Das Finanzamt ist nicht berechtigt, einen Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen zu ändern, wenn es seine Ermittlungspflicht verletzt hat. Verzichtet das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen nur auf, bestimmte Angaben zu machen, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen.
Der Steuerpflichtige erfüllt seine Mitwirkungspflichten, wenn er die vom Finanzamt gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet. Erlangt das Finanzamt später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen, ist es nach „Treu und Glauben“ an einer Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert.
Beispiel:
Im Streitfall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das für die Bewertung zuständige Finanzamt forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt auch, wenn das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, ist das Finanzamt an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.
Hinweis: Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid, der weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht noch vorläufig erlassen wurde, nur dann ändern, wenn eine Berichtigungsvorschrift der AO dies zulässt. Eine Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen ist aber nur dann zulässig, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht nicht verletzt hat. Im Zweifel sollte Einspruch eingelegt und bestritten werden, dass das Finanzamt zur Korrektur des Steuerbescheids berechtigt war.
Die private Nutzung eines Firmenwagens kann pauschal nach der 1%-Regelung oder mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der individuellen Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.
Beispiele:
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
1. Variante:
In der Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 € je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil mindert.
2. Variante:
In der Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 € im Jahr. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 €. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %.
a) Lösung: Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt. Der individuelle Nutzungswert ist anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln (10 % von 7.000 € = 700 €). Ein Werbungskostenabzug in Höhe von 2.700 € (90 % von 3.000 €) ist nicht zulässig.
b) Alternative Lösung: Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich dann um ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3.000 €. Anhand er Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 € = 1.000 €). Dieser Nutzungswert ist dann um das Nutzungsentgelt bis auf 0 € zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag in Höhe von 2.000 € führt nicht zu Werbungskosten.
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird.
Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.
Ein Steuerbescheid kann auch nach seiner Bestandskraft berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegt. Von einer offenbaren Unrichtigkeit ist immer dann auszugehen, wenn ein Schreib- und Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Berichtigungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Fehler in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Finanzverwaltung einen Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen gemacht hat.
Beispiel:
Ein Notar hat in seiner Einkommensteuererklärung die Zahlungen an das Versorgungswerk fälschlicher Weise als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht eingetragen. Die Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er der Steuererklärung bei. Das Finanzamt übernahm diese Eintragung.
Der Notar beantragte später die Änderung der Steuerfestsetzungen der betreffenden Jahre, weil zutreffende Erfassung der Zahlungen für ihn steuerliche Vorteile habe. Das Finanzamt lehnte die Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ab, weil hier keine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei.
Das Finanzgericht entschied anders, weil eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn die zutreffende steuerliche Behandlung von Zahlungen an ein Versorgungswerk aus den beigefügten Bescheinigungen ersichtlich war. Die fehlerhafte Eintragung war ohne weiteres erkennbar, weil die entsprechenden Bescheinigungen des Notarversorgungswerks der Steuererklärung beigefügt waren. Insofern war der Fehler offensichtlich, sodass eine Berichtigung in Betracht kommt.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Eine endgültige Entscheidung durch den BFH steht daher noch aus. Es spricht vieles für die Argumentation des Finanzgerichts, sodass es in einem vergleichbaren Fall immer Sinn macht, eine Berichtigung des Steuerbescheids zu beantragen.
Wichtig! Den Steuererklärungen sind keine Belege beizufügen, wenn die Daten online über das Elster-Portal übermittelt werden. Fehler bei der Eintragung unter einer falschen Kennziffer – wie im vorliegenden Fall – führen dann dazu, dass eine Berichtigung wegen Schreib- und Rechenfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit nicht mehr möglich ist.
Der BFH hat entschieden, dass ein Miteigentümer, der eine Wohnung zu beruflichen Zwecken alleine nutzt, nur die Abschreibung und Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen kann, die seinem Miteigentumsanteil entsprechen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.
Wenn die Ehegatten die Wohnung je zur Hälfte gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen, können die Aufwendungen uneingeschränkt abgezogen werden. Handelt es sich um ein häuslichesArbeitszimmer, kann der Ehegatte alle Kosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen abziehen, wenn sein Eigentumsanteil zumindest dem Anteil seines Arbeitszimmers entspricht und keine gesetzlichen Einschränkungen greifen.
Gestaltungsmöglichkeit: In der vorliegenden Situation kann der volle steuerliche Abzug durch einen Mietvertrag zwischen den Eheleuten gerettet werden. Der Mietvertrag sollte zur eigenen Sicherheit schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn die Finanzverwaltung mündliche Verträge anerkennt.
