Wer seine Einnahmen mithilfe eines elektronischen Kassensystems erfasst, muss ab dem 1.1.2020 jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das alleine reicht jedoch noch nicht aus, weil der Unternehmer über jeden Verkauf einen Beleg erstellen muss, und ihn seinen Kunden zur Verfügung stellen muss. Das gilt selbst dann, wenn der Kunden keinen Beleg haben will.
Der Unternehmer kann sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen, wenn es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen! Das kann den Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen von seiner Belegausgabepflicht befreien. Nach § 148 AO ist Voraussetzung, dass die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Der Verzicht auf die Belegausgabepflicht kann sogar rückwirkend bewilligt werden.
Wichtig! Wer Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, wie das bei Bäckereien, Eisdielen und anderen Geschäften der Fall ist, die in ihrer Struktur vergleichbar sind, sollte möglichst umgehend einen „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ beantragen.
Offen ist, welche Konsequenzen drohen, wenn der Unternehmer gegen die Belegausgabepflicht verstößt. Nutzt der Unternehmer ein elektronisches Kassensystem, mit dem er jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet, kann davon ausgegangen werden, dass alle Einnahmen zutreffend erfasst sind und somit eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Buchführungsmangel vorliegt, der das Finanzamt berechtigen würde, die Einnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen. Hierzu wird die Finanzverwaltung Stellung beziehen müssen.
Die Abkürzung IPSC steht für „International Practical Shooting Confederation“ (= Internationaler Verband für angewandten Schießsport). Im IPSC Sport fließen neben der Schusspräzision auch die Bewegung der Schützen und der Zeitbedarf für das Absolvieren festgelegter Parcours in die Bewertung ein. Es wird daher als “dynamischer Schießsport” bezeichnet, in Abgrenzung zum “statischen Schießsport”, bei dem der Schütze ausschließlich an einem festen Platz steht und keine Zeitnahme erfolgt, sondern allenfalls eine Zeitbegrenzung existiert.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 (V R 48/16) entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht, auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Der BFH hatte seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass diese „tatsächliche Würdigung“ die einzig mögliche ist. Vielmehr führt der BFH in seinem Urteil aus:
„Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele mit einer menschlichen Silhouette zu Teilen angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.“
Hierzu hat sich das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt geäußert:
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen.
Konsequenz: Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.
Kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist der Bezug von Sachbezügen verschärft worden. In der Praxis gab es immer wieder Probleme bei der Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn. Der BFH hatte 2018 in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Sachleistungen und Geldleistungen geändert. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verdeutlicht worden, wann eine Sachleistung vorliegt. Es wird nunmehr festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld gehören. Ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind steuerfrei, wenn sie 44 € im Monat nicht überschreiten und der Arbeitgeber diese Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Steht fest, dass Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann diese Annahme nicht dadurch widerlegt werden, dass der Belegnachweis nicht vorliegen würde. Der Nachweis, dass der Empfänger der Lieferung ein Unternehmer ist, kann sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergeben.
Praxis-Beispiel: Eine deutsche GmbH lieferte drei PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Nach schriftlichen Kaufverträgen war Käufer eine GmbH nach dem Recht der Slowakischen Republik, mit Sitz in der Slowakischen Republik. Der GmbH lagen ein Handelsregisterauszug der slowakischen Firma vor und auch eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Geschäftsführer der slowakischen Firma war in Ungarn ansässig. Auf ihrem Briefpapier gab die slowakische Firma eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit ungarischer Vorwahl an. Die deutsche GmbH nahm für die drei Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch (§ 6a UStG).
Das Finanzamt ging im Rahmen einer Betriebsprüfung davon aus, dass es sich trotz der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer um ein Scheinunternehmen gehandelt habe. Am Sitz der slowakischen Firma sei nur ein Buchhaltungsbüro gewesen, das die Post entgegengenommen habe. Es habe aber keinen Lagerplatz für Fahrzeuge gegeben. Die slowakische Finanzbehörde habe die Unternehmereigenschaft außerdem zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig versagt, weil es an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat gefehlt habe. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese Lieferungen im Inland steuerpflichtig seien.
Der BFH hat entschieden, dass die Versendung in die Slowakische Republik nachgewiesen ist. Steht fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, dann liegt regelmäßig der erforderliche Belegnachweis vor. Für den sog. Belegnachweis muss "der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat". Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versendung in die Slowakische Republik nicht nachgewiesen ist. Wenn das Finanzgericht eine „Beweiserhebung“ durchgeführt und bei einem Zeuge die Versendung zum angegebenen Bestimmungsort bestätigt, muss diese Aussage dem Urteil auch zugrunde gelegt werden. Anders ist es nur, wenn die Zeugenaussage nicht glaubhaft erscheint.
