Für die Zuschüsse des Arbeitgebers zu arbeitstäglichen Mahlzeiten (Essensgutscheinen, Restaurantschecks) gilt Folgendes:
Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts:
Hat der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlich vereinbarten Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass
tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird,
für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden kann,
der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung) bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Nicht einbezogen werden Krankheitstage, Urlaubstage und Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt. Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erhält. Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Pauschalierung der Lohnsteuer: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Home-Office-Mitarbeiter und Teilzeitkräfte: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem Home Office verrichtet oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeitet.
Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Erwerb auf Vorrat: Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.
Laut BMF sollen Steuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in den folgenden Punkten vorläufig sein:
Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 und auch für die Veranlagungszeiträume ab 2016
Höhe der kindbezogenen Freibeträge
Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eines Studiums ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Außerdem ist der Vorläufigkeitsvermerk (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags beizufügen, wenn die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Wurde zulässigerweise Einspruch eingelegt, kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
Achtung! Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig vorzunehmen.
Wichtig! Es sollte darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.
Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist
steuerlich als Wirtschaftsgut auszuweisen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben,
Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 10 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Handelsrechtlich ist die Abschreibung über 10 Jahre also der Normalfall. Wenn plausible Gründe für eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren vorliegen sollten, ist es durchaus möglich, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen.
Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte ergeben. Das heißt aber, dass der Unternehmer im Anhang erläutern muss, dass eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend der steuerlichen Vorgabe plausibel ist.
Bei einer dauerhaften Wertminderung kann der Geschäfts- oder Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden. Zuschreibungen sind später nicht mehr möglich. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Ein selbstgeschaffener Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts darf aber nicht ausgewiesen werden.
Lässt sich ein Nutzungszeitraum von 15 Jahren für Zwecke des Handelsrechts nicht begründen, fällt der Abschreibungszeitraum auseinander, sodass sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte ergeben. Die unterschiedlich hohen Abschreibungssätze führen zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind.
Trivialprogramme werden steuerlich als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt. EDV-Programme, die nicht mehr als 410 € ohne Umsatzsteuer kosten, werden generell als Trivialprogramme behandelt. Maßstab ist hier der Grenzwert für geringwertig Wirtschaftsgüter, der seit dem 1.1.2018 auf 800 € netto angehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass ab dem 1.1.2018 die Software als materielles, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut behandelt wird, wenn der Wert von 800 € nicht überschritten wird.
Diese Beurteilung kann auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Es besteht ein Wahlrecht:
Abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 € (ab 2018: 800 €) betragen, können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Bildung eines sogenannten Sammelpostens ist dann nicht möglich.
Alternativ können abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 250 € netto kosten, als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Daneben können dann EDV-Programme mit einem Nettobetrag von mehr als 250 € und nicht mehr als 410 € bzw. 800 €, in den Sammelposten aufgenommen und über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aktiviert werden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z. B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen). Dienen die Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen als Wirtschaftsgut bzw. als Anzahlung zu aktivieren.
Nach dem BFH-Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09) kann bei geringfügigen Beträgen auf eine Abgrenzung verzichtet werden. Der BFH orientiert sich dabei an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG. Der Gesetzgeber hat dadurch zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Nach Auffassung des BFH kann diese gesetzgeberische Einschätzung auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden, sodass geringwertige Posten bilanziell nicht abgegrenzt zu werden müssen. Für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen besteht keine Rechtsgrundlage.
Konsequenz: Der Grenzwert für geringwertige Wirtschafsgüter ist seit dem 1.1.2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Für Jahresabschlüsse ab 2018 brauchen - entsprechend der Argumentation des BFH - keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet zu werden, wenn der jeweils abzugrenzende Betrag den Wert von 800 € nicht überschreitet.
Ersetzt das Catering ein ansonsten erforderliches Aufsuchen eines Restaurants, Imbisses oder Supermarkts, findet eine Bewirtung der teilnehmenden Personen statt. Weil durch das Catering Mahlzeiten ersetzt werden, handelt es sich um Bewirtungskosten, die nur zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei den verbleibenden 30% der Aufwendungen handelt es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Praxis-Beispiel: Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Produktionen für Film und Fernsehen, die Synchronisation von Programmen und die Auswertung aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte ist, beauftrage ein Catering-Unternehmen, die an der Herstellung der Produktionen beteiligten Personen zu versorgen. Alle an der Produktion beteiligten Personen erhielten das Catering unentgeltlich. Soweit Arbeitnehmer der GmbH an dem Catering teilnahmen, erfolgte eine Lohnversteuerung.
Die GmbH beauftragte das Cateringunternehmen, um eine effektive Durchführung der Produktion zu gewährleisten, was ansonsten wegen der unterschiedlichen Pausenzeiten nicht möglich gewesen wäre. Unstreitig und letztlich entscheidend ist, dass das Catering Mahlzeiten ersetzt. Denn auch Aufwendungen für belegte Schnittchen, Brötchen mit Siedewurst, kleine Kartoffel- oder Nudelgerichte, Kartoffelsalat mit Würstchen, Häppchen, Suppen sowie Kuchen und Torten sind als Bewirtungskosten einzustufen, die der Abzugsbeschränkung unterliegen.
Die GmbH hat neben der Bewirtung keine weiteren Leistungen angeboten, die dem Ganzen ein anderes Gepräge und einen anderen Schwerpunkt hätten geben können, wie dies z.B. beim Besuch von Show-, Theater-, Film- und Varieté-Veranstaltungen der Fall ist. Wie die GmbH selbst betonte, diente das Catering dazu, den Leistungen der freien Mitarbeiter die gewünschte Effizienz zu ermöglichen.
Auch wenn das Catering-Unternehmen vom jeweiligen Fernsehsender im Rahmen des Auftragsproduktionsvertrags beauftragt worden ist, muss berücksichtigt werden, dass die Leistungen vom jeweiligen Catering-Unternehmen gegenüber der GmbH erbracht worden sind. Bei den Verpflegungskosten handelt es sich nicht um Kosten, die als Herstellungskosten (Produktionskosten) behandelt werden können. Eine Behandlung als Materialaufwand ist daher ausgeschlossen. Konsequenz: Ist das Catering als Bewirtung einzustufen, unterliegen die Aufwendungen der Abzugsbeschränkung, sodass nur 70% der Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden können.