Steuernews

Eigentumswohnung: Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist

Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Besteuerung. Hierzu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Eine andere Regelung gilt allerdings bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erwarb mit Kaufvertrag vom 16.06.2006 eine Eigentumswohnung für 87.000 €, die er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete der Steuerpflichtige die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte der Kläger die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 139.000 €. Das Finanzamt ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 €.

Bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sind die Immobilien, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
    oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden,

von der Besteuerung ausgenommen. Eine unschädliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg somit auch dann noch vor, wenn das Grundstück zu Beginn des Veräußerungsjahres noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt und im Anschluss daran bis zur Veräußerung kurzzeitig vermietet wurde.

Die zweite Alternative erfordert keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Es genügt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs voll auszufüllen. Das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung bis April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Vermietung in den Monaten Mai bis Dezember ist daher unschädlich.

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Ort der sonstigen Leistung

Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt wird, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (= Sitz des Unternehmens). Der Ort einer Dienstleistung befindet sich also da, wo der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist es allerdings nicht erforderlich, dass in der Rechnung der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgewiesen wird. Für den Vorsteuerabzug reicht jede Art von Anschrift aus, also auch eine Briefkastenanschrift. EU-rechtlich kommt es allein auf das Vorliegen einer Postanschrift an. Es ist nicht erforderlich, dass hierbei ein Rückschluss auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens möglich ist.

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Krankenversicherung: Sonderausgabenabzug bei den Eltern

Der BFH hat entschieden, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und deshalb die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes übernehmen, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen können. Der Sonderausgabenabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt, getragen haben. Sachunterhaltleistungen reichen nicht aus. Zum anderen ist im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern (ggf. unter Anrechnung derer eigener Einkünfte und Bezüge) im Einzelfall die Unterhaltsbedürftigkeit zu überprüfen.

Praxis-Beispiel:
Ein Kind, das sich in einer Berufsausbildung befand, hatte zunächst die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Der BFH lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil die Eltern die Beiträge nicht in Form des Barunterhalts übernommen hatten.

Das BMF wendet die Grundsätze des BFH-Urteils im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder an. Das gilt jedoch nicht für die in der Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze. Damit gilt im Umgang mit dem BFH-Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern, dass die bestehenden Verwaltungsanweisungen unverändert bestehen bleiben.

Im BMF-Schreiben vom 24.5.2017 ist geregelt, dass die Beiträge zur Basisabsicherung grundsätzlich bei der Veranlagung des wirtschaftlich belasteten Versicherungsnehmers (Beitragsschuldner) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wer die versicherte Person ist. Sie können abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

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Haftung für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Jemand, der die Umsatzsteuer in seiner Rechnung unzutreffend ausweist, schuldet die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist nur dann nicht ans Finanzamt zu zahlen, wenn alle Rechnungen berichtigt werden, in denen die Umsatzsteuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Das gilt auch dann, wenn die Empfänger der Rechnungen Privatpersonen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das heißt, die Steuerschuld entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer.

Praxis-Beispiel:
Eine Verbraucherzentrale hat in den Rechnungen über ihre Leistungen die Umsatzsteuer mit 19% ausgewiesen. Tatsächlich unterlagen die Umsätze der Verbraucherzentrale jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Konsequenz war, dass die Verbraucherzentrale auch für die Differenz zwischen 19% und 7% haftet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Haftung für die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann entfällt, wenn die Rechnungen berichtigt werden. Die Berichtigung ist erforderlich, auch wenn die Rechnungen ausschließlich an Nichtunternehmer ausgestellt wurden, sodass die Gefahr eines überhöhten Vorsteuerabzugs nicht bestanden hat. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnungskorrektur offensichtlich nicht praktikabel war.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Wenn also die Umsatzsteuer unzutreffend in Rechnung gestellt wird, entfällt die Haftung des Rechnungsausstellers nur dann, wenn die Rechnungen berichtigt werden. Bei Rechnungen an Privatpersonen ist es nicht erforderlich, die Umsatzsteuer auszuweisen. Die Verbraucherzentrale hätte das Problem also vermeiden können, wenn sie ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt hätte.

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0,5%-Regelung für gebrauchte Elektrofahrzeuge

Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbarem Hybridfahrzeug, das nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis zur Ermittlung der Privatnutzung nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:

  • Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
  • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben oder muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km Fahrstrecke zurücklegen.

Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.

Das EStG stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unterschiedliche Messverfahren, weil ab September 2017 vom NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedure) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Änderung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ Werte, nicht aber die WLTP Werte gibt. Maßgebend muss dann das jeweils gültige Messverfahren sein. Vom Messverfahren unabhängig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.

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Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Grundstücksverwaltung

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich diese Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Praxis-Beispiel:
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der GmbH & Co. KG war, sondern Grundbesitz der GbR darstellte.

Der zuständige BFH-Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den jeweils dahinterstehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen ist. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Allerdings sah sich der zuständige BFH-Senat durch das Urteil eines anderen BFH-Senats daran gehindert, entsprechend zu entscheiden. Er hat deshalb den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage angerufen.

Der Große Senat hat nunmehr entscheiden, dass sich die Frage, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Aus dem Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung bestätigt. Diese Entscheidung wirkt sich somit zugunsten der Steuerpflichtigen aus und ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.

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