Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer rückwirkend ab dem Jahr 2001 begehrte.
Praxis-Beispiel: Das gleichgeschlechtliche Ehepaar hatte nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung wirkt die Ehe mit ihren Rechten und Pflichten zurück auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten das gleichgeschlechtliche Ehepaar, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Weil beide Partner bis in das Jahr 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, lehnte das Finanzamt die rückwirkende Zusammenveranlagung ab. Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben.
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe wirken die Rechte und Pflichten einer Ehe zurück auf den Zeitpunkt, an dem die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft begründet haben. Nach der Umwandlung in eine Ehe sollen die Lebenspartner so zu stellen sein, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das Eheöffnungsgesetz ist ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Steuerrechts darzustellen, sodass eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide gerechtfertigt ist. Das Finanzgericht hat zwar die Revision beim BFH zugelassen. Es ist allerdings nicht erforderlich, auf die Entscheidung des BFH zu warten, weil durch das „Jahressteuergesetz 2018“ eine neue gesetzliche Regelung geschaffen wurde, wonach in dieser Situation von einem rückwirkenden Ereignis auszugehen ist.
Konsequenz der Neuregelung: Die Umwandlung in eine Ehe ist steuerlich als rückwirkendes Ereignis einzustufen. Voraussetzung ist, dass eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde bzw. wird. Dies gilt nur, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung der Rechtsfolgen, die an eine Ehe geknüpft sind, beantragt haben. Bei einem rückwirkenden Ereignis beginnt die Verzinsung – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
Bisherige Regelung: Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag können bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bisher lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt, ohne dass eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorlag. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.
Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich hingegen auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist die Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins genauer bezeichnet. Daher stellte der Betrag, der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.
Neuregelung: Zum 1.1.2019 wird die EU-Richtlinie über Gutscheine in deutsches Recht umgesetzt. Danach gilt Folgendes:
Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegen nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Konsequenzen: Durch die neue Regelung ergeben sich in der Praxis nur geringe Veränderungen. Bisher war es möglich, den Bezug bestimmter Leistungen bei einem bestimmten Unternehmer als Anzahlung zu erfassen. Nunmehr entsteht in solchen Fällen die Umsatzsteuer schon endgültig. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, wird es künftig keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer mehr geben können.
Zahlungen für Gutscheine, die bisher als Anzahlungen behandelt wurden, gibt es künftig nicht mehr. Einzweck-Gutscheine unterliegen ab 2019 vielmehr unmittelbar der Umsatzsteuer. Es war bisher umstritten, ob bei Ausgabe eines Gutscheins eine Anzahlung zu erfassen war, wenn die Leistung noch nicht konkret beschrieben war. Nach der Neuregelung ist die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern, wenn sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.
Spekulationsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Werterhöhungen im Privatvermögen innerhalb der Veräußerungsfrist unterliegen dann der Einkommensteuer. Maßgebend dafür, wann die zehn Jahre abgelaufen sind, ist der Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts (des notariellen Vertrags), auch wenn der Verkauf unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte am 03.03.1998 einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks (Betriebsanlage einer Eisenbahn) abgeschlossen. Dieses Grundstück veräußerte er mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der am 30.01.2008 abgeschlossen wurde. Die 10-Jahres-Frist war zu diesem Termin noch nicht abgelaufen. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Diese Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008, also nach Ablauf der 10-Jahres-Frist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Der BFH hat entschieden, dass es allein auf den Abschluss des notariellen Vertrags ankommt.
Laut BFH ist auf die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts abzustellen, in dem sich ein Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet. Falls in dem Vertrag eine Bedingung vereinbart wird, ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Bedingung eintritt. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.
Beim Verkauf eines Grundstücks ist es wichtig zu kontrollieren, wann der notarielle Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen wurde. Wenn im Zeitpunkt der Veräußerung der Zeitraum von 10 Jahren fast abgelaufen war (im Beispiel fehlten 1 Monat und 5 Tage), sollte mit dem Termin für den notariellen Vertrag solange gewartet werden, bis die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist.