Für den Buchnachweis muss "der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen". Dies muss "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein". Die GmbH hat somit den Erwerb durch die slowakische Firma als Unternehmer für ihr Unternehmen mit Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung buchmäßig durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen. Die Annahme einer Briefkastenanschrift ist zur Widerlegung des sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebenden Nachweises der Unternehmerstellung des Abnehmers nicht geeignet.
Zivilrechtliche Vereinbarungen sind nur dann nicht zugrunde zu legen, wenn es sich bei diesen um Scheingeschäfte handelt. Ein Scheingeschäft liegt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen. Verdeckt das Scheingeschäft also ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich.
Das Finanzgericht ist der Frage nicht nachgegangen, ob es sich bei den PKW-Lieferungen um Scheingeschäfte gehandelt hat, bei denen die Lieferbeziehungen zu anderen Abnehmern verdeckt werden sollten. Das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen, weil es dem BFH verwehrt ist, dies im Revisionsverfahren nachzuholen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 4.7.2019 entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2012 auszusetzen ist.
Dem ist das BMF nunmehr im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gefolgt. Für Zeiträume ab dem 1.1.2012 ist auf Antrag des Zinsschuldners eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn er gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt hat. Dabei spielt es keine Rolle, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt worden sind.
Nach dem vorherigen BMF-Schreiben vom 14.12.2018 war die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 vorgesehen. Das bedeutet, dass der Zeitraum um weitere drei Monate ausgeweitet wurde. Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2012 ist die Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte ist, die höher einzuschätzen ist als das überwiegende öffentliche Interesse.
Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiellrechtlicher Rückwirkung, sodass eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids möglich ist.
Praxis-Beispiel: Der Erblasser war im Jahr 2007 verstorben. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Erbin fest, deren Anteil bei insgesamt 5 Erben 25% betragen hat. Die Erbin erhielt einen Erbschaftsteuerbescheid über 77.066 €, der bestandskräftig wurde. In 2012 setzte das für die Einkommensteuer des Erblassers zuständige Finanzamt gegenüber der Erbin als Beteiligte der Erbengemeinschaft (bestehend aus allen fünf Miterben) Einkommensteuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 fest, die zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 180.347,23 € führten.
Die Änderung des Einkommensteuerbescheids erfolgte ausweislich der Erläuterungen zur Festsetzung aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts über die Einkünfte des Erblassers an der X KG, an der er beteiligt gewesen war. Der Bescheid für 2007 aus dem Jahr 2012 enthielt die Mitteilung „In den Einkünften enthaltener Sanierungsgewinn“ …). Die Erbin beantragte, ihren Erbschaftsteuerbescheid zu berichtigen, weil die Einkommensteuerschuld bisher nicht berücksichtigt wurde.
Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören laut BFH nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Steuerschulden können aber wie andere Nachlassverbindlichkeiten nur dann abgezogen werden, wenn sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.
Der BFH stellte fest, dass keine Feststellungen zu der Frage getroffen wurden, mit welcher Einkommensteuerfestsetzung zum Todeszeitpunkt zu rechnen war und ob und ggf. wann sich insoweit später die Verhältnisse geändert haben könnten. Den vorliegenden Bescheiden ist lediglich zu entnehmen, dass später ein höherer laufender Gewinn bei der X KG zu berücksichtigen war und die Begünstigung eines Sanierungsgewinns nicht (mehr) stattfand. Zu den Hintergründen, namentlich zu der Frage, ob zum Todeszeitpunkt mit der Nichtbegünstigung eines Sanierungsgewinns zu rechnen war, ist nichts festgestellt.
Gegebenenfalls sind Vorauszahlungen von den Einkommensteuerschulden abzusetzen. Auch insoweit wären ggf. Feststellungen erforderlich. Ferner sind keine Tatsachen festgestellt, die es rechtfertigen könnten, die Einkommensteuerverbindlichkeit bei der Klägerin der Erbquote entgegen zu einem Drittel anzusetzen. Diese Feststellungen sind nachzuholen.
Fazit: Steuerschulden können nur dann abgezogen werden, wenn sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Ist das der Fall und treten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten erstmals nach dem Tode des Erblassers ein, handelt es sich um rückwirkende Ereignisse mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, sodass eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids möglich ist.