Nach Ablauf von 15 Monaten berechnet das Finanzamt bei Steuernachzahlungen Zinsen von 0,5% pro Monat (= 6% pro Jahr). Die Höhe des Zinssatzes von 6% pro Jahr, die auf Steuernachzahlung berechnet wird, wird wegen der seit vielen Jahren herrschenden Niedrigzinsphase regelmäßig als zu hoch empfunden. Der BFH hat allerdings entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß.
Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Jahr 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat. Da es nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Steuerfestsetzung verzögert, lehnt der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen ab.
Tipp: Das Finanzamt erlässt die Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit der Steuerpflichtige bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. Das heißt, dass mit freiwilligen Vorauszahlung die Zinsbelastung vermieden bzw. reduziert werden kann.
Hinweis: Für den, der mit Steuererstattungen rechnet, kann es ggf. sinnvoll sein, seine Steuererklärung möglichst spät abzugeben. Das Finanzamt zahlt ihm nach Ablauf von 15 Monaten für jeden Monat 0,5% Zinsen. Einen besseren Guthabenzins gibt es derzeit nicht.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist außerhalb der Bilanz zu bilden. Bei einer Personengesellschaft kann er entweder
für geplante Investitionen im Gesamthandsvermögen oder
für geplante Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gebildet werden.
Die Finanzverwaltung hatte bisher die Ansicht vertreten, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor für das Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Das bedeutet, dass die Finanzämter den im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag nachträglich gewinnerhöhend rückgängig machten, wenn vor Ablauf der 3-jährigen Investitionsfrist keine Anschaffung im Gesamthandsvermögen erfolgte.
Dieser Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH entgegengetreten. Der BFH hat entschieden, dass ein für das Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag später begünstigt auf die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist steuerlich als Einheit zu betrachten. Wurde der Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen gebildet, dann ist die spätere Anschaffung im Gesamthandsvermögen ebenfalls begünstigt.
Beispiel: Ein Gesellschafter einer OHG, an der zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sind, bildet gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (100.000 € x 40%) 40.000 €. Im Folgejahr wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der OHG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Nach der Investition wird der im Vorjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt bei der Gewinnminderung von 40.000 €. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die Gewinnerhöhung kann dann durch eine Übertragung auf die Anschaffungskosten im Gesamthandvermögen rückgängig gemacht werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist laut BFH betriebsbezogen auszulegen. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich somit nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es ist also unbestritten, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag für Investitionen geltend machen kann, die er in seinem Sonderbetriebsvermögen vornehmen will. Der Investitionsabzugsbetrag mindert als Sonderbetriebsausgabe dann regelmäßig nur den Gewinnanteil dieses Gesellschafters. Wird die begünstigte Investition in den Folgejahren nicht vom Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft vorgenommen, wirkt sich das ggf. auf die Gewinnverteilung aus.
Leistungen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wie dies bei Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung der Fall ist, sind einheitlich zu betrachten. Das heißt, dass die Leistung entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar ist. Eine Aufteilung kommt regelmäßig nicht infrage.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn diese üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hierzu rechnen gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zu besonderen persönlichen Ereignissen zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Soweit der Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhält, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen während der Betriebsveranstaltung überreicht werden und die Aufmerksamkeiten bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen sind.
Es liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn Betriebsveranstaltungen sich im üblichen Rahmen halten. Die Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung liegen immer im üblichen Rahmen, wenn diese bis zu 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung betragen. Eine weitere Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Bei Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, aber auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, liegen keine steuerbaren Leistungen vor. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.
Betragen die Kosten pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 €, stellen die Aufwendungen für den Betriebsausflug Aufmerksamkeiten dar. Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen umsatzsteuerlichen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich. Der Unternehmer kann daher die Vorsteuer aus den Rechnungen für die Aufwendungen insgesamt als Vorsteuer abziehen.
Krankenversicherungsbeiträge sind nur für eine Basisabsicherung abziehbar. Ist jemand sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
Beispiel: Die Eheleute waren als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren beide Ehegatten privat krankenversichert. Das Finanzamt ermittelte einen gemäß § 10 Abs. 4a EStG abziehbaren Betrag. Dabei ließ es die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit diese auf die Basisversorgung entfielen.
Der BFH hat entschieden, dass die Eheleute nur die an ihre gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge abziehen können. Ebenfalls war es zutreffend, die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG zu ermitteln. Die als Sonderausgaben nicht berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Abzug gebracht werden.
Sind Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihnen gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihnen zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des Sozialgesetzbuchs V. Dem kann sich ein Pflichtversicherter nicht entziehen. Seine diesbezüglichen Beiträge sind damit zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich. Demgegenüber ist der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung unter diesen Umständen nicht notwendig und damit freiwillig. Damit können die Kläger nur ihre Krankenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Krankenkasse, nicht aber die Beiträge in die private Krankenversicherung abziehen.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind auch keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstehen. Denn die Rentner waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten.
An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. Bei Betriebsprüfungen führt ein Fahrtenbuch häufig zu Streit zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Daher ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings nicht zu pingelig sein. Kleinere Fehler sind unschädlich (BFH-Urteil vom 10.4.2008, VI R 38/06). Der BFH macht deutlich, worauf im Einzelnen zu achten ist:
Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
Jede Fahrt ist einzeln zu erfassen.
Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
Eine einzelne Fehleintragung bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die lt. Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.
Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt wird, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen. Aber es gibt hierbei in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist als die kürzeste bzw. schnellste Strecke. Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderen kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.
Tipp: Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell - trotz größter Sorgfalt - Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen.
Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sind eigenständige Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf gewinnerhöhend aufgelöst.
Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die Unternehmer und Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch nehmen. Bei einem Verkauf oder einer Entnahme werden Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht.
Es ist daher wesentlich vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:
Der Ehegatte eines Einzelunternehmers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks.
Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts bzw. Marktwerts und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen gemäß der Bagatellgrenzen (§ 8 EStDV) erlassen.
Nutzt der Unternehmer bzw. Freiberufler erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer, z. B. weil er gerade mit seiner selbstständigen Tätigkeit begonnen hat, muss er prüfen, ob es zu seinem Betriebsvermögen gehört. Ist das der Fall, legt er diesen Gebäudeteil mit dem Teilwert bzw. Marktwert ein.
Wichtig: Die Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, sind auch ohne Mietvertrag mit dem Unternehmer-Ehegatten voll abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Das heißt, die Kosten werden insgesamt ermittelt, auch wenn sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Haus oder einer Wohnung befindet, die beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Die Abschreibung, die auf den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten entfällt, kann der Unternehmer bzw. Freiberufler geltend machen, ohne dass ein Mietvertrag mit dem anderen Ehegatten erforderlich ist. Wichtig ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, höher sind als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer insgesamt entfallen.
Tipp: Der Vorsteuerabzug beim häuslichen Arbeitszimmer ist auch dann möglich, wenn das Gebäude den Ehegatten gemeinsam gehört und die Rechnungen auf den Namen der Eheleute ausgestellt sind.