Betracht. Der Einspruch mit dem sie geltend machte, dass ihre Leistungen nach EU-Recht steuerfrei seien, hatte keinen Erfolg.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Unterricht und nicht steuerfreier Freizeitgestaltung. Anhaltspunkte für die Annahme reiner Freizeitgestaltung können sich z. B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Zu Kursen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, gehören insbesondere Kurse, die sich allgemein an Menschen richten, die am Tanz interessiert sind.

Ermöglicht ein Kurs demgegenüber einem Teilnehmer, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich zu nutzen, genügt dies für die Steuerfreiheit selbst dann, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen. So können z. B. Umsätze eines Ballettstudios steuerfrei sein, bei dem durchschnittlich zwei von hundert Ballettschülern die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule ablegen und eine weitere Berufsausbildung anstreben. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Kursangebot der Steuerpflichtigen aufeinander aufgebaut war und es ermöglicht habe, Fertigkeiten kontinuierlich zu vervollkommnen. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eher einfache Standardtänze oder um Tango Argentino handelt, der eine anspruchsvolle Form des Tanzes ist, die eher mit dem Balletttanz vergleichbar ist.

Wichtig! Eine Steuerfreiheit kommt im Hinblick auf eine künftige Berufsausbildung nur in Betracht, wenn für Kursteilnehmer tatsächlich eine realistische Möglichkeit besteht, die so erlangten Kenntnisse später für eine berufliche Tätigkeit zu nutzen. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht hierfür nicht aus.

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Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung Werbungskosten sind, weil sie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielte 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hatte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Betriebsrentenanwartschaften erworben (aufgrund von Entgeltumwandlungen). Anlässlich seines im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung, um den Versorgungsausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen. Er machte seine Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handelt.

Der Steuerpflichtige hat mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Ver-sorgungsanwartschaften verhindert. Aufgrund der Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich, ist grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Konsequenz der Ausgleichszahlungen war, dass dem Steuerpflichtigen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zufließen. Da es infolge der Vereinbarung über Ausgleichszahlungen nicht zu einer Verringerung der später zufließenden Versorgungsbezüge kommt, stellen die Zahlungen nach Auffassung des Finanzgerichts keine Einkommensverwendung dar. Sie dienen vielmehr der Sicherung der Einnahmen, sodass ein Werbungskostenabzug möglich ist.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts wurde vom BFH als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 15.11.2018, VI B 34/18).

Anmerkung: Die Rechtslage hat sich ab dem Veranlagungszeitraum 2015 durch die Einfügung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG geändert. Danach sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach dem BGB und dem Versorgungsausgleichsgesetz, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, als Sonderausgaben abziehbar.

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Kindergeld für ein Kind mit eigenem Haushalt

Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente (=Unterhalt) zahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, so erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt.

Praxis-Beispiel:
Die Mutter und der Vater haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr studierte und am Studienort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte. Er war nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen. Der Vater, der in Frankreich wohnt, zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 €, den er ab September 2014 auf 590 € erhöhte. Die Mutter zahlte von Januar bis August 2014 monatlich 400€ und ab September 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommersemester in Höhe von 195 € und für das Wintersemester in Höhe von 197 €, die Bahncard des Sohnes in Höhe von 120 €, Heimfahrt-Tickets in Höhe von 696 €, Zahnarztkosten in Höhe von 209 €, sowie besondere Ausbildungskosten in Höhe von 85 €, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Mutter ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leiste.

Sind die Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren und wird von beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befindet. Der Vater lebt in Frankreich und die Mutter in Deutschland. Da aber der Sohn in Deutschland lebt und dieser in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei der deutsche Kindergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig. Maßgeblich ist in dieser Situation, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt leistet. Dies ist nach der vorliegenden Bescheinigung des Sohnes der Vater.

Für die Frage, wer die höhere Belastung trägt, ist die Höhe der Unterhaltsrente maßgebend. Andere Belastungen, z. B. wenn ein Elternteil Sachleistungen erbringt, indem er dem Kind zu Unterhaltszwecken eine Wohnung am Studienort oder ein Automobil überlässt, bleiben unberücksichtigt. Da die weiteren Zahlungen der Mutter nicht regelmäßig monatlich geleistet worden sind, können sie nicht als Unterhaltsrente qualifiziert werden. Insofern ist ohne Bedeutung, ob die Mutter die Gebühren für das Sommer- und das Wintersemester sowie die Kosten der Bahncard und der Heimfahrt-Tickets nur im Streitzeitraum oder jedes Jahr übernommen hat und sie an den Sohn oder unmittelbar an den Gläubiger (Universität und Bahn) gezahlt hat. Ist ein Elternteil vorrangig berechtigt, können die Eltern keine abweichenden Vereinbarungen über den Kindergeldbezug treffen.

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