Steuernews

Computer abschreiben: sofort oder über 3 Jahre?

Unternehmer können ihren Computer als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung zu 100% abschreiben. Voraussetzung ist, dass der Computer selbstständig nutzbar ist. Das ist regelmäßig nur bei einem Display-PC, Notebook, Netbook oder Tablet der Fall. Um andere Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Der BFH hat die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammengefasst werden können, verneint.

Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammenfasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden können. Aber gerade dies lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach der Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren. Das ist bei einem Computer, der zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird, nicht der Fall. Ein Monitor und ein Drucker sind zwar nicht selbstständig nutzbar, verlieren aber nicht ihre Eigenständigkeit, sodass sie nicht als Bestandteil eines Wirtschaftsguts „Computeranlage“ behandelt werden können.

Ist der Computer selbstständig nutzbar, kann er im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen. Es darf bei dieser Variante kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden.

Computer und andere Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € betragen, können alternativ in einen Sammelposten eingestellt werden, der gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren gewinnmindernd aufzulösen ist. Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibungsdauer von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem ist es bei einer Einstellung in den Sammelposten nicht möglich, die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Wer einen Display-PC oder ein Notebook erwirbt, bei denen die Nettoanschaffungskosten 1.000 € nicht übersteigen, sollte die Variante mit dem Sammelposten möglichst nicht wählen.

Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 €, sodass eine Sofortabschreibung ohnehin nur bei der Variante mit dem Grenzwert von 800 € in Frage kommen kann. Alternativ können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht darf bei der 800 €-Variante für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden.

Weiterlesen …

Sachbezüge für 2019

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2019. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück beträgt 53,00 € und der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen jeweils 99,00 €. Der Monatswert für die gesamte Verpflegung beträgt somit 251 €.

Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2019 auch bei der Abrechnung von Reisekosten von Bedeutung. Hier kommt es in der Regel darauf an, welcher Betrag auf ein einzelnes Frühstück, Mittag- bzw. Abendessen entfällt. Ab 2019 entfallen

  • auf ein Frühstück 1,77 € und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,30 €.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2019 erhöht sich ab dem 1.1.2019 auf 231 € im Monat. Bei einer Unterkunft bei 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 138,60 €, bei 3 Beschäftigten auf 115,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 92,40 €. Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, beträgt der Wert 196,35 € im Monat, bei der Unterkunft von 2 Beschäftigten reduziert sich der Wert auf 103,95 €, bei 3 Beschäftigten auf 80,86 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 57,75 €.

Hinweis: Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Weiterlesen …

Teilzeitkräfte in der Gleitzone: Neuer Grenzwert ab 1.7.2019

Die Gleitzone für Midijobber endet bei einem Arbeitslohn von 850 €. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 1.7.2019 auf 1.300 € angehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird außerdem sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge später nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.

Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze von 450 € abrupt ansteigt. Für die Berechnung des Beitrags in der Gleitzone bzw. Übergangszone wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in drei Schritten.

  • Der Gesamtbeitrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
  • Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation beim Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf ab dem 1.7.2019 den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.

Durch die Erhöhung der Obergrenze beim Midijob auf 1.300 €, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach einer neuen Formel zu ermitteln, die wie folgt lautet:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] x F) x (AE - 450)

Der Faktor F für die Zeit ab dem 1.7.2019, der eine wesentliche Größe für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, steht noch nicht fest. Zum 1.7.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1.7.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 € - 1.300 €), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen „Übergangsbereich“ zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

Weiterlesen …

Leasing: Übernahme zum niedrig kalkulierten Restwert

Gibt ein Unternehmer sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an den Händler zurück, sollte der Restwert so kalkuliert werden, dass dieser mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt. Wird aber der Restwert niedriger kalkuliert, zahlt der Unternehmer eine höhere monatliche Leasingrate. Die Vereinbarung von hohen Leasingraten und einem niedrigen Restwert ist nur dann sinnvoll, wenn dem Unternehmer (oder einer von ihm bestimmten Person) die Option eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat zum niedrigen Restwert zu übernehmen.

Während der Leasingzeit zieht der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Die Leasingraten sind als laufende Kfz-Kosten zu erfassen. Kann der Unternehmer oder sein Ehegatte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu einem Wert übernehmen, der unter dem Marktwert liegt, entstehen die stillen Reserven nicht im Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht in Höhe dieser „stillen Reserven“ ein Wirtschaftsgut, welches den Gewinn erhöht.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-PKW ab und vereinbart einen Restwert von 7.200 €. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 9.800 € hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben abgezogen. Er muss dann wie folgt rechnen:

private Übernahme bei Vertragsende für 7.200 €
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme 9.800 €
zu versteuernder Vorteil im Betriebsvermögen 2.600 €

Praxis-Tipp
Bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen fallen keine Steuern an, weil es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht um ein Spekulationsgeschäft handelt. Da aber der BFH die Differenz zwischen Leasing-Restwert und Marktwert als Wirtschaftsgut beurteilt, das im Betriebsvermögen entsteht, macht es keinen Sinn, hohe Leasingraten zu vereinbaren. Sinnvoll ist vielmehr, die Leasingraten so zu vereinbaren, dass der Restwert am Ende der Leasingzeit möglichst dem tatsächlichen Wert entspricht.

