Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiellrechtlicher Rückwirkung, sodass eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids möglich ist.
Praxis-Beispiel: Der Erblasser war im Jahr 2007 verstorben. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Erbin fest, deren Anteil bei insgesamt 5 Erben 25% betragen hat. Die Erbin erhielt einen Erbschaftsteuerbescheid über 77.066 €, der bestandskräftig wurde. In 2012 setzte das für die Einkommensteuer des Erblassers zuständige Finanzamt gegenüber der Erbin als Beteiligte der Erbengemeinschaft (bestehend aus allen fünf Miterben) Einkommensteuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 fest, die zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 180.347,23 € führten.
Die Änderung des Einkommensteuerbescheids erfolgte ausweislich der Erläuterungen zur Festsetzung aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts über die Einkünfte des Erblassers an der X KG, an der er beteiligt gewesen war. Der Bescheid für 2007 aus dem Jahr 2012 enthielt die Mitteilung „In den Einkünften enthaltener Sanierungsgewinn“ …). Die Erbin beantragte, ihren Erbschaftsteuerbescheid zu berichtigen, weil die Einkommensteuerschuld bisher nicht berücksichtigt wurde.
Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören laut BFH nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Steuerschulden können aber wie andere Nachlassverbindlichkeiten nur dann abgezogen werden, wenn sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.
Der BFH stellte fest, dass keine Feststellungen zu der Frage getroffen wurden, mit welcher Einkommensteuerfestsetzung zum Todeszeitpunkt zu rechnen war und ob und ggf. wann sich insoweit später die Verhältnisse geändert haben könnten. Den vorliegenden Bescheiden ist lediglich zu entnehmen, dass später ein höherer laufender Gewinn bei der X KG zu berücksichtigen war und die Begünstigung eines Sanierungsgewinns nicht (mehr) stattfand. Zu den Hintergründen, namentlich zu der Frage, ob zum Todeszeitpunkt mit der Nichtbegünstigung eines Sanierungsgewinns zu rechnen war, ist nichts festgestellt.
Gegebenenfalls sind Vorauszahlungen von den Einkommensteuerschulden abzusetzen. Auch insoweit wären ggf. Feststellungen erforderlich. Ferner sind keine Tatsachen festgestellt, die es rechtfertigen könnten, die Einkommensteuerverbindlichkeit bei der Klägerin der Erbquote entgegen zu einem Drittel anzusetzen. Diese Feststellungen sind nachzuholen.
Fazit: Steuerschulden können nur dann abgezogen werden, wenn sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Ist das der Fall und treten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten erstmals nach dem Tode des Erblassers ein, handelt es sich um rückwirkende Ereignisse mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, sodass eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids möglich ist.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung. Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Dezember 2019:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.01.2020 10.02.2020
Zusammenfassende Meldung
27.01.2019
Lohnsteuer-Anmeldung
10.01.2020
Für den Monat Januar 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.02.2020 10.03.2020
Zusammenfassende Meldung
25.02.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2020 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.
Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten Branchen und für artverwandte Branchen.
Gewerbezweig
7%
19%
Gesamt
Bäckerei
1.218€
406€
1.624€
Fleischerei
891€
865€
1.756€
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.126€
1.689€
1.087€
1.768€
2.213€
3.457€
Getränkeeinzelhandel
105€
302€
407€
Café und Konditorei
1.179€
642€
1.821€
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
590€
79€
669€
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
1.140€
681€
1.821€
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
Ein Familienheim ist erbschaftssteuerfrei, wenn das Eigentum oder Miteigentum wegen eines Todesfalls durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner übernommen wird. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Erwerb ist nur erbschaftssteuerfrei, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das ErbStG enthält für diese Situation einen Nachversteuerungstatbestand, wonach die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.
Praxis-Beispiel: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die überlebende Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich an dem Haus einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend rückgängig, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte.
Der BFH bestätigte, dass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt. Der BFH führt aus, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Das gilt auch bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.
Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Statische Leistungen gehören jedenfalls dann zu den begünstigten Handwerkerleistungen, wenn diese dafür unbedingt erforderlich waren.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute, die in ihrem eigenen Einfamilienhaus wohnen, haben die schadhafte Dachkonstruktion aus Holz durch Stahlstützen ersetzt. Die Metallbaufirma verlangte vor der Ausführung des Auftrages eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten. Diese sei „unbedingt erforderlich“, da die Last des „sehr weit überstehenden Hausdaches“ durch lediglich drei Stützen getragen werden musste. Gemäß statischer Berechnung wurden sodann die Holzpfosten durch die Metallbaufirma ausgetauscht. Für die statische Berechnung stellte die M-GmbH eine Rechnung über 535,50 € aus, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden. Hierin wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen einer statischen Berechnung sowie Nebenkosten abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wurde von den Eheleuten auf das Konto der M-GmbH überwiesen. Die Eheleute machten für diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushaltgeltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Betrag als begünstigte Handwerkerleistungen anzuerkennen.
Das Finanzgericht entschied, dass die statische Berechnung der M-GmbH eine Handwerkerleistung darstellt. Zu den Handwerkerleistungen gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen.
Gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen dar. Bei einer engen sachlichen Verzahnung, wie es hier der Fall ist, ist es allerdings anders. Hier ist es nicht rechtserheblich, dass die Metallbaufirma diese Berechnungen (aus welchen Gründen auch immer) nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur der M-GmbH die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Finanzgerichts nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung. Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Die Leistungen der M-GmbH wurden in einem Haushalt erbracht. Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das war hier der Fall.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen, da unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich. Konsequenz ist, dass Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offengehalten werden.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Unternehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer
nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen seines Arbeitnehmers abrechnen oder
pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag bis 31.12.2021) und ggf. Kirchensteuer
Die pauschale Besteuerung mit 2 % oder 20 % gilt nur für Minijobs, nicht aber für kurzfristig Beschäftigte. Um die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. Das heißt, die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt.
Maximale Dauer: 18 zusammenhängende Arbeitstage Die kurzfristige Beschäftigung darf sich nicht über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage, Samstage und unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden bei der Berechnung nicht einbezogen.
Verdienstgrenze pro Arbeitstag 120 € ab 2020 Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 120 € sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 von 72 € auf 120 € angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch Sonderzahlungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überschritten wird.
Steuerfreie Vergütungen werden nicht einbezogen Steuerfreie Vergütungen, wie z. B. Reisekosten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, werden bei der Ermittlung der 120-€-Grenze nicht einbezogen.
Verdienstgrenze maximal 15 € pro Stunde ab 2020 Der Stundenlohn muss 2020 mindestens 9,35 € betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 15 € sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 15-€-Grenze nicht einbezogen. Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten abzustellen. Zahlt der Unternehmer den Arbeitslohn für eine kürzere Zeit, z. B. für 45 Minuten, muss er den Stundenlohn umrechnen.