Steuernews

Fahrten mit Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte

Bei der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswert die einfache Entfernung zugrunde zu legen. Diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist regelmäßig die kürzeste benutzbare Straßenverbindung; es kann auch eine längere Strecke in Betracht kommen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.

 

Anwendung der 0,03 %-Regelung: Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei Anwendung der 0,03 %-Regelung der pauschale Monatswert für die Fahrten zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.

 

Wichtig! Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung anzuwenden, wenn der Firmenwagen neben den beruflichen Fahrten nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, nicht aber für Privatfahrten. Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot für Privatfahrten vereinbart, ist dies grundsätzlich zu beachten.

 

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.

 

Anwendung der 0,002 %-Regelung: Liegt die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter 15 pro Monat, kann eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Das heißt, dass für jede Fahrt 0,002 % vom Bruttolistenpreis anzusetzen sind. Dabei ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage anzusetzen.

 

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.

 

Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

 

Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kann ein vom seinem Arbeitgeber überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Dem Arbeitgeber liegen datumsgenaue Erklärungen des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt dem Arbeitgeber eine datumsgenaue Erklärung des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.

 

In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

  • Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
  • Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
  • Dezember:  0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).

 

Beispiel:

Es liegt dieselbe Situation vor wie im vorhergehenden Beispiel. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.

 

Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

  • Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
  • Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %) jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
  • Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung.

 

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

 

Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

 

Er hat zudem durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

 

Hinweis: Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.

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Kindergeld bei Fernstudium?

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat das Vorliegen einer Berufsausbildung auch dann bejaht, wenn der Schüler ein Fernstudium absolviert und daher nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist. Es gibt keine Vorschrift, die eine Mindeststundenanzahl für den Unterricht an einer schulischen Einrichtung fordert.

 

Beispiel:

Eine Mutter beantragte für ihre Tochter Kindergeld, die sich durch Fernunterricht zur Tierphysiotherapeutin ausbilden ließ. Einmal im Monat besuchte sie ein Wochenendseminar, den Rest der Ausbildung absolvierte sie im Alleinstudium. Die Mutter machte geltend, dass ihre Tochter sich in Berufsausbildung befinde und ihr deshalb Kindergeld zustehe. Die Kindergeldkasse lehnte die Zahlung ab, weil sich die Tochter in einem Fernlehrgang für ihren Beruf ausbilden ließ.

 

Bei der Gewährung von Kindergeld gelten besonders strenge Maßstäbe, wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vorbereitet. An den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. In dieser Situation gehen Zweifel regelmäßig zu Lasten des Kindergeldberechtigten. Im vorliegenden Fall war jedoch davon auszugehen, dass die Tochter ihr Studium nachhaltig und ernsthaft betrieben hat. Der Umstand, dass das Institut keine staatlich anerkannte Hochschule ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es unstreitig von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zum Abhalten von Lehrgängen zugelassen ist. Die IHK zertifizierte einzelne Lehrgänge, u. a. auch den Lehrgang zum Tierphysiotherapeuten.

 

Die Tatsache, dass eine nicht unerhebliche Studiengebühr bezahlt wurde, ist ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung. Es ist unwahrscheinlich, dass jemand einen solchen Betrag nur für die Freizeitgestaltung zahlt. Es sei auch schwer vorstellbar, dass das Kind aus reinem Freizeitvergnügen den Skelettaufbau von Pferden und Hunden gelernt hat, um sich dann einer Lernkontrolle zu unterziehen.

 

Wichtig! Beim Beruf des Tierphysiotherapeuten handelt es sich nicht um einen staatlich anerkannten Beruf. Außerdem ist die Berufsbezeichnung auch nicht besonders geschützt. Tatsache ist jedoch, dass dieses Berufsfeld existiert und die Tochter nach einem entsprechenden Abschluss als Tierphysiotherapeutin arbeiten kann.

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Werbungskostenabzug bei Aus- oder Fortbildung

Es muss zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten unterschieden werden, weil

  • Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können und zwar auch dann, wenn keine Einnahmen vorliegen,
  • die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können und
  • Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung als Fortbildung einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
  • Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 
  • Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.´
  • Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Verfassungsrechtliche Beurteilung: Der BFH hat Zweifel, dass die derzeitige gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Er hat dem BVerfG daher die folgende Frage zur Klärung vorgelegt: „Verstößt es gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindert?“

 

Das BVerfG hat die Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Thema um eine Stellungnahme gebeten. Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt die Einschätzung des BFH. Das heißt, dass aus Verfassungsgründen Kosten für eine Erstausbildung generell als Werbungskosten abziehbar sein müssen. Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf sind beruflich veranlasst. Die Aufnahme eines Studiums erfolgt typischerweise, um hiermit die Grundlagen und die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen. Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ist noch keine Vorwegentscheidung. Allerdings haben sich damit die Chancen verbessert, dass der Werbungskostenabzug für die erste Ausbildung oder das erste Studium möglich wird.

 

Wichtig! Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, sollte unbedingt Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragt werden.

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Kfz-Überlassung aus einem Fahrzeugpool

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil werden regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

 

Beispiel:

10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Die 5 Fahrzeuge haben Listenpreise von 28.000 €, 29.000 €, 32.000 €, 36.000 €, 38.000 €. Dies Summe der Listenpreise beträgt somit 163.000 €, sodass auf jeden der 10 Arbeitnehmer ein Betrag von 16.300 € entfällt. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von 16.300 € x 1% = 163 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.

 

Auch der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich mit 0,03% vom Listenpreis aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser 0,03%-Wert ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer, mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.

 

Hinweis: Das Ergebnis kann beim einzelnen Arbeitnehmer zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Arbeitnehmer hat daher die Möglichkeit, in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine Korrektur vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings festhalten, an welchen Tagen er welches Fahrzeug mit welchem Bruttolistenpreis genutzt hat. Wenn der Arbeitnehmer die Bruttolistenpreise nicht kennt, muss er sich die Werte von seinem Arbeitgeber geben lassen. Das gilt entsprechend auch bei der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er diesen Arbeitsaufwand auf sich nimmt.

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Erhaltungsaufwendungen im Erbfall

Wer eine vermietete Immobilie erbt, tritt regelmäßig die unentgeltliche Gesamtrechtsnachfolge an. Das heißt, dass er die Abschreibung nach den Werten des Rechtsvorgängers (Erblassers) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.

 

Sind dem Erblasser zu Lebzeiten größere Erhaltungsaufwendungen entstanden, konnte er diese auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hat er von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, können die bisher noch nicht abgezogenen Beträge vom Erben genutzt und verteilt über den restlichen Verteilungszeitraum als Werbungskosten abgezogen werden. Die BFH-Entscheidung zur Nichtvererblichkeit eines Verlustvortrags kann nicht auf diese Situation übertragen werden.

 

Fazit: Hat der Erblasser für eine vermietete Immobilie Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf bis zu 5 Jahre verteilt, geht der noch nicht ausgeschöpfte Betrag im Erbfall nicht verloren.

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Kindergeld: Wann ist eine Berufsausbildung beendet?

Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen.

Beispiel:
Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit bis zum 31.8. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.
Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet. Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist.

Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

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