Wer die Anschaffung oder die Herstellung einer vermieteten Immobilie finanziert, kann seine Aufwendungen, die durch die Finanzierung veranlasst sind, als Werbungskosten abziehen. Allgemein anerkannt ist, dass Zinsen für ein Darlehen, das unmittelbar zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen wurde, als Werbungskosten abgezogen werden können. Ob und welche Finanzierungskosten darüber hinaus abziehbar sind, hängt entscheidend vom Veranlassungszusammenhang ab. Das Finanzgericht Köln hat hier den Rahmen für den Veranlassungszusammenhang weit gesteckt.
Praxis-Beispiel: Ein Steuerpflichtiger veräußerte eine Immobilie, die nicht der Erzielung von Einkünften gedient hatte. Er verwendete den Veräußerungserlös aus diesem Objekt größtenteils zum Erwerb eines neuen Objekts, das er insgesamt zur Vermietung nutzte. Er setzte die Aufwendungen, die durch die Veräußerung des Hauses entstanden sind, als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung für das neu erworbene Objekt an.
Zu den Kosten, die er in diesem Zusammenhang geltend machte, gehörten auch Rechtsanwalts- und Notarkosten, die zuvor durch eine gescheiterte Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer entstanden sind. Des Weiteren machte er die Maklerkosten für die anschließend geglückte Veräußerung des Hauses abzugsfähige Finanzierungskosten bei dem neuerworbenen Vermietungsobjekt geltend.
Anders als das Finanzamt ließ das Finanzgericht die geltend gemachten Aufwendungen zum Abzug zu. Danach sind Aufwendungen für die Umschichtung von Immobilienvermögen steuermindernd zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass mit dem Veräußerungserlös ein Objekt angeschafft wird, das genutzt wird, um Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die vom Finanzamt auch eingelegt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Kosten, die mit der Veräußerung eines anderen Objekts im Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten anerkennt.
Wer eine Immobilie, die nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat, veräußert und den Veräußerungserlös nutzt, um einen Vermietungsobjekt anzuschaffen, sollte unbedingt seine Aufwendungen als Finanzierungskosten des neuen Objekts geltend machen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte Einspruch eingelegt werden. Gleichzeit sollte beantragt werde, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.
Für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, sind die Abgabefristen neu geregelt worden. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2018 gilt somit Folgendes:
Wer nicht durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, muss seine Steuererklärung bis zum 31.07.2019 abgeben.
Für den, der durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 29.02.2020. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, die Steuererklärung in bestimmten Fällen vorab anzufordern.
Verspätungszuschläge: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für Zeiträume ab 2018 wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt. Er beträgt 0,25 % je angefangenen Monat berechnet von der Steuerschuld abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 Euro. Die Finanzverwaltung kann auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, können nicht ermäßigt besteuert werden. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen. Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.
Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt. Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird.
Das Veräußerungsentgelt aus der Veräußerung eines betrieblich im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte genutzten Gebäudeteils stellt zwar einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der auch zusammengeballt erzielt wird. Das Halten und Nutzen eines betrieblichen Gebäudeteils im Rahmen der Einkünfteerzielung im freiberuflichen Betrieb bis zur Veräußerung ist aber weder einer besonderen mehrjährigen Tätigkeit, der sich der Freiberufler ausschließlich widmet oder die er mehrjährig "arbeitnehmerähnlich" ausführt, vergleichbar noch handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die einer abgrenzbaren Sondertätigkeit außerhalb des regelmäßigen Gewinnbetriebs entspricht. Ebenso wenig kann eine Ähnlichkeit des Veräußerungsentgelts mit Einnahmen bejaht werden, die auf der mehrjährigen üblichen Tätigkeit beruhen, aber atypisch zusammengeballt aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erzielt werden.
Eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten kann nach der BFH-Rechtsprechung gebildet werden, wenn dem Unternehmer und/oder seinen Auftraggebern am Bilanzstichtag die Mangelhaftigkeit bekannt war. Wenn also ein Werkmangel bis zum Bilanzstichtag durch den Besteller noch nicht gerügt wurde und der (objektiv angelegte) Mangel bis dahin noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltete, darf eine Rückstellung nicht gebildet werden. Haben die Vertragsbeteiligten noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nahe, dass der Werkunternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft damit rechnen musste, auf Gewährleistung in Anspruch genommen zur werden.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer erzielte aus seinem Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Der Unternehmer bildete in seiner Handels- und Steuerbilanz neben einer umsatzorientierten Pauschalrückstellung zusätzlich eine Einzelrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von 84.160,59 €. Anlass hierfür war, dass der Unternehmer bei einzelnen bis zum 31.12. erbrachten Werklieferungen (Herstellung und Montage von Planen für Biogasanlagen) nach Mängelanzeigen der Auftraggeber im Mai/Juni des Folgejahres zeitnah Nacherfüllungsarbeiten mit entsprechendem Aufwand durchgeführt hatte. Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Einzelrückstellung nicht an und erhöhte dementsprechend den Gewinn und Gewerbeertrag. Zur Begründung führte es an, der Kläger habe am Bilanzstichtag 31.12. noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme auf Nacherfüllung rechnen müssen.
Eine Rückstellungsbildung ist ausgeschlossen, da weder dem Unternehmer noch seinen Auftraggebern am 31.12. die Mangelhaftigkeit bekannt und demzufolge eine Gewährleistungsinanspruchnahme seinerzeit noch nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Der bis zur Bilanzaufstellung bekannt gewordene Gewährleistungsaufwand kann nicht wertaufhellende Tatsache auf den Bilanzstichtag zurückbezogen werden, da bis zum 31.12. Werkmängel noch gar nicht aufgetreten waren.
Die Betriebsabläufe der Betreiber der Biogasanlagen zeigen deutlich auf, dass die Mängel erst im Folgejahr offen zu Tage getreten waren, Es war lediglich die Mängelursache bereits vorher gesetzt worden. Bei Einzelrückstellungen könnten bis zur Bilanzaufstellung bekannt gewordene Garantiefälle wertaufhellend berücksichtigt werden, sofern als Anknüpfungspunkt hierfür bereits am Bilanzstichtag objektiv "ein Mangel vorgelegen hat". Das trifft nicht zu, wenn der Unternehmer seine Arbeiten bis zum Bilanzstichtag als (noch) werkmangelfrei eingeordnet hat.
Regelung bis zum 30.6.2019: Arbeitnehmer üben einen Midijob aus, wenn ihr monatlicher Durchschnittsverdienst mehr als 450 € und maximal 850 € beträgt. Beschäftigte mit einem Verdienst in der Gleitzone profitieren von einer günstigeren Beitragsbelastung. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge in der Gleitzone ist der Faktor F, der sich ab dem 1.1.2019 verändert. Dieser Faktor F orientiert sich am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ergibt sich, wenn der Wert von 30% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstandenen ist, geteilt wird.
Wegen der geänderten Beitragsätze in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird der Faktor F für Abrechnungszeiträume ab dem 1.1.2019 wie folgt berechnet: Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz): 14,6% + Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) 0,9% + Rentenversicherung 18,6% + Arbeitslosenversicherung 2,5% + Pflegeversicherung 3,05% = 39,65%
Faktor F = 30% : 39,65% = 0,7566 Die gekürzte Berechnungsformelfür die Gleitzone lautet somit: 1,273825 x AE - 232,75125
Praxis-Beispiel:Arbeitsentgelt: 650,00 Euro Das reduzierte beitragspflichtige Entgelt beträgt (1,273825 x 650 – 232,75125 =) 595,24 €. Die Beitragsberechnung und die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Midijobber erfolgt in 3 Schritten.
