Steuernews

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kind

Beim Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gilt eine Staffelung nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder. Der Freibetrag beträgt 1.908 € und steigt für jedes weitere Kind zusätzlich um 240 €.

Wichtig! Der Freibetrag ist an die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes gekoppelt. Damit soll eine mehrfache Gewährung, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen werden. Der Grundentlastungsbetrag (1.908 €) wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Wurde der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht, kann dies in der Steuererklärung nachgeholt werden.

Hinweis: Beim Entlastungsbetrag kommt darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag also nur erhalten, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind gehört immer dann zum Haushalt eines Alleinerziehenden, wenn es dort gemeldet ist. Es ist also darauf zu achten, wo das Kind gemeldet ist. Gegebenenfalls sollten zum 1.1. eines Jahres die melderechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

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Vorsteueraufteilung

Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist jedoch nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt nur die Aufteilung der Vorsteuern nach den Nutzungszeiten zu einer präzisen wirtschaftlichen Zurechnung. Damit führt die verwendungsbezogene Aufteilung zu sachgerechten Ergebnissen. Eine Vorsteueraufteilung anhand eines objektbezogenen Flächenschlüssels kann hier nicht in Betracht kommen, weil dieser die getrennte Nutzung verschiedener Bereiche eines Gebäudes voraussetzt. Eine Vorliegend geht es aber nicht um die gleichbleibende Nutzung verschiedener Funktionsbereiche, sondern um die zeitlich abwechselnde Nutzung derselben Gebäudeteile zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken.

Die Vorsteuer in der Planungs- und Bauphase ist aus diesem Grund im Rahmen einer realistischen Vermietungsprognose vorzunehmen. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die späteren tatsächlichen Nutzungszeiten rückwirkend zugrunde gelegt werden.

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Tankgutscheine: wann erfolgt der Lohnzufluss?

Wendet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere 44-€-Tankgutscheine zu, ist der gesamte Sachbezug bereits mit der Übergabe der Gutscheine zugeflossen, sodass die steuerfreie 44-€-Freigrenze pro Monat überschritten wird. Wann die Gutscheine eingelöst werden, spielt keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber überließ seinen Arbeitnehmern einmal im Jahr 8 Tankgutscheine im Wert von jeweils 44 €. Diese Gutscheine konnten jederzeit eingelöst werden und waren nicht personengebunden. Bei Übergabe der Gutscheine wies der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hin, dass sie nur einen Tankgutschein pro Monat einlösen dürfen und dass die entsprechenden Tankquittungen zur Kontrolle vorzulegen sind. Der Arbeitgeber erfasste den Zufluss beim Arbeitnehmer jeweils in dem Monat, in der jeweilige Gutschein an der Tankstelle eingelöst wurde. Er ging davon aus, dass bei dieser Handhabung die steuerfreie 44-€-Freigrenze nicht überschritten wurde. Das Finanzamt nahm hingegen an, dass die Gutscheinwerte zusammengeballt im Monat der Übergabe zugeflossen waren, sodass die 44-€-Freigrenze überschritten wurde, sodass Lohnsteuer nachzuzahlen war.

Das Sächsische Finanzgericht vertrat dieselbe Auffassung wie das Finanzamt. Einnahmen sind steuerlich zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt. Da der Arbeitnehmer über die Gutscheine, mit denen er Güter bei einem Dritten erwerben konnte, frei verfügen konnte, ohne dass der Arbeitgeber hierauf noch Einflussmöglichkeiten hat, war der Zufluss erfolgt. Das heißt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt war. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein nicht personengebundener Tankgutschein ein Wertpapier, mit dem der Arbeitnehmer nach Belieben verfahren kann. Der Hinweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nur einen Gutschein pro Monat einlösen darf, bezog sich lediglich auf die steuerlichen Konsequenzen. Auswirkungen auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ergaben sich dadurch nicht.

Konsequenz: Arbeitgeber sollten Tankgutscheine aus steuerlichen Gründen nicht für mehrere Monate gleichzeitig ausgeben. Werden zeitgleich mehrere Gutscheine übergeben, lässt sich die Überschreitung der 44-€-Freigrenze nicht durch den Hinweis des Arbeitgebers abwenden, dass der Arbeitnehmer pro Monat nur einen Gutschein einlösen darf.

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Grundlagenbescheid: Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung

Bei Gebäuden, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abgesetzt werden. Das gilt entsprechend bei Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines begünstigten Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

Die erhöhten Absetzungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für diese Begünstigung und somit Grundlagenbescheid im Sinne der Abgabenordnung.

Eine Bescheinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden, und entscheidet insbesondere nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind.

Hat die Bescheinigungsbehörde eine bindende Entscheidung über eine der genannten Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Hat die zuständige Behörde/Stadt entschieden, dass der Eigentümer an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt hat, muss das Finanzamt diese Entscheidung hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt die Entscheidung für unzutreffend hält.