Weiterlesen …

Eigenheim steuergünstig vererben

Im Steuerrecht kann allein der Weg darüber entscheiden, ob und wie viel Steuern zu zahlen sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer, wenn der Erbe von seinem verstorbenen Ehegatten eine als Familienheim begünstigte Immobilie erwirbt.

  • Es fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der länger lebende Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer wird und das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
  • Wird aber das Eigenheim an die Kinder vererbt und dem länger lebenden Ehegatten nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, geht die Steuerbefreiung verloren

Laut BFH ist nur die Erbschaft eines Familienhauses steuerfrei, wenn der Erbe auch selbst darin wohnt. Im Gegensatz dazu erfüllt ein Wohnrecht nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.

Praxis-Tipp
Ein Wohnhaus sollte nicht unmittelbar an die Kinder vererbt und der Witwe bzw. dem Witwer darin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Die Witwe bzw. der Witwer muss dann Erbschaftssteuer für dieses Wohnrecht zahlen. Diese potentielle Steuerbelastung lässt sich vermeiden, indem der Erblasser das Eigenheim zunächst an seinen Partner vererbt und im Testament verfügt, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll.

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt, hängt vom Kapitalwert des Wohnrechts ab. Der Kapitalwert richtet sich nach der Höhe der Miete (auf der Grundlage eines Mietspiegels) und der voraussichtlichen Laufzeit des Wohnrechts. Maßgebend ist somit das Alter des Berechtigten. Je jünger der Berechtigte ist, desto höher ist der Kapitalwert, der zu versteuern ist.

Vielfach fällt keine Erbschaftsteuer an, weil die Freibeträge, die für die Erbschaftssteuer gelten, nicht überschritten werden. Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ist eine Erbschaft von bis zu 500.000 € steuerfrei. Erbschaftsteuer fällt jedoch in der Regel an, wenn der Freibetrag nur 20.000 € beträgt, wie z. B. bei unverheirateten Paaren.

Weiterlesen …

Wann Baukosten nicht besteuert werden

Die Grunderwerbsteuer ist in den vergangenen Jahren von dem ursprünglichen Steuersatz von einheitlich 2% immer wieder erhöht worden und liegt derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%. Wer ein bebautes Grundstück erwirbt, zahlt die Grunderwerbsteuer für den gesamten Kaufpreis.

Wer allerdings ein unbebautes Grundstück erwirbt und darauf in eigener Regie ein Gebäude errichtet, zahlt in der Regel nur die Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Der Käufer zahlt also erheblich weniger Grunderwerbsteuer, wenn nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück die Bemessungsrundlage ist und die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes nicht einbezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erwarb von einer GmbH ein Grundstück, das mit dem Rohbau eines Einfamilienhauses und einer Garage bebaut war. Unbestritten war, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen sollte der Kläger in eigener Regie, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Dennoch setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht nur für den Kaufpreis fest, sondern zusätzlich auch für die Kosten des weiteren Ausbaus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sämtliche Beträge einzubeziehen seien, weil das wirtschaftlich gewollte Ergebnis der Erwerb eines bezugsfertigen Hauses gewesen sei. Dem widersprach der BFH.

Grundsätzlich gilt, dass beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, die Grunderwerbsteuer nur für den Kaufpreis des unbebauten Grundstücks zu zahlen ist. Ausnahme: Es fällt Grunderwerbsteuer auch für die anschließende Errichtung eines Gebäudes an, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in einem bebauten Zustand erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau des Hauses beauftragt. Das heißt, diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen.

Somit stellt sich die Frage, ob mit dem Verkäufer Vereinbarungen über die Fertigstellung des Rohbaus getroffen worden sind. Davon hängt ab, ob die Kosten des weiteren Ausbaus einzubeziehen sind. Hierbei kommt es darauf an, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags

  • mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder
  • aufgrund von Vereinbarungen zusammenarbeiteten oder
  • durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und
  • die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen. Führt der Käufer den Neubau bzw. weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch, unterliegt nur der Kaufpreis für das Grundstück (ggf. mit dem Rohbau) der Grunderwerbsteuer.

Praxis-Tipp
Wer ein unbebautes Grundstück (bzw. ein Grundstück mit Rohbau) erwirbt, sollte über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Hauses einen getrennten (bzw. getrennte Verträge) mit Unternehmen abschließen, die völlig unabhängig vom Veräußerer sind. Wer das beachtet, zahlt erheblich weniger Grunderwerbsteuer. Bei einem Kaufpreis von 100.000 € für ein unbebautes Grundstück fallen bei einem Steuersatz von 6,5% „nur“ 6.500 € Grunderwerbsteuer an. Wenn die Kosten für die Errichtung eines Hauses von z. B. 300.000 € einbezogen werden, sind weitere 19.500 € zu zahlen.

Weiterlesen …