Steuernews

Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig

Die Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. Gemeinnützige Körperschaften haben somit kein allgemeinpolitisches Mandat. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der Zwecke, die ausdrücklich dort genannt sind. Die Verfolgung politischer Zwecke gehört nicht dazu. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss zu nehmen, z. B. auf die Förderung des Umweltschutzes.

Der BFH hat entschieden, dass zur Volksbildung die politische Bildung gehört, wenn dadurch die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

BFH-Urteil: Vereine dürfen sich unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen. Allerdings ist z. B. der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.

Hinweis: Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht nicht festgestellt hat, ob die Betätigungen, die für die Gemeinnützigkeit schädlich sind, dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat das Finanzgericht auch die Selbstdarstellung des attac-Trägervereins auf seiner Internetseite zu berücksichtigen. Wichtig! Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

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Firmen-PKW: Nutzung durch Ehegatten bei einem Minijob

Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie so vereinbart werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten entspricht die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung nicht dem, was zwischen fremden Personen üblich ist. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Praxis-Beispiel:
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, den er nach der 1 %-Methode ermittelte, rechnete er auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. Er zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Auch der BFH geht von einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus, die zwischen Fremden unüblich ist. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl bei den wesentlichen Vereinbarungen als auch bei der Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Der BFH hält es für ausgeschlossen, dass eine uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber vereinbart würde. Ein fremder Arbeitgeber wird in der Regel nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sich für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Für den BFH spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.

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Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH zahlte Ihren Gesellschaftern Beratungshonorare und Reisekosten. Dem lagen Beraterverträge zugrunde, nach denen einem Gesellschafter für kaufmännische und betriebswirtschaftliche Beratungen und dem anderen Gesellschafter für technische Beratungen ein fester Stundensatz gezahlt wurden. Reisekosten sollten jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung sollte monatlich durch Rechnungserstellung mit Stundennachweis erfolgen. Weitere Vereinbarungen enthielten die Verträge nicht.

Der BFH entschied, dass eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen und unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder Art und Umfang der Leistungen noch den Zeitpunkt der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht standhält. Eine derartige Vereinbarung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht geschlossen. Zumindest hätte er angesichts der umfänglichen und unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Leistungen darauf hingewirkt, Art und Umfang der Leistungen sowie den Zeitpunkt, zu dem diese erbracht werden mussten, zu konkretisieren. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sind die gezahlten Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten.

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Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen für Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dann muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung für Privatfahrten und die 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu ermitteln.

Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft wurden bzw. werden, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) halbiert (= sog. 0,5%-Regelung). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn

  • sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
  • die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge nach der Neuregelung nur dann begünstigt sind, wenn

  • sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2019 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km zurücklegt. Der Unternehmer überlässt das Fahrzeug, dessen Bruttolistenpreis 59.200 € beträgt, seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil = Arbeitslohn beträgt 1% von (59.200 € ÷ 2 =) 29.600 € = 296 € pro Monat.

Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, wird die private Nutzung somit gesetzlich reduziert. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nicht alle Kfz-Kosten halbiert, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug.

Wichtig! Laut BMF gilt die Neuregelung für alle Elektro- und Hybridfahrzeuge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 zur privaten Nutzung überlässt. Es kommt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Das gilt allerdings nur für die erstmalige Überlassung und nicht bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018.

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Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis: Tarifbegünstigung

Der Erlös aus der Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis kann tarifbegünstigt sein, sodass der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Der Veräußerer muss seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Ob der Mandantenstamm „definitiv" übertragen wurde, lässt sich in der Regel erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere

  • die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis,
  • die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate,
  • eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers
  • sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Mit Vertrag vom 24.1.2008 veräußerte ein Steuerberater seine Kanzlei zum 1.4.2008 für einen Kaufpreis in Höhe von 750.000 € an eine Steuerberatungsgesellschaft (S-KG). Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm des Steuerberaters. Der Kläger verpflichtete sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und darüber hinaus neue Mandate für die S-KG zu akquirieren. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der S-KG eine freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung, die bis zum 31.12.2010 befristet war. Danach sollte der Kläger seine bisherigen und neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S-KG beraten.
Das Finanzamt erließ einen Steuerbescheid für das Jahr und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn von 687.856 € und gewährte hierfür die Tarifbegünstigung. Bei einer späteren Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei. Denn der Steuerberater habe seine Tätigkeit für die S-KG zum 28.2.2010 aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aufgenommen. Dass dies zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht vorhersehbar gewesen sei, führt nach Auffassung des Finanzgerichts zu keiner anderen Beurteilung.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Es hat zutreffend berücksichtigt, dass der Steuerberater seine Einzelpraxis in derselben Stadt mit einem Teil seiner früheren Mitarbeiter wiedereröffnet hat und seine Tätigkeit sowie die Art und Struktur der Mandate gleichgeblieben sind. Darüber hinaus hat das Finanzgericht zutreffend hervorgehoben, dass der Steuerberater seine früheren Mandanten auch während der 22 Monate bis zur Wiedereröffnung seiner Einzelpraxis als freier Mitarbeiter der S-KG beraten hatte. Zwar war dies für die Verwirklichung des Tatbestands einer Praxisveräußerung grundsätzlich unschädlich. Der fortdauernde Kontakt des Klägers zu seinen bisherigen Mandanten hatte aber zur Folge, dass die definitive Übertragung des Mandantenstamms auf die S-KG im Sinne einer Festigung der persönlichen Mandatsbeziehungen längere Zeit in Anspruch nahm. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Besonderheit reichte die Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis im Streitfall nicht aus, um zu einer definitiven Übertragung des Mandantenstamms zu führen.

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Wie „haushaltsnah“ Handwerkerleistungen sein müssen

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird nur gewährt, wenn diese im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung in einer Wohnung bzw. in einem Haus zu verstehen. Hierzu gehören auch der Grund und Boden, die Zubehörräume und die Außenanlagen. Es können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Wohnungen zum Haushalt gehören, z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zum Haushalt gehört auch eine Wohnung des Steuerpflichtigen, die er seinem Kind, das bei ihm steuerlich zu berücksichtigen ist, unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Der bzw. die Höchstbeträge werden jedoch insgesamt nur einmal gewährt.

Der Haushalt erstreckt sich regelmäßig auf den Bereich innerhalb der Grundstückgrenzen. Leistungen, die jenseits der Grundstückgrenzen auf einem angrenzenden Grundstück erbracht werden, können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wie z. B. das Gassigehen mit einem Hund und auch das Schneeräumen auf einem angrenzenden Gehweg, der sich auf öffentlichem Grund befindet. Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Konsequenz hieraus ist, dass bei einer einheitlichen Handwerkerleistung, der Teil der Leistung, der z. B. in der Werkstatt erbracht wird, die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung nicht erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung die Arbeitskosten für die Herstellung und Montage eines Geländers als Handwerkerleistungen geltend. Von dem in der Rechnung ausgewiesenen Lohnanteil entfiel ein Teil auf die Herstellung in der Werkstatt. Das Finanzgericht München hat den für den Abzug erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt verneint. Der Steuerzahler hat Revision eingelegt.

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen. D.h., der Haushalt hört nicht exakt an der Grundstückgrenze auf. Vielmehr ist auch die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt, die außerhalb der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. auf öffentlichem Grund, erbracht werden. Offen ist derzeit, wo die Trennlinie liegt, weil die Finanzgerichte keine einheitliche Linie vertreten. Da mehrere Verfahren beim BFH anhängig sind, wird sich der BFH in absehbarer Zeit hierzu äußern müssen.

Hinweis: Es ist sinnvoll, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

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