Etwas anderes gilt nur, wenn sie von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig und deshalb unwirksam ist. Besteht eine wirksame Bescheinigung, entfaltet diese die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändert auch dies (ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit) nichts an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids.

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44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

Zu den Arbeitnehmereinkünften gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile. Sachbezüge können außer Ansatz bleiben, wenn sie einen Betrag von 44 € pro Monat nicht übersteigen. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch einräumt, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können. Diese Zuwendung muss jedoch einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt also nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist.

Der Wert des Sachbezugs ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen, gemindert um übliche Preisnachlässe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Üblicher Endpreis ist der Endverbraucherpreis und damit der günstigste Einzelhandelspreis am Markt, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 € einzubeziehen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin, die Speditions- und Transportleistungen erbringt, gewährte ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen Sachprämien (insbesondere handelsübliche Verbrauchsgüter). Hierzu wurde eine andere Firma (GmbH) eingeschaltet. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette der zwischengeschalteten GmbH einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei dieser GmbH. Die GmbH stellte der Klägerin die Sachbezüge nebst einer sogenannten Versand- und Handlingspauschale in Rechnung. Nach Ausgleich der Rechnung versandte die GmbH die Waren an den jeweiligen prämienberechtigten Mitarbeiter der Klägerin oder händigte die Waren der Klägerin zur Verteilung im Betrieb aus. Die Rechnungen wurden von der Klägerin als Personalaufwand gebucht. Die monatlichen Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils lohnsteuerfreie Sachbezüge in Höhe von 44 € aus. Die Versand- und Handlingspauschalen wurden nicht lohnversteuert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale der Sachzuwendung hinzuzurechnen sei und deshalb die 44-€-Freigrenze überschritten sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der Ansatz des niedrigsten Marktpreises entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Markt in diesem Sinn sind alle gewerblichen Anbieter unter Einbeziehung der allgemein zugänglichen Internetangebote. Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen nicht zum Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Es handelt sich hierbei nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt allerdings eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der gesondert zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wert bei 0 € liegt, wenn es an einer Bereicherung fehlt, z. B. wenn der Arbeitnehmer für die Versendung selbst nichts hätte aufwenden müssen. Entstehen dem Kunden für bestimmte Produkte, z. B. im Onlinehandel für die Versendung keine Kosten, dann liegt bei entsprechenden Produkten, die er vom Arbeitgeber erhält, insoweit keine zusätzliche Leistung vor.

Der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt ist häufig im Versand- oder Onlinehandel zu finden. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

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Gewinn aus der Veräußerung von Aktien

Verschenkt ein Aktionär an seine minderjährigen Kinder Aktien und veräußern diese einige dieser Aktien jeweils an einen dritten Erwerber, reicht allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung nicht aus, um von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen. Von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) ist nur auszugehen, wenn festgestellt werden kann, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin war an der AG beteiligt und Mitglied des Aufsichtsrats dieser AG. Am 1.12.2014 verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre beiden minderjährigen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG zum Preis von 4.000 € je Aktie. Der Kaufpreis wurde am 16.12.2014 beglichen und auf Konten der Kinder gutgeschrieben. Die minderjährigen Töchter erklärten in ihren Steuererklärungen jeweils einen Veräußerungsgewinn von 4.640 €. Sie verfügten über keine weiteren Einkünfte. Das Finanzamt rechnete die Veräußerungsgewinne in der erklärten Höhe der Klägerin und nicht den Kindern zu. Zur Begründung führte es aus, dass vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen sei. Die Klägerin machte u.a. geltend, die Übertragung der Aktien habe der Zustimmung der Gesellschaft bedurft. Erst dadurch habe der spätere Erwerber von der Übertragung erfahren und ein konkretes Kaufangebot unterbreitet.

Das Finanzamt darf nicht unterstellen, dass die Klägerin ihre minderjährigen Kinder in einen ohnehin geplanten Verkauf von vier Aktien der AG zwischengeschaltet habe, um den Veräußerungsgewinn nicht versteuern zu müssen. Ob im Zeitpunkt der Schenkung die Vertragsverhandlungen über den Verkauf an ein anderes Vorstandsmitglied schon längst abgeschlossen waren, darf nicht unterstellt werden. Der BFH verweist die Klage zurück an das Finanzgericht, das zunächst den Sachverhalt dahin aufklären muss, ob nach dem tatsächlichen Ablauf überhaupt von einer Zwischenschaltung der Kinder auszugehen ist. Fehlt es daran, weil sich die zwei Ereignisse (Schenkung und Verkauf) zwar in engem zeitlichen Zusammenhang, aber (nachweislich) ohne inneren Zusammenhang ergeben haben, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor.

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