Verpflegungspauschalen dürfen nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines großräumigen Betriebsgeländes tätig, wird dies als Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auf diesem Gelände unterschiedliche Gebäude aufgesucht. Die Drei-Monatsfrist beginnt neu, wenn der Arbeitnehmer für unterschiedliche Auftraggeber tätig wird. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeitsstätten in räumlicher Nähe zueinander befinden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma wird ab Januar für 3 Monate für einen Kunden in einem Bürogebäude in Köln tätig. Ab April wird der Arbeitnehmer für die Dauer von weiteren 3 Monaten für einen anderen Kunden tätig, der sein Büro im selben Bürogebäude in Köln betreibt.
Obwohl der Arbeitnehmer im selben Gebäude – aber für unterschiedliche Auftraggeber – tätig wird, beginnt die Drei-Monatsfrist ab dem 01.04. neu, sodass er die Verpflegungspauschale für den Zeitraum 01.01. bis 30.06. geltend machen kann.
Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mindestens an drei Tagen in der Woche dort tätig wird. Die Drei-Monatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird.
Bei Kleinunternehmern wird die Steuer Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn ihr Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler, dessen Umsätze der Differenzbesteuerung unterliegen, erzielte einen Umsatz nach Verkaufspreisen in Höhe von 27.358 € und im Folgejahr in Höhe von 25.115 €. Der Gebrauchtwagenhändler ermittelte seinen Umsatz gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €.
Der Gebrauchtwagenhändler ging davon aus, dass er im zweiten Jahr Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr. Der Gesamtumsatz des Klägers habe – ausgehend von den Verkaufspreisen – in dem vorangegangenen Kalenderjahr über der Grenze von 17.500 € gelegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH neigt dazu, bei der Ermittlung der Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen. Da aber zweifelhaft ist, ob das nationale Umsatzsteuerrecht mit der europarechtlichen Regelung in Einklang steht, ist eine Klärung durch den EuGH erforderlich. Es kommt nämlich entscheidend auf die Auslegung der entsprechenden Mehrwertsteuer-Richtlinie an. Der BFH hat deshalb den EuGH angerufen, um zu klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Fazit: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung. Bis zur Klärung durch den EuGH besteht Ungewissheit, wie verfahren werden soll.
Bei mehreren Ausbildungsabschnitten liegt nur dann eine einheitliche Ausbildung (in mehreren Teilen) vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen. Für den zeitlichen Zusammenhang stellt der BFH darauf ab, wann der weitere Ausbildungsabschnitt tatsächlich durchgeführt wurde. Das bloße Bemühen um eine weitere Ausbildung reicht nicht. Wenn sich die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts über längere Zeit hinzieht, liegt eine schädliche Zäsur vor, selbst wenn sich das Kind unmittelbar nach dem ersten Abschluss um den weiteren Abschluss bemüht. Das gilt auch dann, wenn für den Abschluss einer weiteren Ausbildung eine praktische Tätigkeit in dem bereits erlernten Beruf vorausgesetzt ist. Die Berufstätigkeit führt also zu einem Einschnitt, der den Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten aufhebt. Bei der Zweitausbildung von volljährigen Kindern können Einkünfte aus einer Erwerbtätigkeit dazu führen, dass der Kindergeldanspruch verloren geht.
Beispiel: Die Tochter absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie im Juni 2013 abschloss. Anschließend arbeitete sie in Vollzeit in Steuerberatungskanzleien (40 bzw. 36 Wochenstunden). Im September 2013 meldete sie sich bei einer Fachschule für Wirtschaft an und bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Im August 2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf mit dem Ziel, nach dem Fachschulabschluss die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt abzulegen. Das erforderliche berufspraktische Jahr konnte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab Juli 2013 bis September 2015 (Vollendung des 25. Lebensjahrs bzw. Abschluss als Steuerfachwirt) mit der Begründung ab, die Tochter habe sich bereits in einer Zweitausbildung befunden und sei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden einer "schädlichen" Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Im Beispielsfall, den der BFH entschieden hat, bestand kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten. Es gab keine objektiven Gründe, die einer Aufnahme in die Fachschule für Wirtschaft im August 2013 entgegengestanden hätten. Die Tochter hat vielmehr ihren ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwerbstätigkeit bildete eine zeitliche Zäsur zwischen zwei selbstständigen Ausbildungen.
Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen beiden Ausbildungsabschnitten bestehen, wobei eine Übergangszeit von 4 Monaten unschädlich ist. Ein Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung genügt nicht. Die von der Tochter ausgeübte Erwerbstätigkeit war damit nach Abschluss der Erstausbildung wegen Überschreitung der 20-Stunden-Grenze anspruchsschädlich.