Führt ein Unternehmer eine Rundfunk-, Fernseh- Telekommunikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleistung auf elektronischem Weg (= RFTE-Leistungen) aus, befindet sich der Ort der Leistung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze da, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Von dieser Regelung sind insbesondere die Unternehmen betroffen, die Ihre Dienstleistungen online, z.B. durch Downloads anbieten.
Ab dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze überschritten ist.
Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 € ist ein Betrag, der alle vorgenannten Leistungen an alle Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU erfasst. Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:
Wurden im Jahr 2018 RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze – zumindest für 2019 – unbeachtlich.
Hat die Summe der RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2018 die Grenze nicht überschritten, dann befindet sich der Ort der RFTE-Leistungen ab 2019 wieder am Sitzort des leistenden Unternehmers.
Wird im Jahr 2019 die Grenze von 10.000 € für RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Ländern der EU in der Summe überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen wieder in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.
Verzicht: Der leistende Unternehmer, der die Bagatellgrenze nicht überschritten hat bzw. nicht überschreitet, kann auf die Anwendung der neuen Bagatellgrenze verzichten. Er ist an diesen Verzicht dann mindestens für zwei Jahre gebunden.
Rechnungsvorschriften: Bei der Verlagerung des Leistungsorts von RFTE-Leistungen in den Wohnsitzstatt bzw. Sitzstaat des Leistungsempfängers mussten die betroffenen Unternehmer bisher die Rechnungsvorschriften der jeweiligen EU-Länder beachten. Das ist ab 2019 nicht mehr erforderlich. Danach können Unternehmer, die RFTE-Leistungen erbringen und am MOSS-Verfahren teilnehmen, Rechnungen nach dem Recht des Mitgliedstaates ausstellen, in dem sie ihre Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt haben (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern-BZSt). Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringt, kann somit seine Rechnungen nach den deutschen Vorschriften erstellen, wenn er dem BZSt seine Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt hat.
Nachweis des Wohnsitzes: Ab 2019 gibt es außerdem Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 € (Nettoumsatz aller RFTE-Leistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ein Beweismittel im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtline-Durchführungsverordnung (z.B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode, nicht ausreichend ist aber allein die vom Kunden stammende Rechnungsanschrift). Bis 2018 waren 2 Beweismittel erforderlich.
Zuschüsse und Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt, gehören nach geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt entsprechend auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt.
Das ändert sich ab dem 1.1.2019. Zuschüsse für Jobtickets bzw. die Zuwendung von Jobtickets sind ab dem 1.1.2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Als Job-Ticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro usw. überlässt. Die neue Regelung sieht zwei Varianten vor, die wie folgt aussehen:
1.Variante: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit gilt auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Das heißt, dass die Steuerbegünstigung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.
2. Variante: Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die Steuerbegünstigung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.
Hinweis: In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, sind nicht steuerfrei. Nicht begünstigt sind außerdem Arbeitgeberleistungen zu Taxifahrten und die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs.
Wichtig! Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Sachbezüge bis 44 € im Monat sind steuerfrei, sodass zwischen Barlohn und Sachbezügen unterschieden werden muss. Teilweise kommt es auch entscheidend auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an. Bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz liegt in Höhe des Arbeitgeberbeitrags ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.
Praxis-Beispiel: 1. Fall: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter seines Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der monatlichen Freigrenze von 44 €. Der BFH bestätigt das Vorliegen von Sachbezügen.
2. Fall: Ein Unternehmer informierte seine Arbeitnehmer darüber, dass er ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Mitarbeiter, die das Angebot annahmen, schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der monatlichen Freigrenze von 44 € blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn.
Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist. Im 2. Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber (anders als im 1. Fall) keinen Versicherungsschutz zugesagt.
Konsequenz: Der Arbeitgeber kann die bestehende Gestaltungsfreiheit nutzen, indem er eine Variante wählt, die als Sachbezug einzustufen ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt begünstigter Sachlohn vor.
Hinweis: Die monatliche Freigrenze von höchstens 44 € gilt für alle Sachzuwendungen, sodass die Steuerfreiheit für weitere Sachbezüge reduziert wird. Jede Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfall der Steuerfreiheit. Unter diesem Aspekt sollte abgewogen werden, welche Variante in der jeweiligen Situation sinnvoll ist.