Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antritt, seinen Arbeitgeber wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Das heißt, verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist.
Der Arbeitgeber kann die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung
Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären
Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)
Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Zusätzlich dürfen die Pauschalen aus der folgenden Tabelle erstattet werden.
Übersicht der Höchst- und Pauschalbeträge:
Sachverhalt
bis zum 28.2.2018
ab dem 1.3.2018
ab dem 1.4.2019
ab dem 1.3.2020
Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbe-dingter Unterrichtskosten für ein Kind
1.926 €
1.984 €
2.045 €
2.066 €
pauschaler Betrag für sonstige Umzugsausla-gen (§ 10 Abs. 1 BUKG) - für Verheiratete, Lebenspartner und Gleich-gestellte - für Ledige - Erhöhung je weitere Person (z.B. je Kind) ohne Ehegatten/Lebenspartner
1.528 € 764 € 337 €
1.573 € 787 € 347 €
1.622 € 811 € 357 €
1.639 € 820 € 361 €
Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Unternehmer können ihre betrieblich veranlassten Umzugskosten als Betriebsausgaben abziehen.
Das Baukindergeld kann seit dem 18.9.2018 bei der KfW beantragt werden. Das Baukindergeld erhalten Familien mit mittleren Einkommen, die zum ersten Mal bauen oder ein Haus kaufen. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Wer bereits Eigentümer eines selbstgenutzten Wohneigentums zur Dauernutzung in Deutschland ist, kann keine Förderung durch das Baukindergeld erhalten. Begünstigt werden nur Eltern, deren zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 90.000 € beträgt. Die Einkommensgrenze (Freibetrag) erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 15.000 € pro Kind. Maßgebend ist das zu versteuernde Familieneinkommen der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Hauskauf oder Hausbau. Nach dem Einzug muss das Baukindergeld online im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Es werden 1.200 € pro Kind und Jahr für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt. Das Baukindergeld wird ggf. rückwirkend zum 1.1.2018 gezahlt.
Berechtigt ist jede natürliche Person,
die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt.
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.
Wichtig! Maßgeblich dafür, ob das Baukindergeld gewährt werden kann, sind die Verhältnisse am Tag des Einzugs. Die KfW verlangt bei Beantragung eine Meldebestätigung der Gemeinde. Baukindergeld wird nur überwiesen, wenn diese Meldebestätigung ein Kind ausweist, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und das noch keine 18 Jahre alt ist.
Für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen können neben der linearen Abschreibung Sonderabschreibungen beansprucht werden. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage betragen. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn
der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird oder
aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des BewG müssen erfüllt sein, sodass auch Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, einzubeziehen sind,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen und
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten und förderfähigen Wohnung, jedoch maximal 2.000 € je m² Wohnfläche. Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mittel aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde.
Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.
Fazit: Wer die Absicht hat, Mietwohnungen zu bauen oder zu erwerben, sollte prüfen, ob er die neue Sonderabschreibung beanspruchen kann. Ob mit seiner Baumaßnahme der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen reduziert wird, spielt für den Investor letztlich keine Rolle.
Sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste entstanden, verrechnet die auszahlende Stelle (z. B. die Bank) diese mit den positiven Kapitaleinkünften. Da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, muss die Bank hierfür einen eigenen Verlustverrechnungstopf bilden. Es können also bei der Bank mehrere Verlustverrechnungstöpfe bestehen.
Die Bank verrechnet zunächst die Verluste mit den Erträgen des laufenden Jahres. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen.
Wichtig! Anleger können diese Verluste auf Antrag in ihre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Das ist aber nur möglich, wenn die auszahlende Stelle (Bank) diesen Verlust bescheinigt. Der Anleger erhält die Verlustbescheinigung aber nur, wenn er diese bis zum 15.12. bei der auszahlenden Stelle (Bank) beantragt. Maßgebend ist, wann die Bank den Antrag erhalten hat.
Versäumt der Anleger diesen Termin, ist eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuererklärung nicht möglich. Der Verlust geht allerdings nicht verloren, weil er in den Verlustverrechnungstöpfen der Bank für Verrechnungen in den Folgejahren zur Verfügung steht.
Ein Arbeitnehmer kann die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Der Grenzwert für Anschaffungen ab 2018 beträgt 800 € netto ohne Umsatzsteuer.
Für die Beurteilung, ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer maßgebend. Abziehbar ist jedoch der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Höhere Anschaffungskosten sind auf die Kalenderjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer schafft sich ein Notebook an, das er nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Kaufpreis für das Notebook beträgt 850 € (714,29 € netto + 135,71 € Umsatzsteuer). Für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut ist der Nettopreis entscheidend. Dieser liegt unter 800 €, sodass die Anschaffungskosten von 850 € sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist mit dem Abzug der 25%igen Abgeltungssteuer die Besteuerung abgeschlossen. Allerdings kann der Bezieher von Kapitaleinkünften sein Wahlrecht nutzen und die Kapitaleinkünfte in seine Steuererklärung einbeziehen. Das Finanzamt prüft dann, was für ihn vorteilhafter ist (= Günstigerprüfung).
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % bzw. führt die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu einem besseren Ergebnis, dann werden die Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung einbezogen.
Ist die Einbeziehung in die Steuererklärung ungünstiger, werden die Kapitaleinkünfte nicht einbezogen, sodass mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer die Besteuerung definitiv abgeschlossen ist.
Bezieht der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte nicht in seine Steuererklärung ein, stellt er keinen Antrag auf Günstigerprüfung. Er kann den Antrag aber bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids nachholen, z.B. im Rahmen eines Einspruchs.