Steuernews

Steuerklassenwahl 2020 bei Ehegatten/Lebenspartnern 

Bei der Heirat wird für jeden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV eingetragen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat ist kein schädlicher Steuerklassenwechsel. Das heißt, die Ehegatten können im laufenden Jahr (nochmals) die Steuerklasse wechseln. Liegt die Heirat schon länger zurück, muss im Antrag angegeben werden, ob die Steuerklassenänderung rückwirkend zum Zeitpunkt der Heirat oder ab dem Folgemonat gelten soll.

Im Übrigen werden den Ehegatten für 2020 die Steuerklassen entsprechend dem Vorjahr zugeteilt. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Konsequenz ist, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.

Der einseitige Steuerklassenwechsel gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Ehegatten im laufenden Jahr dauerhaft trennen. Für den Ehegatten in der Steuerklasse V soll die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gestärkt werden. Der andere Ehegatte ist darüber zu informieren, dass eine Steuerklassenänderung infolge des Antrags auf Steuerklassenwechsel seines Ehegatten vorgenommen wurde. Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.

Steuerklasse III/V
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuererklärung. 

Steuerklasse IV/IV und Faktor
Steuernachzahlungen können vermeiden werden, wenn die Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Stattdessen können Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden. Zudem kann ein Faktor für 2 Jahre beantragt werden. Die Regelungen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten bzw. Lebenspartner daran denken, dass diese Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. 

Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung bei der Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn absehbar ist, dass Entgelt-/Lohnersatzleistungen gezahlt werden, sollten sich die Ehegatten beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. beim Arbeitgeber darüber informieren, welche Auswirkungen sich durch eine Neuwahl der Steuerklassen ergeben.

Wichtig! Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2020 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2020, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

LINK zum PDF Steuerklassenwahl 2020 mit Tabelle

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Heil- und Hilfsberufe: Freiberufliche Tätigkeit

Heilberufe üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie ausdrücklich in § 18 EStG genannt sind (= Katalogberufe). Heilberufe oder Heilhilfsberufe, die nicht zu den Katalogberufen gehören, aber einem der Katalogberufe vergleichbar sind, gehören ebenfalls zu den Freiberuflern. Einen Heilberuf oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit richtet sich nach den sie charakterisierenden Merkmalen, der Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dabei sind folgende Kriterien von Bedeutung:

Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit ist den Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient. 

Vergleichbarkeit der Ausbildung: Die Ausbildung ist ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird. 

Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung: Es müssen grundsätzlich vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen. Für den zu beurteilenden Beruf muss ein bundeseinheitliches Berufsgesetz existieren, in dem Ausbildung und Ausübung geregelt sind. Die Ausübung des Berufs muss einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen. Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer staatlichen Überwachung durch die zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unterliegen. 

Zu den vergleichbaren Berufsgruppen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, gehören somit Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, Diätassistenten, Ergotherapeuten, medizinische Fußpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen, medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen, medizinisch-technische Assistenten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten und Zahnpraktiker.

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Ermäßigte Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Konsequenz: Viele gemeinnützige Einrichtungen werden ihre bisherige Praxis überprüfen müssen, weil es zweifelhaft ist, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Praxis-Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein unterstützt Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb ebenfalls erfolglos.

Ein Zweckbetrieb kann nur dann begünstigt sein, wenn er nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb mit Unternehmen tätig wird, die der Regelbesteuerung unterliegen. Begünstigt können die Leistungen auch dann sein, wenn damit die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des EU-Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. 

Diese Voraussetzungen waren laut BFH nicht erfüllt. Zum einen war der Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. 

Hinweis: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (z. B. wegen der Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

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Steuertermine Nov./Dez. 2019

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat November 2019:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.12.2019
10.01.2020

Zusammenfassende Meldung 27.12.2019
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2019


Für den Monat Dezember 2019:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 

 

10.12.2019
10.01.2020

Zusammenfassende Meldung  27.01.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2019

Zahlung ist fristgerecht, wenn 

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Umsatzsteuer: Neuer Grenzwert für Kleinunternehmer ab 2020

Das Inkrafttreten des „Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes“ hat sich – insbesondere bei den steuerlichen Regelungen - im Laufe das Gesetzgebungsverfahrens mehrfach verändert. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der nun maßgeblichen Fassung zugestimmt. Damit steht nun fest, wie und wann die Neuregelung für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer anzuwenden ist.

Bis zum 31.12.2019 gilt: Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2018) nicht höher war als 17.500 € und
  • im laufenden Jahr 2019 voraussichtlich nicht höher ist als 50.000 €.

Ab dem 1.1.2020 gilt: Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2019) nicht höher war als 22.000 € und
  • im laufenden Jahr 2020 voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Wichtig! Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird keine Umsatzsteuer erhoben, d.h., die Umsätze sind im Ergebnis steuerfrei. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

Fazit: Zum Jahreswechsel 2019/2020 müssen Unternehmer mit geringeren Umsätzen prüfen, ob die Umsatzgrenze von 22.000 € unter oder überschritten wird. Hat im Jahr 2019 der Bruttoumsatz den Grenzwert von 22.000 € nicht überschritten, ist der Unternehmer automatisch Kleinunternehmer. Weist der Unternehmer, obwohl er 2020 Kleinunternehmer geworden ist, Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde oder ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

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Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten

Der ermäßigte Steuersatz auf Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit setzt zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte voraus. Bei der Kapitalisierung von Altersbezügen kommt es deshalb darauf an, dass die Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat keine wesentliche Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, der eine Auszahlung ausschließlich in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung beinhaltete. Im März 2015 unterbreitete der Anbieter dem zu diesem Zeitpunkt 65-jährigen Steuerpflichtigen eine förderunschädliche Kapitalabfindung, da die Monatsrente sich auf lediglich 21 € belaufen würde. Die Kapitalabfindung war möglich geworden, weil zwischenzeitlich eine Regelung geschaffen worden war, wonach die Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase als unschädliche Verwendung anzusehen war. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalabfindung in Höhe von 7.018 € in voller Höhe als "Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag". Der Steuerpflichtige beantragte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Der BFH lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann nicht allein mit der Begründung bejaht werden, dass der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag keine Kapitalisierungsmöglichkeit vorgesehen habe. Die Annahme eines nicht mehr atypischen Geschehensablaufs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zu der erforderlichen Vertragsänderung vom Anbieter ausgegangen ist. Entscheidend ist, ob es nur in atypischen Einzelfällen zu einer auf eine Kapitalisierung gerichteten Vertragsänderung gekommen ist, nicht aber, auf wessen Initiative eine solche Vertragsänderung zurückgeht.

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