Fazit: Setzt ein Kind nach der Beendigung einer Ausbildung seine Berufsausbildung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Ausbildung um eine Zweitausbildung.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort im Inland können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Monat abgezogen werden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau in Köln. Er wird auf Dauer nach Hamburg versetzt. Die Eheleute wollen erst später nach Hamburg umziehen. Die Ehefrau erwirbt bereits jetzt eine Eigentumswohnung in Hamburg, die sie an ihren Ehemann zu einem Betrag vermietet, der 80 % der ortsüblichen Miete beträgt. Der Arbeitnehmer setzt die Miete als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab. Bei der Ehefrau entsteht aufgrund der Zinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten, der Gebäu-deabschreibung und anderer Werbungskosten ein Verlust. Die Ehefrau macht diesen Verlust bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Eine Vermietung an nahe Angehörige ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn der Mietvertrag wirksam abgeschlossen wurde und sowohl die Konditionen als auch die tatsächliche Durchführung dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblichen ist. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in mehreren Punkten von dem abweicht, was zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird.
Der BFH sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, dass der auswärts tätige Ehegatte die Miete für eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort an seinen Ehegatten zahlt. Er kann die gezahlte Miete, höchstens 1.000 € im Monat, als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit abziehen. Konsequenterweise kann der Ehegatte, der die Wohnung vermietet, den Verlust aus der Vermietung steuermindernd geltend machen.
Dass die Miete nur 80 % der ortsüblichen Miete ausmacht, ist unschädlich. Beträgt die Miete bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich, sodass die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden können.
Die Lieferung vieler Speisen und Getränke unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt. Es werden nur Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind.
Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern,
der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.
Bestehen die Dienstleistungselemente also nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen, liegt kein Element vor, das aus einer Lieferung eine Dienstleistung macht. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz und stellen daher nach Auffassung des EuGH nur geringfügige Nebenleistungen dar, die am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern.
Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken sind die Umsätze entsprechend aufzuteilen (ggf. im Schätzungswege). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nach dem Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen erfolgt.
Beispiel: Ein Imbissstand verkauft Bratwürste, Pommes Frites und ähnliche standardisiert zubereitete Speisen zum Verzehr im Stehen. Außerdem stellt er eine aus zwei Bänken und einem Tisch bestehende Bierzeltgarnitur zur Verfügung. In dieser Situation sind die Umsätze aufzuteilen. Legt der Inhaber dies Imbissstands keine aussagekräftigen Aufzeichnungen für die Aufteilung vor, kann die Aufteilung im Wege einer Schätzung erfolgen (ggf. nach dem Verhältnis der Steh- und Sitzplätze).
Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen Sitzplätze genutzt haben, die in ausreichender Zahl vorhanden waren.
Beispiel: Ein Unternehmen bot den Verzehr an sogenannten "Heißen Theken" an, die integraler Bestandteil der Ladentheken darstellten. Den Kunden wurden in den jeweiligen Filialen des Unternehmens zahlreiche Sitzplätze zur Verfügung gestellt. Aufgrund der hohen Anzahl der Sitzplätze (70 Sitzplätze, 2 Stehplätze) konnte jedem der Kunden seitens des Unternehmens ein Sitzplatz offeriert werden. Konsequenz ist, dass die Umsätze insgesamt als Dienstleistungen der Umsatzsteuer mit 19% unterliegen.
Abschließender Hinweis: Wer keine Sitzplätze anbietet, führt regelmäßig 7%ige Lieferungen aus. Im Übrigen sind die Umsätze ggf. durch Schätzung zu trennen. Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt sind in dieser Situation nie völlig ausgeschlossen.
Die Zinsen für Steuernachzahlungen betragen für jeden Monat 0,5%. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. Euro. Zuletzt hatte der BFH für einen Zinsbescheid aus dem Jahr 2013 entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
Nunmehr kommt die Kehrtwende! Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 zweifelt der BFH an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen. Konsequenz ist, dass der BFH die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
Beispiel: Nach einer Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von 0,5% für jeden Monat verfassungswidrig sei. Der BFH hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt.
Der BFH hat wegen der Höhe der Zinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
Der Sinn und Zweck der Verzinsung besteht darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für Jahre ab 2015 nicht erreichbar, sodass die Zinshöhe inzwischen realitätsfern sei. Es bestehen außerdem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, was nicht zulässig sei.
Hinweis: Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 2015 sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Damit die Zinsen nicht bezahlt werden müssen, sollte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.