Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, dann fehlt es diesen Leistungen an einer therapeutischen Zweckbestimmung. Konsequenz ist, dass es sich nicht um umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Heilbehandlungen handelt.
Praxis-Beispiel: Eine GmbH & Co. KG betrieb ein Gesundheitszentrum mit einer Kapazität von über 200 Betten. Es waren u.a. zwei Ärzte sowie sieben Krankenschwestern (davon vier in Teilzeit) angestellt. Eine Konzessionierung als Privatklinik lag für das Gesundheitszentrum vor. Es bestand jedoch kein Versorgungsvertrag gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ein Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin wurde abgelehnt.
Die Kunden konnten (unabhängig von einem ärztlichen Befund) selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden. Dazu erwarb man das jeweilige Angebot zu einem Festpreis. Begleitpersonen konnten einen Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zu einem Festpreis buchen. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung, wobei lediglich überprüft wurde, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen sprachen. Im Anschluss daran wurde der Terminplan für Anwendungen entsprechend der individuellen Wünsche und Buchungen der Kunden erstellt. Je nach Inhalt des Leistungspakets fand ein ärztliches Abschlussgespräch mit der Empfehlung von Anschlussbehandlungen nicht mehr statt. Darüber hinaus stellten die Ärzte auch keine Kassenrezepte aus, da es hierfür an der erforderlichen Kassenarztzulassung fehlte. In der Umsatzsteuererklärung wurden lediglich geringe Umsätze zum allgemeinen Steuersatz erklärt, während der überwiegende Teil der Leistungen als umsatzsteuerfrei behandelt wurde. Das Finanzamt hingegen behandelte einen Großteil der Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind steuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze handelt, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Diese Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von einer privaten Einrichtung, z. B. im Rahmen einer Zulassung bzw. eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch erbracht werden. Diese Voraussetzungen lagen für das Gesundheitszentrum nicht vor. Die Steuerfreiheit der Umsätze ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des EU-Rechts (Art. 132 MwStSystRL).
Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL und nach dem UStG ist somit, dass die Umsätze im Zusammenhang mit Behandlungen stehen, die einem therapeutischen Zweck dienen. Die Feststellung, welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist in den Fällen unproblematisch, in denen sich die therapeutische Zielsetzung bereits aus der Leistung selbst ergibt. Allerdings sind Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können, einem Grenzbereich zuzuordnen. Hier ist eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, weil es sich bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, um die Beurteilung einer medizinischen Frage handelt. Die Entscheidung muss auf medizinischen Feststellungen beruhen, die nur von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen werden können. Gemessen daran hat das Gesundheitszentrum keine steuerbefreiten Umsätze ausgeführt.
Wird ein Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kann der private Nutzungsanteil nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Bei der pauschalen Berechnung ist der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung zugrunde zu legen. Der maßgebliche Listenpreis ist derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.
Praxis-Beispiel: Ein Taxiunternehmer nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch für private Fahrten. Der Unternehmer entschied sich dafür, die private Nutzung einkommensteuerrechtlich nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln. D.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Taxiunternehmer legte den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen ist. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Taxiunternehmer Kläger zunächst Erfolg.
Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und führte aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abstellt. Es handelt sich vielmehr um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Hinweis: Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus aber Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
Einnahmen aus einer Genussrechtsvereinbarung mit dem Arbeitgeber sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsverhältnisse erfolgt, die neben dem Arbeitsverhältnis bestehen. Zuwendungen aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht als Arbeitslohn einzustufen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erhielt pro 1.000 € Genussrechtskapital 0,03% des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Die Gewinnbeteiligung wurde auf 18 % des Nennwertes der Einlage pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Die Genussrechtsvereinbarung regelt die Auszahlung wie folgt: „Der Gewinnanteil des Genussrechtsinhabers ist jährlich für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr fällig mit dem Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, spätestens zum 30.6. des Folgejahres.“
Nach den Genussrechtsvereinbarungen nahm der Kläger an Verlusten der Gesellschaft teil, allerdings pro Wirtschaftsjahr begrenzt auf 50% des Nennwertes seiner Einlage. Die Einlagengewährung erfolgte unbefristet und unter Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts. Anlass für die Genussrechtsvereinbarungen war ein Investitionsvorhaben der KG (=Arbeitgeber). Die Nettoinvestition hat 2.700.000 € betragen. Davon hat die KG 2.150.000 € bei Kreditinstituten fremdfinanziert. Die verbleibenden 550.000 € mussten aus Eigenmitteln erbracht werden. Als Eigenmittel in diesem Sinne wurden u. a. die Genussrechte angesehen. Die KG bot daher ihren leitenden Mitarbeitern den Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung an. Neben dem Kläger hat nur noch eine weitere Person eine solche Vereinbarung mit der KG abgeschlossen. Die Arbeitnehmereigenschaft bei der KG war Grundvoraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung. Das Finanzamt behandelte die Genussrechtsvergütungen als Arbeitslohn.
Das Finanzgericht Münster hat entgegen der Ansicht des Finanzamts entschieden, dass die Genussrechtsvergütungen nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnen sind. Denn die Einnahmen aus der Genussrechtsvergütung sind nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers mit der KG veranlasst. Zahlungen sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse gewährt wird.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er ein Rechtsanspruch darauf hat und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.
Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Es muss sich bei der Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handeln. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer führen regelmäßig zu Arbeitslohn, es sei denn, der Arbeitgeber verfolgt ausnahmsweise ganz überwiegende eigenbetriebliche Interessen. Die Bezüge oder Vorteile müssen, um als steuerpflichtige Einnahmen erfasst werden zu können, Güter sein, die in Geld oder Geldeswert bestehen, und sie müssen dem Arbeitnehmer zugeflossen sein.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der als Arbeitnehmer für den Zulieferbetrieb eines Autoherstellers tätig ist, erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs einen Rabatt, der dem Preisvorteil entsprach, die die Mitarbeiter des Autoherstellers erhielten. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen. Der Autobauer war an dem Zulieferer zu 50% beteiligt und nahm auch dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Das Finanzamt erfasste den Preisvorteil beim Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Gegensatz zum Finanzamt ging das Finanzgericht davon aus, dass weder der über den Händlerabschlag hinausgehende Preisnachlass noch der Verzicht auf die Überführungskosten als Arbeitslohn zu erfassen seien.
Das Finanzgericht Köln führt aus, dass Zuwendungen eines Dritten, also nicht des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn führen. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist auch hier der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis allein genügt für die Annahme von Arbeitslohn auch im Fall der Drittzuwendung nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte dem „fremden“ Arbeitnehmer den Vorteil final für geleistete Dienste gegenüber dessen Arbeitgeber zuwendet.
Wichtig! Wird die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt, stellt sie keinen Arbeitslohn dar. Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn bereits deswegen aus. Daher ist der im Rahmen des Kraftfahrzeugkaufvertrags gewährte Preisvorteil nicht final für die Arbeitsleistung des Klägers bei seinem Arbeitgeber zugewendet worden. Der im Rahmen des Werksangehörigenprogramms gewährte Preisvorteil liegt im rein eigenwirtschaftlichen Interesse des Autoherstellers begründet. Hiermit erschließt er sich bei den Mitarbeitern der Zuliefererfirma eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe, die der Automarke durch die Mitwirkung an der Getriebeherstellung für den Autohersteller bereits nahesteht. Durch diese gezielt durch Marketingmaßnahmen anzusprechende Kundengruppe erhofft sich der Autohersteller eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit eine Steigerung seines Umsatzes. Das Unternehmen hat somit ein hohes Interesse daran, möglichst viele Fahrzeuge an eigene Mitarbeiter sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen zu verkaufen.
Hinweis: Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revision eingelegt, sodass nunmehr der BFH final entscheiden muss.
Nach dem derzeitigen Stand endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU am 30.3.2019. Ob es einen ungeregelten Brexit oder einen Brexit mit Vereinbarungen oder eine Verschiebung des Brexits geben wird, lässt sich zurzeit noch nicht absehen. Sollte das Vereinigte Königreich am 30.3.2019 ohne Vereinbarungen zum Drittland werden, Können für grenzüberschreitende Sachverhalte ungewollte Konsequenzen eintreten, die durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz, das der Bundestag am 21.2.2019 verabschiedet hat, vermieden oder abgemildert werden sollen. Zu den wesentlichen Punkten gehören:
Die zinslose Stundung aufgrund einer Wegzugsbesteuerung: Hier soll die zinslose Stundung nicht allein durch den Brexit wegfallen. Erst eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen soll zum Wegfall der Stundung führen können. Wie zu verfahren ist, wird in einem neuen § 6 Abs. 8 AStG geregelt.
Entsprechendes ist auch für die Liquidationsbesteuerung im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in das Vereinigte Königreich vorgesehen.
Durch den Brexit könnten sich Auswirklungen auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht ergeben, wenn sich der Verwaltungssitz in Deutschland befindet. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited. Es wird geregelt, dass eine Limited nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz weiterhin Subjekt der Körperschaftsteuer bleibt und deshalb selbst steuerpflichte Einkünfte erzielen kann. Das heißt, dass eine Limited steuerrechtlich mit ihrem Betriebsvermögen wie bisher behandelt wird.
Wurden vor dem Brexit Unternehmensteile oder Anteile von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht, soll die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns verhindert werden.
Für stille Reserven, die vor dem Brexit aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte aufgelöst wurden, konnte ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der auf maximal 5 Jahre verteilt werden konnte. Eine vorzeitige Auflösung des Ausgleichsposten durch den Brexit soll vermieden werden.
Die Übergangsregelung nach dem Umwandlungssteuergesetz soll weiterhin für Verschmelzungen nach dem Brexit gelten, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet wurde.
Bei den verschiedenen Regelungen über die Förderung der Altersvorsorge sollen durch den Brexit keine Nachteile entstehen.
Bisherige erbschaftsteuerliche Steuerbegünstigungen, z.B. für Unternehmensvermögen, sollen weiterhin bestehen bleiben.
Es gibt Fallgestaltungen bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter, die Grunderwerbsteuer auslösen können. Wird der Tatbestand allein durch den Brexit verursacht, wird von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen.
Weitere Detailregelungen werden erläutert, sobald feststeht, wie der Brexit vonstattengehen wird.
Seit dem 1.1.2019 ist der Betreiber eines elektronischen Markplatzes verpflichtet, Grunddaten von Unternehmern aufzuzeichnen, die auf seinem Marktplatz tätig sind und die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet. Erforderlich ist u.a. eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Erfassung des Unternehmers mit Beginn- und Enddatum der Gültigkeit.
Übergangsregelung: Die Aufzeichnungspflichten gelten ab dem 1.1.2019. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Markplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt. Es reicht dann aus, wenn die Bescheinigung des zuständigen Finanzamts dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bis zum 15.4.2019 vorliegt.