Der Ehegatte, der das außerhäusliche Arbeitszimmer nicht nutzt, vermietet seinen Eigentumsanteil an den anderen Ehegatten. Sind die Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer, erstreckt sich der Mietvertrag nur auf den Eigentumsanteil des nichtnutzenden Ehegatten. Das heißt, dass der eine Ehegatten seinen Eigentumsanteil an den anderen Ehegatten vermietet. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Ehegatte, der die Räume nutzt, die laufenden Kosten (Heizung Strom, Wasser, Grundbesitzabgaben usw.) unmittelbar übernimmt. Im Übrigen sollte die Miete wie unter fremden Dritten vereinbart werden.
Konsequenz ist, dass der Ehegatte, der die Räume beruflich nutzt, die Miete, die er an seinen Ehegatten zahlt, und die Kosten, die seinem Eigentumsanteil entsprechen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann. Der andere Ehegatte versteuert seine Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen, wie z. B. Abschreibung und Zinsaufwendungen, als Werbungskosten abziehen.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeit, ohne dass es sich um ein Arbeitsessen handelt, muss der geldwerte Vorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden (in der Regel in Höhe des Sachbezugswerts). Das gilt auch für Essensmarken, die der Arbeitnehmer in einem Restaurant einlösen kann. Zahlt der Arbeitgeber unmittelbar an eine Kantine, Gaststätte oder andere Einrichtung, handelt es sich ebenfalls um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dieser Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt voraus, dass
der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erhält. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
für jede Mahlzeit nur eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und
der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,23 € übersteigt (Wert 2018).
Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet ist, das die Essensmarken ausgibt.
Hinweis: Nur Arbeitnehmer, die sich in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers aufhalten, dürfen pro Tag eine Essensmarke erhalten. Der Arbeitgeber braucht die Abwesenheitstage nicht festzustellen, wenn die Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr als 15 Essenmarken erhalten und im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen. Der Arbeitgeber setzt den Wert der Mahlzeiten mit den niedrigen Sachbezugswerten an. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zieht er davon ab. Dadurch wird die Steuerbelastung deutlich reduziert.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält eine Mahlzeit, für die der Unternehmer 6,00 € zahlt. Der Arbeitnehmer zahlt 2,50 €. Damit wendet der Unternehmer dem Arbeitnehmer einen Vorteil von 3,50 € zu. Als Sachbezug erfasst der Unternehmer nur die Differenz zwischen
Sachbezugswert (2018)3,23 €
Zuzahlung des Arbeitnehmers- 2,50 €
zu versteuern =0,73 €
Zahlt der Arbeitnehmer 3,23 € oder mehr, erfasst der Unternehmer keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil.
Hinweis: Bei der Sozialversicherung sind lohnsteuerfreie und pauschal besteuerte Essenszuschüsse auch sozialversicherungsfrei.
Leistungen, die ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer erbringt, sind bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung auch den privaten Interessen des Arbeitnehmers dienen. Das private Interesse wird durch den angestrebten betrieblichen Zweck überlagert. Von einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist regelmäßig auszugehen, wenn die Maßnahme die Dienstausübung betrifft, die dem Arbeitgeber obliegt. Hierzu gehört auch das Zurverfügungstellen von Parkplätzen. Eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Andererseits ist die entgeltliche Überlassung von Parkraum (auch bei einer entgeltlichen Überlassung an das eigene Personal) unzweifelhaft ein Vorteil, der als verbrauchsfähiger Vorteil der Umsatzsteuer unterliegt. Die Verwaltungsregelung zur Nichtbesteuerung betreffen ausschließlich unentgeltliche Leistungen, nicht aber Sachleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.
Beispiel:
Eine Personengesellschaft mietet für ihre Mitarbeiter Parkplätze im nahegelegenen Parkhaus, weil es vor allem bei der Rückkehr von Außenterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) nur sehr schwer möglich ist, einen Parkplatz in der Nähe des Büros zu finden. Außerdem unterbrechen die Arbeitnehmer mehrfach am Tag ihre Tätigkeit, um sich um neue Parkberechtigungen zu kümmern.
Die Miete pro Parkplatz kostete 60 € im Monat. Der Arbeitnehmer darf einen Parkplatz im nahegelegenen Parkhaus nutzen, wenn er bereit ist, dafür einen Betrag von 30 € im Monat zu zahlen (als Abzug vom Arbeitslohn). Die Auffassung der Personengesellschaft, dass der gesamte Vorgang umsatzsteuerfrei sei, ist unzutreffend. In Höhe der tatsächlichen Zahlung liegt ist vielmehr von einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auszugehen.
Hinweis: Bei einer teilentgeltlichen Überlassung unterliegt das gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer lässt sich insoweit nicht vermeiden. Eine unentgeltliche Parkplatzüberlassung ist unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Letztlich entscheidet der Unternehmer, ob seine Arbeitnehmer zuzahlen sollen oder nicht.