Berechnung des Gesamtbeitrags vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt (= 595,24 €).
Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt (= 650 €)
Berechnung des Arbeitnehmeranteils durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag.
Hinweis: Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,25 %) wird jeweils vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt gesondert berechnet und dem Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung hinzugerechnet, sodass dann auch der Arbeitnehmer diesen am Ende trägt. In der Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zwar gesondert berechnet, der Arbeitgeber muss seit dem 1.1.2019 aber den hälftigen Beitragssatz tragen.
Regelung ab dem 1.1.2019: Beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst mehr als 450 € und maximal 1.300 €, sind die Regelungen für den neuen Übergangsbereich anzuwenden (bisherige Bezeichnung: Gleitzone). Die Ermittlung erfolgt allerdings mit einer geänderten Formel. Aber auch die Formel im neuen Übergangsbereich enthält den Faktor F. Der Faktor 0,7566 bleibt daher auch für den Übergangsbereich ab 1.7.2019 maßgebend. Die gekürzte Formel für den Übergangsbereich lautet: 1,1288588 x AE - 167,51647
Praxis-Beispiel:Arbeitsentgelt: 650,00 Euro Das reduzierte beitragspflichtige Entgelt beträgt (1,1288588 x 650 - 167,51647 =) 566,24 € Die Beitragsberechnung und die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Midijobber erfolgt wie bisher in 3 Schritten.
Gegenüber bisher ergibt sich für den Midijobber ab dem 1.7.2019 eine Ersparnis bei der Beitragsbelastung, die – berechnet auf der Basis von 650 € - wie folgt aussieht:
Arbeitnehmer ohne Gleitzone und ohne Übergangsbereich: 128,87 €
Arbeitnehmer in der Gleitzone ab 1.1.-30.6.2019: 107,15 €
Arbeitnehmer im Übergangsbereich ab 1.7.2019: 95,67 €
Fazit: In der Gleitzone zahlt der Midijobber ab dem 1.1.2019 bei diesem Vergleich gegenüber der üblichen Beitragsbelastung eines Arbeitnehmers 21,72 € weniger im Monat und im Übergangsbereich ab 1.7.2019 sind es sogar 33,20 € pro Monat.
Der Bundestag hat am 30.11.2018 das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ verabschiedet. Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, die bis zum 31.12.2018 befristet war, bleiben über den 31.12.2018 hinaus bestehen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Grenze wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage zurückgehen sollte. Nunmehr bleibt es also dabei, dass Beschäftigungen in der Sozialversicherung kurzfristig sind, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. Liegt sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht, dann kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal abgerechnet werden.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf es sich nicht um eine berufsmäßige Tätigkeit handeln. Berufsmäßig ist eine Tätigkeit immer, wenn der Unternehmer
einen Arbeitslosen oder
Personen während der Elternzeit oder
Personen während eines unbezahlten Urlaubs beschäftigt.
Berufsmäßig ist eine Tätigkeit auch, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist. Das kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vermieden werden, wenn der Unternehmer Folgendes beachtet:
Es handelt sich nicht um ständige Wiederholungen, wenn der Unternehmer mit seiner Aushilfe einen Rahmenarbeitsvertrag abschließt.
Der Rahmenarbeitsvertrag darf allerdings maximal einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen.
Der Arbeitseinsatz darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 70 Arbeitstage betragen.
Die Beschäftigungsdauer ist für die einzelne Tätigkeit kalenderjahrüberschreitend zu beurteilen.
Verlängert der Unternehmer einen Rahmenarbeitsvertrag auf mehr als 12 Monate, liegt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis und keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen. Begrenzt der Unternehmer den Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate und schließt er erst nach Ablauf von 12 Monaten einen neuen Rahmenarbeitsvertrag ab, kann das neue Arbeitsverhältnis wiederum als ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis gestaltet werden, wenn ein Zwischenzeitraum von 3 Monaten eingehalten wird.